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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI21736/19-195089000

Bei dem lediglich durch eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich lt. Angaben der Antragstellerin um ein "rundes, langsam fahrendes, rundes Spielgerät" mit einem Durchmesser von etwa 1700 mm, das sich auf Rollen bewegt. Der äußere Teil der Ware wird durch einen umlaufenden Rundschlauch (Durchmesser ca. 400 mm) gebildet, der als federnder Anprallschutz verwendet wird. Mittig ist das Gefährt mit einer Sitzfläche für eine Person mit Rückenlehne und Kopfstütze ausgestattet. Auf den Armlehnen ist jeweils ein Hebel montiert, den man vor- und rückwärts bewegen kann. Mit diesen Hebeln wird die Fahrtrichtung und die Geschwindigkeit reguliert. Das Fahrzeug wird durch zwei Elektromotore angetrieben (24 Volt und 2 Batterien, 12 V 55 AH), die über ein Münzeinwurfgerät in Betrieb gesetzt werden. Ein integrierter Münzprüfer steuert dabei die Laufzeit der Motore. Die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt 3km/h. Eine Einreihung in die Position 9503 kommt u.a. nicht in Betracht, da Spielfahrzeuge dieser Position gewöhnlich angetrieben werden durch Abstoßen mit dem Fuß auf dem Boden (Roller ohne Tretvorrichtung) oder durch Pedale, Kurbeln oder Hebel, welche die Bewegung über eine Kette oder ein Gestänge auf die Räder übertragen. Nach eigener Recherche wird das o.a. Erzeugnis in der Art eines "Autoscooters" auf dafür eingegrenzten Flächen verwendet (im Innen- und Außenbereich möglich). Der Unterhaltungswert besteht im gegenseitigen Rammen und Abprallen und der sich dadurch ergebenden Rotation. Waren dieser Art werden nachweislich auch in Freizeitparks, auf Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung angeboten. Das Fahrzeug ist daher als "andere als vorher genannte Schaustellerattraktion" einzureihen.

DEBTI23786/18-19508900090

Bei dem durch Beschreibung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Fahrgeschäft in unterschiedlichen Ausführungen, - als vier- bzw. sechs-Achs-Roboter, - im Wesentlichen aus einem Roboterarm, sog. Manipulator, - einer Passagiergondel für zwei bzw. vier Fahrgäste, - einer Robotersteuerung, einem Programmiergerät, Verbindungsleitungen sowie Software. Die Fahrgäste sitzen in den Fahrgondeln und werden mit Hilfe des Roboterarms in dreidimensionaler "Fahrt" durch den Raum bewegt. Die Ware ist zolltariflich als "andere Schaustellerattraktion, ohne lebende Tiere" einzureihen.

DEBTI17841/18-195089000

Bei dem durch Beschreibung veranschaulichten und als sog. "Wie-Flyer" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um ein Fahrgeschäft, bestehend aus - einer Streckenkonstruktion aus Pylonen, Kragarmen und Schienen im Wesentlichen aus unedlen Metallen, - Fahrgeräten (Gondeln) im Wesentlichen aus unedlen Metallen und Kunststoffen in unterschiedlichen Ausführungen, -- Fahrgeräte in Form von Flugzeugen, in denen die Fahrgäste hintereinander sitzen bzw. -- Fahrgeräte in Form von sog. "Twin-Seater", in denen die Fahrgäste nebeneinander sitzen, - Antrieb und Steuerung aus Motoren, Sensoren, Kabeln sowie weiteren Elektrokomponenten und Software. Die Fahrgeschwindigkeit des elektrisch angetriebenen Wie-Flyers kann durch den Fahrgast mittels Joystick gesteuert werden. Die Ware ist zolltariflich als "andere Schaustellerattraktion, ohne lebende Tiere" einzureihen.

DEBTI17858/18-195089000

Bei dem durch Beschreibung veranschaulichten und als sog. "Hexenbesen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um ein Fahrgeschäft, bestehend aus - einer Streckenkonstruktion aus Pylonen, Kragarmen und Schienen im Wesentlichen aus unedlen Metallen, - Fahrgeräten im Wesentlichen aus unedlen Metallen und Kunststoffen in unterschiedlichen Ausführungen, -- Fahrgeräte in Form von Gondeln, in denen sich die Fahrgäste gegenüber ("Face to Face") sitzen bzw. -- Fahrgeräte in Form von sog. "Twin-Seater", in denen die Fahrgäste nebeneinander sitzen, - Antrieb und Steuerung aus Motoren, Sensoren, Kabeln sowie weiteren Elektrokomponenten. Die Fahrgäste sitzen in den Fahrgeräten und werden mit einer definierten Geschwindigkeit entlang der Streckenführung (bergauf durch ein sog. "Liftsystem" und bergab durch die Schwerkraft) bewegt. Die Ware ist zolltariflich als "andere Schaustellerattraktion, ohne lebende Tiere" einzureihen.

DE20864/16-195089000

Es handelt sich um ein Teil einer Schaustellerattraktion (sog. "aufblasbares Kunststoff-Barrel aus PVC"), bestehend aus miteinander verschweißten, aufblasbaren Kunststofffolien (lt. Antrag PVC). Im aufgeblasenen Zustand ist das Erzeugnis rund und hat einen ungefähren Durchmesser von ca. 183 cm. Die Ware ist für die Verwendung in einer sog. "Fish Pipe" vorgesehen, indem sie in deren Gestell eingespannt und mit Wasser befüllt wird. Die Schaustellerattraktion wird über einen Elektromotor gesteuert und bringt so das Kunststoff-Barrel zum Rotieren. Es können bis zu drei Personen gleichzeitig in das aufblasbare Erzeugnis steigen und darin "rutschen". Zolltariflich handelt es sich um ein "Teil erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine Schaustellerattraktion, andere als von den Codenummern 9508 1000 10 0 bis 9508 9000 10 0 erfasst".

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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