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3 Ergebnisse für "9603"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

960340000080Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition|9603|30); Kissen und Roller zum Anstreichen8%
960340100080Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen6%
960340900080Kissen und Roller zum Anstreichen6%
DEBTI11174/26-19603909100

Bei der Ware handelt es sich um einen Pflegehandschuh zur Tierfellpflege, im Wesentlichen bestehend aus einem großen Handschuh aus Spinnstoffen (Polyester) mit ausgearbeiteten Fingern und einer aufgenähten Noppenfläche (thermoplastischer Kautschuk). Das Erzeugnis wird wie ein Handschuh über die Hand gezogen und mit der auf der Handinnenseite aufgenähten Noppenfläche kann das Fell von Haustieren gepflegt werden. Die Ware ist als "andere Bürste als zuvor von der Position 9603 erfasst, Bürste für die Tierpflege" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI12210/26-19603500000

Bei der Ware handelt es sich um eine Ersatzbürste mit einer Länge von 22,5 cm und einem Durchmesser von 6 cm für einen Staubsauger (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in Form einer runden Bürstenwalze. Sie besteht im Wesentlichen aus einer Kunststofffassung mit spiralförmig angeordneten Borsten aus Kunststoff und dient dazu, nach dem Zusammenstecken mit einer Saugdüse, den aufzusaugenden Schmutz zusammenzukehren. Die Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI12769/26-19603301000

Es handelt sich bei dem „6-teiligen Pinselset“ um Pinsel für Kunstmaler. Die Erzeugnisse besitzen je einen Birkenholzgriff und eine Metallzwinge mit Einzugsmaterial in Form von flach oder rund zulaufendem Pferdehaar- oder Schweineborsten. Das Set beinhaltet Pinsel in den Größen 2, 4, 6, 8, 10 und 12. Die verpackte Ware ist als "Pinsel für Kunstmaler" einzureihen.  Abbildung: siehe Anlage

DEBTI10244/26-19603500000

Es handelt sich bei den Erzeugnissen um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - fünf verschiedenen Bohrbürsten mit je einem Durchmesser von ca. 38,1 mm, 50,8 mm, 76,2 mm 25,4 mm, 50,8 mm. Die Waren besitzen einen angebrachten Spanndorn aus unedlem Metall, mit je einer Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Metall und - fünf je im Durchmesser ca. 38,1 mm, 50,8 mm, 25,4 mm, 38,1 mm, 25,4 mm großen Schleifwerkzeugen mit einem Spanndorn aus Kunststoff und unedlem Metall. Die Waren dienen als Schleif- und Bürstenset für Stabschleifer und Bohrmaschinen und sind für das Entfernen von Farbe, Korrosion, Zunder und Rost vorgesehen und zur Vorbereitung von Metalloberflächen für die Grundierung und Farbe. Da kein charakterverleihender Bestandteil ermittelbar ist, weil die Schleifwerkzeuge und die Bürsten in ihrer Verwendung gleichbedeutend und in ihrer Menge gleich sind, ist die Warenzusammenstellung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen. Die Warenzusammenstellung ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI11663/26-19603909100

Es handelt sich bei der sog. Reinigungsbürste um eine Bürste, bestehend aus einem gedrehten Stiel aus Edelstahl sowie einem Bürstenkopf mit Kunststoffborsten als Einzugsmaterial. Am Griffende befindet sich eine Metallschlaufe zum Aufhängen. Das Erzeugnis dient der Reinigung von z. B. Flaschen oder Trinkhalmen; Größe: 24 cm, Durchmesser 0,9 cm. Die verpackte Ware wird als "andere als zuvor genannte Bürstenware für die Haushaltsreinigung" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI