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1 Ergebnisse für "9603500000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

960350000080andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind6%
DEBTI12210/26-19603500000

Bei der Ware handelt es sich um eine Ersatzbürste mit einer Länge von 22,5 cm und einem Durchmesser von 6 cm für einen Staubsauger (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in Form einer runden Bürstenwalze. Sie besteht im Wesentlichen aus einer Kunststofffassung mit spiralförmig angeordneten Borsten aus Kunststoff und dient dazu, nach dem Zusammenstecken mit einer Saugdüse, den aufzusaugenden Schmutz zusammenzukehren. Die Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI10244/26-19603500000

Es handelt sich bei den Erzeugnissen um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - fünf verschiedenen Bohrbürsten mit je einem Durchmesser von ca. 38,1 mm, 50,8 mm, 76,2 mm 25,4 mm, 50,8 mm. Die Waren besitzen einen angebrachten Spanndorn aus unedlem Metall, mit je einer Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Metall und - fünf je im Durchmesser ca. 38,1 mm, 50,8 mm, 25,4 mm, 38,1 mm, 25,4 mm großen Schleifwerkzeugen mit einem Spanndorn aus Kunststoff und unedlem Metall. Die Waren dienen als Schleif- und Bürstenset für Stabschleifer und Bohrmaschinen und sind für das Entfernen von Farbe, Korrosion, Zunder und Rost vorgesehen und zur Vorbereitung von Metalloberflächen für die Grundierung und Farbe. Da kein charakterverleihender Bestandteil ermittelbar ist, weil die Schleifwerkzeuge und die Bürsten in ihrer Verwendung gleichbedeutend und in ihrer Menge gleich sind, ist die Warenzusammenstellung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen. Die Warenzusammenstellung ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI8758/26-19603500000

Bei der als "Topfbürste" bezeichneten Ware handelt es sich um einen Bürstenaufsatz mit einem Ø von ca. 75 mm. Der Bürstenaufsatz besitzt eine Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Nylon. Er ist mit einem Rundschaft aus Metall (Durchmesser: 6 mm) zum Einsetzen in z. B. Bohrmaschinen- oder Akkuschrauberfassungen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) versehen, sodass er als Bürste zur Reinigung eingesetzt werden kann. Die in einer Blisterverpackung aufgemachte Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. (s. Abbildung in der Anlage)

DEBTI8759/26-19603500000

Bei der als "Nylonbürste" bezeichneten Ware handelt es sich um einen Bürstenaufsatz mit einem Ø von ca. 100 mm. Der Bürstenaufsatz besitzt eine Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Nylon. Er ist mit einem Rundschaft aus Metall (Durchmesser: 6 mm) zum Einsetzen in z. B. Bohrmaschinen- oder Akkuschrauberfassungen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) versehen, sodass er als Bürste zur Reinigung eingesetzt werden kann. Die in einer Blisterverpackung aufgemachte Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. (s. Abbildung in der Anlage)

DEBTI2957/26-19603500000

Bei der als "Bürstenwalze" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Reinigungsbürste, die zusammen mit einem speziellen Akku-Waschsauger (kein Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verwendet wird. Die Ware besteht aus einer runden, walzenartigen Fassung mit einer Länge von ca. 90 mm und Borsten aus Kunststoff als Einzugsmaterial, welche in mehreren Reihen entlang der Walze verteilt sind. An deren Ende befindet sich eine passend gestaltete Anschlussvorrichtung zum Aufsatz auf das Saugrohr des Waschsaugers. Die in Verbindung mit dem Waschsauger rotierende Bürstenwalze dient zur Reinigung von z. B. Teppichen, Polstern oder anderen Textilien. Das Erzeugnis ist als „andere Bürste als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind“ einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI