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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE16876/11-19504909000

Es handelt sich um ein Gesellschaftsspiel für mindestens 2 Spieler, bestehend aus - 2 sog. "Pokerspielkartendecks" (2 Kartenspiele aus jeweils 52 Karten), - insgesamt 200 runden Spielchips aus Kunststoff (50 in der Farbe Weiß, 50 in der Farbe Rot, 50 in der Farbe Blau, 25 in der Farbe Grün und 25 in der Farbe Schwarz), - einem Kunststoffchip mit der Aufschrift "DEALER" und - fünf roten Kunststoffwürfeln. Das Set ist in einem Aluminiumkoffer, ausgestattet mit 2 Schlössern und einem Tragegriff, mit passgenauen Aussparungen für die einzelnen Spielbestandteile aufgemacht und in einem Pappkarton verpackt. Mit Hilfe der Spielchips können die Spieleinsätze und die Gewinnermittlung beim Pokerspiel erfolgen. Die Ware ist als "anderes als zuvor von der Position 9504 erfasstes Gesellschaftsspiel" einzureihen.

DE8597/11-19504909000

Bei dem Erzeugnis "Puzzle Board aus Kunststoff" handelt es sich im Wesentlichen um eine annähernd rechteckige Platte aus Kunststoff (Größe ca. 243 x 183 x 30 mm, L x B x H) mit Batteriefach, Ein-/Ausschalter, Sprachwahlschalter für drei Sprachen und integriertem Soundmodul. Das Puzzle Board dient als Unterlage für ein 49-teiliges Puzzle (nicht Gegenstand dieser vZTA) zu einem bestimmten Themenberich (z. B. Tiere, Musik . . .), das auf der Unterlage passgenau aufgelegt werden kann. Entsprechend dem Themenbereich ist die Unterlage mit drei Puzzles bespielbar, die entsprechend über eine Taste an dem Board ausgewählt werden können. In dem Board sind Sensoren integriert, die auf das entsprechende Puzzle programmiert sind und durch Drücken aktiviert werden. Es werden dann durch ein Soundmodul entsprechend Informationen zu dem Puzzlemotiv gegeben, Quizfragen zu dem Puzzlemotiv sowie Fragen in Form des Spiels Memory gestellt. Durch Drücken auf den ausgewählten Teil des Puzzlemotivs werden die gestellten Fragen richtig oder falsch beantwortet. Die Ware ist in einem Pappkarton verpackt und stellt sich als erkennbar für ein Gesellschaftsspiel bestimmtes Teil dar. Die Hauptware Puzzle Board mit Puzzle stellt sowohl ein einfaches Bilderpuzzles als auch ein Gesellschaftsspiel (Memory) dar (Einreihung gem. AV 3c) in die letztgenannte in Betracht kommende Position). Das Puzzle Board ist als "anderes als zuvor von der Position 9504 erfasstes Gesellschaftsspiel" einzureihen. Anlage: 2 Abbildungen.

DE8564/11-19504909000

Es handelt sich um ein elektronisches Modul, das zum Einschub in ein Videospielgerät mit eigenem Bildschirm (nicht Gegenstand dieser vZTA), bestimmt ist. Es beinhaltet eine Spiel-Software. Aufgrund der speziellen Größe (ca. 3,4 x 3,5 x 0,4 mm, L x B x H), und den technischen Spezifikationen kann das Modul nach Antragstellerangaben nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Videospielgerät verwendet werden. Das Modul ist in einer CD-hüllenähnlichen Box aus Kunststoff verpackt, die speziell zur Aufnahme dieses Moduls geformt ist. Diese Ware ist als "anderes als von der Positionen 9504 erfasstes, erkennbares Zubehör für ein Gesellschaftsspiel" einzureihen.

DE8928/11-19504909000

Es handelt sich um ein achteckiges Erzeugnis, bestehend aus - einem ca. 45 x 45 x 10 cm großen Korpus aus Nussbaumholz, - mit einem eingearbeiteten Schachbrett auf der Oberseite mit insgesamt 64 abwechselnd weiß/braunen Feldern, zum Teil mit Perlmuttbesatz, - mit zwei seitlichen Schubläden, - mit Ornamenten und Verzierungen an den Seiten und auf der Oberseite. Die Ware ist in einer passgenauen Transporttasche aus Spinnstoffen mit umlaufendem Reißverschluss und Tragegriff verpackt. Das Schachbrett ist erkennbar hauptsächlich für ein Schachspiel bestimmt und stellt sich als Teil dar. Das Teil ist als "Gesellschaftsspiel, andere als von den Unterpositionen 9504 1000 bis 9504 9010 erfasst" einzureihen. Anlage: 1 Abbildung

DE5514/11-19504909000

Es handelt sich um ein mit einer Gebrauchs-/Bedienungsanleitung aufgemachtes Set in Form einer dem Spielen von Videospielen dienenden Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf mit im Wesentlichen folgendem Inhalt (Broschürenangabe): - portables, aufklappbares Videospielgerät (charakterbestimmender Bestandteil in Bezug auf die Verwendung) mit erkennbarem Zubehör in Form von 6 AR-Karten, - Markier-/Eingabestift (Touchpen), - Ladestation, - Netzteil und - SD Card (2 GB). Die Videospielkonsole ist u. a. mit einem Power-Schalter, diversen Anzeigeelementen, Anschlussbuchsen, einem WLAN-Schalter, einem Mikrofon, einem LC-Bildschirm (3D-Bildschirm), einem LC-Bildschirm (Touchscreen), einer Innen- sowie einer Außenkamera, Lautsprechern, Steuerelementen (A-, B-, X-, Y-Knopf), einem Lautstärkeregler, einem Schiebepad, einem SD Card-Steckplatz und einem Kartenschlitz ausgestattet. Sie dient trotz ihrer verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. Fotos, Musik, Internet) aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale und ihrer Hauptfunktion im Wesentlichen der Unterhaltung (Spiele spielen). Die Warenzusammenstellung ist als "Gesellschaftsspiel in Form eines Videospielgerätes mit eingebautem Bildschirm" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI