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1 Ergebnisse für "9603100000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

960310000080Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel6%
DEBTI37445/25-19603100000

Es handelt sich bei dem sog. "Spielzeug Sorgobesen" um einen Besen mit einem Holzstiel und einem zusammengebundenem Bündel pflanzlicher Stoffe, das im Mittelstück durch Textilfäden zusammengehalten wird .  Das Erzeugnis besitzt eine uneingeschränkte Verwendungsmöglichkeit als Gebrauchsgegenstand. Der Besen dient zum Reinigen des Bodens; Länge ca. 74 cm. Die Ware ist als "Besen, aus pflanzlichen Stoffen, gebunden, mit Stiel" einzureihen.

DE1339/14-19603100000

Es handelt sich um einen Strohbesen mit einer Gesamtlänge von ca. 145 cm. Der Besenstiel ist aus Holz und ca. 130 cm lang. An dem Stiel ist ein zusammengebundenes Bündel aus Stroh, mit einer Kehrbreite von ca. 30 x 6 cm, angebracht. Die Ware ist als "Besen, aus pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel" einzureihen.

DEBTI12210/26-19603500000

Bei der Ware handelt es sich um eine Ersatzbürste mit einer Länge von 22,5 cm und einem Durchmesser von 6 cm für einen Staubsauger (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in Form einer runden Bürstenwalze. Sie besteht im Wesentlichen aus einer Kunststofffassung mit spiralförmig angeordneten Borsten aus Kunststoff und dient dazu, nach dem Zusammenstecken mit einer Saugdüse, den aufzusaugenden Schmutz zusammenzukehren. Die Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI10244/26-19603500000

Es handelt sich bei den Erzeugnissen um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - fünf verschiedenen Bohrbürsten mit je einem Durchmesser von ca. 38,1 mm, 50,8 mm, 76,2 mm 25,4 mm, 50,8 mm. Die Waren besitzen einen angebrachten Spanndorn aus unedlem Metall, mit je einer Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Metall und - fünf je im Durchmesser ca. 38,1 mm, 50,8 mm, 25,4 mm, 38,1 mm, 25,4 mm großen Schleifwerkzeugen mit einem Spanndorn aus Kunststoff und unedlem Metall. Die Waren dienen als Schleif- und Bürstenset für Stabschleifer und Bohrmaschinen und sind für das Entfernen von Farbe, Korrosion, Zunder und Rost vorgesehen und zur Vorbereitung von Metalloberflächen für die Grundierung und Farbe. Da kein charakterverleihender Bestandteil ermittelbar ist, weil die Schleifwerkzeuge und die Bürsten in ihrer Verwendung gleichbedeutend und in ihrer Menge gleich sind, ist die Warenzusammenstellung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen. Die Warenzusammenstellung ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI8758/26-19603500000

Bei der als "Topfbürste" bezeichneten Ware handelt es sich um einen Bürstenaufsatz mit einem Ø von ca. 75 mm. Der Bürstenaufsatz besitzt eine Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Nylon. Er ist mit einem Rundschaft aus Metall (Durchmesser: 6 mm) zum Einsetzen in z. B. Bohrmaschinen- oder Akkuschrauberfassungen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) versehen, sodass er als Bürste zur Reinigung eingesetzt werden kann. Die in einer Blisterverpackung aufgemachte Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. (s. Abbildung in der Anlage)

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI