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2 Ergebnisse für "9506210000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

950621000010Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport6%
950621000080Windsurfer6%
DE5915/15-19506210000

Erkennbares Teil für einen Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, für den Wassersport, sog. "Plastiksegel zum Windsurfen". Die Windsurfsegel bestehen aus bunt bedrucktem Monofilm (durchsichtige PVC-Folie) in unterschiedlichen Stärken und Gewebeverstärkungen aus textilem Material. Sie sind (je nach Ausführung) mit drei bis sieben durchgehenden Segellatten zur Stabilisierung des Segelprofils ausgestattet und mit Werbeaufschriften versehen. Die Segel bestehen im Wesentlichen aus Kunststoff (charakterbestimmender Stoff aufgrund des Umfanges, somit kein Segel der Position 6306) und stellen ein erkennbar ausschließlich für die Wassersportart Windsurfen bestimmtes Teil dar. Laut Angaben des Antragstellers sind sie jeweils in einer länglichen, rundlichen Spinnstofftasche mit Tragehenkel aufgemacht.

DEB/425/09-19506210000

Erkennbares Teil für einen Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, für den Wassersport, sog. "Plastiksegel zum Windsurfen". Das camberlose Windsurfsegel "Solo" besteht aus Monofilm (durchsichtige PVC-Folie) in unterschiedlichen Stärken und Gewebeverstärkungen. Es ist mit vier durchgehenden Segellatten zur Stabilisierung des Segelprofils ausgestattet und mit der Aufschrift "Solo" sowie folgenden Angaben versehen: Area: 4.0, Mast: Neil Pryde Matrix 370 IMCS 16; Base: 2 cm; Luff: 371 cm +/- 1 cm; Boom: 157 cm +/- 1 cm. Gemäß Herstellangaben weist das Segel folgende Merkmale auf: Größe: 4.0, Gewicht/kg: 2.9, Vorliek +/- 1cm: 371, Gabelbaum+/- 1cm: 157, Verlängerung: 2, Latten: 4, Camber: keine, empfohlener Mast: Neil Pryde Matrix 370. Das Segel besteht im Wesentlichen aus Kunststoff (charakterbestimmender Stoff aufgrund des Umfanges), stellt ein erkennbar ausschließlich für die Wassersportart Windsurfen bestimmtes Teil dar und ist in einer länglichen, rundlichen Spinnstofftasche mit Tragehenkel verpackt.

AT2007/0001709506210000

Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport, in Form eines Hochleistungs-Segels für Windsurf-Boards. Segel bestehend aus nach Angaben der Antragstellerin gewichts- und flächenmäßig vorherrschender luftundurchlässiger Kunststofffolie, mit Geweben aus synthetischen Spinnstoffen zur Verstärkung im Mastbereich und an den Verstrebungen. Die zugeschnittenen Folien und Verstärkungen werden durch Verschweißen und Nähen zum fertigen Segel zusammengefügt. (Abbildung siehe Anhang) "Erkennbares Teil für Windsurfer - in Kap. 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen – in Form eines Surfsegels für Windsurfer".

AT2007/0001729506210000

Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport, in Form eines Windsurf-Trapezes zum Windsurfen. Speziell für das Windsurfen entwickelte Sitz- bzw. Hüftgurte die dazu dienen, die durch den Wind erzeugten Zugkräfte des Windsurf-Segels von den Armen des Sportlers auf dessen Trapez umzulenken. Das Windsurf-Trapez besteht hauptsächlich aus Polyester-Gewebe mit EVA-Polsterung sowie Neopren-Einsätzen zur Gewährleistung der Bewegungsfreiheit. An der Vorderseite ist ein Metallhaken angebracht der dazu dient, die sog. Trapeztampen einzuhängen. Die ergonomische Beschaffenheit des Surf-Trapezes ist speziell auf die Körperhaltung und Bewegungsfreiheit während der Ausübung des Windsurfens abgestimmt. Die Verbindung zwischen Segel und Trapez ermöglicht die kraftsparende Ausübung des Windsurfens. (Abbildung siehe Anhang) "Erkennbare Ausrüstung für Windsurfer - in Kap. 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen – in Form eines Windsurf-Trapezes für Windsurfer".

DEBTI11297/25-19506290000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um eine Tauchermaske.  Das Erzeugnis besteht aus einer wasserdichten, flexiblen Einfassung aus Kunststoff, die teilweise die Stirn und vollständig die Nase umschließt. Sie ist mit einem klarsichtigen Sichtfenster versehen und zur Befestigung am Hinterkopf mit einem verstellbaren Halteband aus Kunststoff ausgestattet.  Es handelt sich nicht um eine Unterwasserbrille (Schwimmbrille) im Sinne der Position 9004, da die Maske nicht nur die Augen, sondern auch weitere Teile des Gesichts bedeckt. Die Ware stellt sich als ein Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport dar.  Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für den Wassersport, andere als Windsurfer" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI