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2 Ergebnisse für "9506510000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

950651000010Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung6%
950651000080Tennisschläger, auch ohne Bespannung6%
DEBTI21949/19-19506510000

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines Tennisschlägers für Kinder von 9 bis 12 Jahren. Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus einem ca. 64 cm langen, bespannten Rahmen aus Kunststoff (Farbe schwarz-rot-orange) mit einem achteckigen, mit schwarzem Bändern umwickelten Griff. Die Ware ist gemeinsam mit zwei Tennisbällen und einer Trinkflasche in einer besonders dafür gestalteten Spinnstofftasche mit klarsichtiger Vorderseite und Tragegurt verpackt. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Alle Bestandteile sind daher getrennt voneinander einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, Tennisschläger".

AT2016/0000339506510000

Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Form eines Tennissets, bestehend aus - einem Tennisschläger für Kinder mit Bespannung, - Zubehör in Form von zwei Bällen (Softbällen), - einem rucksackähnlichen Behältnis mit einer textilen Außenseite, so geformt, um die Schlägerfläche des Tennisschlägers und die Bälle aufzunehmen. (Abbildung siehe Anlage)

DEBTI50459/25-19506590000

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ein sog. Padelball-Set (eine Ballsportart, welche Elemente von Badminton, Tennis und Tischtennis verbindet) als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - zwei paddelartigen Schlägern, in den Abmessungen von ca. 46,5 x 3,8 x 26,2 cm, aus Kunststoff  - und einem Ball (ca. 6,5 cm groß), der optisch einem Tennisball ähnelt - gemeinsam in einem Tragenetz aus Spinnstoff als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf   aufgemacht. Im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung sind die Schläger charakterverleihend.  Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstände für eine Sportart, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, Federball - oder ähnliche Schläger".

DEBTI43647/24-19506590000

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Form eines unfertigen Pickleball-Schlägers (eine Ballsportart, welche Elemente von Badminton, Tennis und Tischtennis verbindet). Die paddelförmige Ware, mit einer Länge von ca. 40 cm (mit Griff) und einer Breite von ca. 20 cm, besteht im Wesentlichen aus einem wabenartigen Kern, der sich zwischen zwei Deckschichten befindet (sowohl Kern als auch die Deckschicht bestehen aus Kunststoff). In einem weiteren Bearbeitungsschritt wird der Schläger auf der Außenseite mit einer zusätzlichen Umhüllung versehen. Er weist jedoch aufgrund der Formgebung und Gestaltung schon die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware auf. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstände für eine Sportart, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, Federball - oder ähnliche Schläger".

DEBTI26723/23-19506310000

Golfschläger in Form einer Warenzusammenstellung, sog. "Office Golfset mit Putter", bestehend aus - einem noch nicht zusammengesetzten Golfschläger aus unedlem Metall -- mit vier Teilen, die zusammengeschraubt werden -- mit einem Griffüberzug aus Kunststoff oder Kautschuk -- zusammengeschraubt ca. 87 cm lang - zwei Golfbällen -- mit einem Durchmesser von ca. 43 mm - einem Golfloch aus unedlem Metall -- rechteckig, mit einer angeschrägten, O-förmigen Öffnung -- in den Abmessungen von ca. 15 x 11,7 x 1,5 cm - dient gemeinsam zum Üben des Einputtens der Golfbälle - gemeinsam in einem Reißverschlussetui mit einer Außenseite aus Kunststofffolie, Tragegriff und   Halterungen mit elastischen Bändern für die einzelnen Bestandteile - in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Auf Grund des Umfangs und der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der vollständige Golfschläger den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Gerät und Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung, Golfschläger und andere Golfausrüstungen, vollständiger Golfschläger" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI