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1 Ergebnisse für "9602000090"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

960200009080andere6%
DEBTI44063/25-19602000090

Es handelt sich bei der Ware um im Durchmesser ca. 0,5 cm große, speziell geformte, achteckige Erzeugnisse aus Paraffin. Die Erzeugnisse (insgesamt 75 g) sind in verschiedenen Farben in einer dafür passend und für den dauerhaften Gebrauch aufgemachten Sortierbox aus Kunststoff verpackt. Es handelt sich hierbei nicht um sog. Siegellack der primär aus Schellack und Terpentin besteht. Die Waren sind als "geformte Waren aus Paraffin, anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen.

DEBTI33576/25-19602000090

Es handelt sich um leere Kapseln aus nichtgehärteter Gelatine, die zur Abfüllung mit Medikamenten bzw. Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Sie werden als "Waren aus nichtgehärteter Gelatine" eingereiht.

DEBTI36456/24-19602000090

Es handelt sich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware in Form einer Sitzstange aus Kiefernholz (Länge ca. 14 cm) zur Befestigung am Vogelkäfig mit einer ausgehöhlte Kokosnussschale (Durchmesser ca. 13 cm) an der einen und einer Befestigung an der anderen Seite. Das Erzeugnis soll dem Vogel als Futternapf dienen. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird im Hinblick auf den Umfang und der Bedeutung für die Verwendung durch die Kokosnussschale bestimmt. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Das Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI44412/22-19602000090

Es handelt sich bei dem sog. „Vogelspielzeug, Art. 58996“ um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus einer ca. 35 cm langen Kordel, auf die abwechselnd sieben unterschiedlich große Stücke einer Kokosnussschale (5 cm – 9 cm), acht Holzkugeln (Durchmesser ca. 2 cm) und vier Bimsstein ähnliche Stücke (sog. Lavagestein; 3 cm – 7 cm) aufgereiht sind. Die Kordel ist mittig mit einer Aufhängevorrichtung versehen und dient der Bestückung eines Vogelkäfigs (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung). Die Kokosnussschalen sind nicht handgearbeitet und sind mit einer über eine einfache Bearbeitung hinausgehende mittige Lochung versehen. Da ein den Charakter der Ware bestimmender Bestandteil nicht ermittelbar ist, erfolgt eine Einreihung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Das mit einem Pappaufhänger versehene Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichen Schnitzstoffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI14660/22-19602000090

Es handelt sich bei dem Erzeugnis mit der Artikelnummer 64196 um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus - einem broschierten Druckerzeugnis für Kinder (Format: etwa 27,9 x 21,0 cm Umfang 16 Bogen, Klebebindung), mit einem Umschlag aus bedrucktem Kartonpapier. Jeder Bogen ist vorderseitig im Wesentlichen mit einer kindgerechten Strichzeichnung bedruckt und kann entlang einer Perforation aus der Broschüre herausgetrennt werden. Neben den Zeichnungen befindet sich ein entlang einer Perforation abtrennbarer Streifen, der mit Formen oder Motiven bedruckt ist, die ausgeschnitten und auf die entsprechenden Schattenrisse in den Strichzeichnungen geklebt werden sollen. Rückseitig sind die Bogen neben den Worten "für", "von" und "am" mit gepunkteten Schreiblinien bedruckt. - fünf Nachbildungen von Fischen aus Wachs in verschiedenen Farben (gelb, orange, rot, grün und blau). Sie können wie ein Wachsmalstift verwendet werden, haben jedoch keine Stiftform. Sie sind in einer Schachtel aus Pappe verpackt, die auf dem oberen Rand der Innenseite des verlängerten Hinterdeckels der oben beschriebenen Ware befestigt ist. Auf Grund der Form handelt es sich nicht um Stifte der Position 9609. Hinweise auf eine Handarbeit liegen nicht vor. Das Malbuch besitzt einen höheren Wert im Vergleich zu den Stiften, die jedoch mengenmäßig einen höheren Anteil ausmachen. Damit ist ein charakterbestimmender Bestandteil nicht feststellbar, so dass die Warenzusammenstellung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen ist. Die Ware ist als "geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI