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2 Ergebnisse für "9506310000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

950631000010Golfschläger und andere Golfausrüstungen6%
950631000080vollständige Golfschläger6%
DEBTI26723/23-19506310000

Golfschläger in Form einer Warenzusammenstellung, sog. "Office Golfset mit Putter", bestehend aus - einem noch nicht zusammengesetzten Golfschläger aus unedlem Metall -- mit vier Teilen, die zusammengeschraubt werden -- mit einem Griffüberzug aus Kunststoff oder Kautschuk -- zusammengeschraubt ca. 87 cm lang - zwei Golfbällen -- mit einem Durchmesser von ca. 43 mm - einem Golfloch aus unedlem Metall -- rechteckig, mit einer angeschrägten, O-förmigen Öffnung -- in den Abmessungen von ca. 15 x 11,7 x 1,5 cm - dient gemeinsam zum Üben des Einputtens der Golfbälle - gemeinsam in einem Reißverschlussetui mit einer Außenseite aus Kunststofffolie, Tragegriff und   Halterungen mit elastischen Bändern für die einzelnen Bestandteile - in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Auf Grund des Umfangs und der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der vollständige Golfschläger den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Gerät und Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung, Golfschläger und andere Golfausrüstungen, vollständiger Golfschläger" einzureihen.

DE16134/13-19506310000

Bei dem sog. "Golf Set" handelt es sich um eine Warenzusammenstellung für den Golfsport in Aufmachung für den Einzelverkauf (Pappkarton), bestehend aus: - zwei Golfbällen aus Kunststoff (Durchmesser: ca. 4 cm), - einer Auffangvorrichtung mit einseitiger Öffnung und einem lochartigen Ausschnitt und - einem noch nicht zusammengesetzten, vollständigen "Putter" aus unedlen Metallen und Kunststoffüberzug am Griff sowie - einem speziell mit Haltevorrichtungen dafür hergerichteten Etui mit Reißverschluss. Das "Golf Set" ist für das sportlich-spielerische Einüben des "Puttens" bestimmt. Charakterbestimmend für die Warenzusammenstellung ist nach Umfang, Langlebigkeit und im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung der Golfschläger. Daher ist sie als "Gerät und Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung, Golfschläger und andere Golfausrüstungen, vollständiger Golfschläger" einzureihen.

DEB/2623/08-19506310000

Ausrüstungsgegenstand für den Golfsport, Golfschläger, sog. "Driver" und "Holz 3". Es handelt sich um zwei ca. 1 m lange Golfschläger aus Zinkdruckguss (Antragsangabe) mit der Beschriftung "G-36/Golf 36/Driver" (Driver) bzw. "3/Golf 36/G-36" (Holz 3). Beide Schläger (Size 3 - Größe 3: 1,40 - 1,55 m) finden als Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport Verwendung. Ein Bild befindet sich im Internet unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm.

AT2005/0002879506310000

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus 12 Golfschlägern (3 Holz- und 9 Eisenschläger) und einer für die Schläger und sonstiges Golfzubehör gestalteten, zylinderförmigen Golftasche mit einer Aussenseite aus Spinnstoffen (Nylon), einem verstellbaren Schultergurt, je einem Haltegriff am oberen und unteren Ende und mit längsseits eingearbeiteten Fächern mit Reissverschluss. Die Golfschläger und die Golftasche sind in einem Überkarton für den Einzelverkauf aufgemacht; die Golfschläger sind im Hinblick auf Umfang und Verwendung charakterbestimmend.

DEBTI21949/19-19506510000

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines Tennisschlägers für Kinder von 9 bis 12 Jahren. Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus einem ca. 64 cm langen, bespannten Rahmen aus Kunststoff (Farbe schwarz-rot-orange) mit einem achteckigen, mit schwarzem Bändern umwickelten Griff. Die Ware ist gemeinsam mit zwei Tennisbällen und einer Trinkflasche in einer besonders dafür gestalteten Spinnstofftasche mit klarsichtiger Vorderseite und Tragegurt verpackt. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Alle Bestandteile sind daher getrennt voneinander einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, Tennisschläger".

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI