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1 Ergebnisse für "9506290000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

950629000080andere6%
DEBTI11297/25-19506290000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um eine Tauchermaske.  Das Erzeugnis besteht aus einer wasserdichten, flexiblen Einfassung aus Kunststoff, die teilweise die Stirn und vollständig die Nase umschließt. Sie ist mit einem klarsichtigen Sichtfenster versehen und zur Befestigung am Hinterkopf mit einem verstellbaren Halteband aus Kunststoff ausgestattet.  Es handelt sich nicht um eine Unterwasserbrille (Schwimmbrille) im Sinne der Position 9004, da die Maske nicht nur die Augen, sondern auch weitere Teile des Gesichts bedeckt. Die Ware stellt sich als ein Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport dar.  Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für den Wassersport, andere als Windsurfer" eingereiht.

DEBTI33808/25-19506290000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine Tauchermaske. Das Erzeugnis besteht aus einer wasserdichten, flexiblen Einfassung aus Kunststoff, die teilweise die Stirn und vollständig die Nase umschließt. Sie ist für jedes Auge mit einem klarsichtigen Sichtfenster versehen. Die Ware ist zur Befestigung am Hinterkopf mit einem verstellbaren Halteband aus Kunststoff ausgestattet. Es handelt sich nicht um eine Unterwasserbrille (Schwimmbrille) im Sinne der Position 9004, da die Maske nicht nur die Augen, sondern auch weitere Teile des Gesichts bedeckt. Die Ware stellt sich als ein Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport dar. Die Tauchermaske ist in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel mit Clipschiene und Henkel für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten als im Wortlaut des Kapitels 95 oder der Position 9506 namentlich genannt, für den Wassersport, andere als Windsurfer".

DEBTI33815/25-19506290000

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen westenähnlichen Ausrüstungsgegenstand aus überwiegend textilem Material für Taucher.  Die "Taucherweste" bedeckt den Rücken und die Seiten des Oberkörpers und wird mit verstellbaren Gurten mit Schnellverschlüssen über den Schultern und um den Bauch gehalten. Sie ist mit einer Tragschale für eine Druckgasflasche (mit einer sog. Quick Cinch-Schnalle für verschiedene Größen), einem Inflatorschlauch mit Mundstück, Ventilen und im Innern mit einer sog. Tarierblase ausgestattet, die über den Inflatorschlauch aufgeblasen wird und dazu dient,  den Auftrieb unter Wasser zu regulieren.  Die Ware weist mehrere, unterschiedliche Taschen auf, die z.B. zur Aufnahme von Bleigewichten dienen und die teilweise zusätzlich mit Halteösen versehen sind. Zur Befestigung von zusätzlicher Ausrüstung sind an dem Erzeugnis außerdem noch vier sog. D-Ringe angebracht. Die "Taucherweste" übt verschiedene, wesentliche Funktionen beim Tauchen aus. Sie sorgt für positiven Auftrieb an der Oberfläche, neutrale Tarierung unter Wasser und sichert gleichzeitig die Tauchflasche am Taucher. Zusätzlich bietet sie Platz zum Verstauen und Anbringen von Bleigewichten, Tauchlampen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen. Auf Grund der speziellen Konstruktion mit Tarierblase, Mundstück u.s.w. ist die "Weste" nur zum Tauchen einsetzbar und damit kein Bekleidungsstück im Sinne des Abschnitts XI. Zolltarifrechtlich liegt ein "Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport (Tauchsport)" vor.

DEBTI11295/25-19506290000

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um eine Schwimmweste für Kinder, - in der Form einer ärmellosen Weste mit Kragen, - aus orangenen Kunststofffolien zusammengeschweißt, - in den Abmessungen von ca. 50 x 47 cm (lt. Verpackung), - mit drei Luftkammern; jeweils mit eigenem Ventil, - auf der Vorderseite mit Schnappverschlüssen aus Kunststoff, die   Rückseite ist mit Warnhinweisen bedruckt, - stellt sich aufgrund der Gestaltung nicht als Rettungsweste mit   lebensrettender Funktion dar, - dazu bestimmt, Kinder beim Schwimmenlernen als Schwimmhilfe zu dienen, - gemeinsam mit einer Gebrauchsanweisung in einem Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport, kein Windsurfer" einzureihen.

DEBTI17958/25-19506290000

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen ringförmigen Ausrüstungsgegenstand für den Tauchsport - mit einem Durchmesser von ca. 15 cm und einem Gewicht von ca. 120 Gramm - aus Kunststoff gefertigt und an einer Seite beschwert, so dass er senkrecht im Wasser steht - als Set zu drei Stück für den Einzelverkauf aufgemacht.  Der Ring ist nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen dazu bestimmt, ins Wasser geworfen und durch Tauchen wieder an die Oberfläche geholt zu werden. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport (Tauchsport)" eingereiht.

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1 095 HS4

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