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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI24621/25-195082900

Durch Beschreibung, Abbildungen und technische Spezifikationen veranschaulichte, noch nicht zusammengesetzte, mobile Anlage zu Unterhaltungszwecken, im Wesentlichen bestehend aus: - einem aufblasbaren, u-förmigen, keilartigen Schwimmkörper ("U"-Outer") aus Kunststofffolien   als Außenumrandung; - einem aufblasbaren, mittels Bändern und Ösen an der Umrandung zu fixierenden, keilförmigen   Schwimmkörper ("Inner", rutschenartig), ebenfalls aus Kunststofffolien;  - zwei Treppen und Startsteg; - einem einknüpfbaren Auffang-Trampolin; - verschiedenen Gummizügen; - einem Außenpool ("bracket pool"), mit 13,5 m x 7 m Grundfläche und 40 m³  Wasservolumen zur   Aufnahme der Schwimmkörper; - einer Unterfolie; - Spannstangen; - sechzehn stangenförmigen Steckfüßen aus unedlem Metall für den Pool; - einer Luftpumpe mit Kompressor und Manometer für die aufblasbaren Elemente; - drei Flüssigkeitspumpen mit je 15 kW Leistung und 1.500 U/min, jeweils mit Gestell,   elektrischer Anschlussausstattung und Auswurf sowie - vier Bühnenpodesten mit Geländern. Die aufblasbaren Elemente der aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzbaren, sog. "Pop-Up Wellenreitanlage" sollen in den mit Wasser befüllten Pool ("bracket-pool") eingesetzt werden und zum Surfen bzw. Wellenreiten auf einem von den Pumpen erzeugten Wasserlauf dienen. Die noch nicht zusammengesetzte Ware ist zu Unterhaltungszwecken auf Jahrmärkten, in Stadien, Ausstellungszentren, Freizeitparks usw. bestimmt. Waren dieser Art werden zolltarifrechtlich als "andere als in den Unterpositionen (KN) 9508 2100 bis 9508 2600 genannte Vergnügungspark-Fahrgeschäfte" eingereiht.

DEBTI24435/25-19508290000

Durch Beschreibung, Abbildungen und technische Spezifikationen veranschaulichte, noch nicht zusammengesetzte, mobile Wellenreitanlage, i. W. bestehend aus: - einem aufblasbaren, u-förmigen, keilartigen Schwimmkörper ("U"-Outer") aus Kunststofffolien   als Außenumrandung; - einem aufblasbaren, mittels Bändern und Ösen an der Umrandung zu fixierenden, keilförmigen   Schwimmkörper ("Inner", rutschenartig), ebenfalls aus Kunststofffolien;  - zwei Treppen und Startsteg; - einem einknüpfbaren Auffang-Trampolin; - verschiedenen Gummizügen; - einem Außenpool ("bracket pool"), mit 13,5 m x 7 m Grundfläche und 40 m³  Wasservolumen zur   Aufnahme der Schwimmkörper; - einer Unterfolie; - Spannstangen; - sechzehn stangenförmigen Steckfüßen aus unedlem Metall für den Pool; - einer Luftpumpe mit Kompressor und Manometer für die aufblasbaren Elemente; - drei Flüssigkeitspumpen mit je 15 kW Leistung und 1.500 U/min, jeweils mit Gestell,   elektrischer Anschlussausstattung und Auswurf sowie - vier Bühnenpodesten mit Geländern. Die aufblasbaren Elemente der aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzbaren, sog. "Pop-Up Wellenreitanlage" sollen in den mit Wasser befüllten Pool ("bracket-pool") eingesetzt werden und zum Surfen bzw. Wellenreiten auf einem von den Pumpen erzeugten Wasserlauf dienen. Die noch nicht zusammengesetzte Ware ist zu Unterhaltungszwecken auf Jahrmärkten, in Stadien, Ausstellungszentren, Freizeitparks usw. bestimmt. Waren dieser Art werden zolltarifrechtlich als "andere als in den Unterpositionen (KN) 9508 2100 bis 9508 2600 genannte Vergnügungspark-Fahrgeschäfte" eingereiht.

DEBTI58130/24-195082900

Bei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Fahrgeschäft für einen Vergnügungs-/Freizeitpark. Es besteht aus einer runden Konstruktion (ø ca. 32,4 m), die in fünf Segmente aufgeteilt ist. Die Segmente sind über spezielle Türen miteinander verbunden und mit acht Spielszenen bestückt, die entweder durch Videotechnik oder Requisiten dargestellt werden.  In der Konstruktion ist ein drehbarer motorbetriebener Ring montiert, auf dem fünf Gondeln angebracht sind. Die Gondeln sind Rücken an Rücken mit jeweils acht Sitzplätzen und vier Bildschirmen ausgestattet. Die Konstruktion verfügt über eine Öffnung für den Ein- und Ausstieg. Die Passagiere werden jeweils mit einer speziell gefertigten elektronischen Spielzeugwaffe ohne Projektile ausgestattet, um in den verschiedenen Szenen bestimmte Ziele zu treffen. Die Treffer der Waffe werden elektronisch registriert und dem entsprechenden Passagier zugeordnet, um eine Punktezählung zu ermöglichen.  Nach einer bestimmten Zeit werden die Gondeln in die nächste Spielszene bewegt, bis diese alle Szenen durchlaufen haben. Die noch nicht zusammengesetzte Ware ist zu Unterhaltungszwecken insbesondere in Freizeitparks bestimmt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderes als in den Unterpositionen (KN) 9508 2100 bis 9508 2600 genanntes Vergnügungspark-Fahrgeschäft" eingereiht.

DEBTI17405/22-19508290000

Durch Beschreibung, Abbildungen und technische Spezifikationen veranschaulichte, noch nicht zusammengesetzte, mobile Wellenreitanlage, i. W. bestehend aus: - einem aufblasbaren, u-förmigen, keilartigen Schwimmkörper ("U"-Outer") aus Kunststofffolien   als Außenumrandung; - einem aufblasbaren, mittels Bändern und Ösen an der Umrandung zu fixierenden, keilförmigen   Schwimmkörper ("Inner", rutschenartig), ebenfalls aus Kunststofffolien;  - zwei Treppen und Startsteg; - einem einknüpfbaren Auffang-Trampolin; - verschiedenen Gummizügen; - einem Außenpool ("bracket pool"), mit 13,5 m x 7 m Grundfläche und 40 m³  Wasservolumen zur   Aufnahme der Schwimmkörper; - einer Unterfolie; - Spannstangen; - sechzehn stangenförmigen Steckfüßen aus unedlem Metall für den Pool; - einer Luftpumpe mit Kompressor und Manometer für die aufblasbaren Elemente; - drei Flüssigkeitspumpen mit je 15 kW Leistung und 1.500 U/min, jeweils mit Gestell,   elektrischer Anschlussausstattung und Auswurf sowie - vier Bühnenpodesten mit Geländern. Die aufblasbaren Elemente der aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzbaren, sog. "Pop-Up Wellenreitanlage" sollen in den mit Wasser befüllten Pool ("bracket-pool") eingesetzt werden und zum Surfen bzw. Wellenreiten auf einem von den Pumpen erzeugten Wasserlauf dienen. Die noch nicht zusammengesetzte Ware ist zu Unterhaltungszwecken auf Jahrmärkten, in Stadien, Ausstellungszentren, Freizeitparks usw. bestimmt. Waren dieser Art werden zolltarifrechtlich als "andere als in den Unterpositionen (KN) 9508 2100 bis 9508 2600 genannte Vergnügungspark-Fahrgeschäfte" eingereiht.

DEBTI11297/25-19506290000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um eine Tauchermaske.  Das Erzeugnis besteht aus einer wasserdichten, flexiblen Einfassung aus Kunststoff, die teilweise die Stirn und vollständig die Nase umschließt. Sie ist mit einem klarsichtigen Sichtfenster versehen und zur Befestigung am Hinterkopf mit einem verstellbaren Halteband aus Kunststoff ausgestattet.  Es handelt sich nicht um eine Unterwasserbrille (Schwimmbrille) im Sinne der Position 9004, da die Maske nicht nur die Augen, sondern auch weitere Teile des Gesichts bedeckt. Die Ware stellt sich als ein Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport dar.  Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für den Wassersport, andere als Windsurfer" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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1 095 HS4

vZTA

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