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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEB/9604/09-19503002190

Puppe, die Nachbildung eines Menschen darstellend, keine handgerbeitete dekorative Puppe in für das Ursprungsland charakteristischer Volkstracht, sog. "Sonnenblumenfigur, 2 Sorten". Es sich um zwei etwa 61 große Figuren, Nachbildungen von Menschen mit stilisiertem Gesicht und beweglichen Armen sowie Beinen darstellend. Die Puppen besitzen einen auf der Rückseite abgeflachten, mit Spinnstoff überzogenen und mit einem Blütenkranz umrankten Styroporkopf, der mit aufgemalten Augen, Wangen und Mund sowie einer angeklebten Styropornase versehen ist. Sie sind mit einem bunten Oberteil, einer Krawatte bzw. Schleife und einer Latzhose bzw. einer Hose mit Hosenträgern und Schürze bekleidet. Der Torso und die beweglichen Gliedmaßen sind aus textilem Material gefertigt und mit Füllmaterial versehen. Die beiden von der o.a. Codenummer erfassten Erzeugnisse dienen als Dekorationspuppen. Ein Bild der Waren befindet sich im Internet unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm.

DEBTI59231/24-196040000

Bei dem sog. "Küchensieb" handelt es sich um ein aus Edelstahl bestehendes Handsieb mit Kunststoffgriff zum Aussieben fester Stoffe, bestehend aus einem im Durchmesser ca. 16 cm großen, runden Rahmen mit einem engmaschigen Siebeinsatz. Das Sieb ist auf der einen Seite mit einem Handgriff und auf der gegenüberliegenden Seite mit zwei Einhängehenkeln versehen. Das Erzeugnis ist mit einem Pappanhänger für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware ist als "Handsieb" einzureihen.

DEBTI37278/24-19604000000

Es handelt sich bei der sog. "Kiste aus Holz mit Magnetverschluss" um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware in Form eines Handsiebes und einer Holzkiste. Das Sieb besteht aus engmaschigen Metalldrähten und ist auf einem rechteckigen Holzrahmen befestigt; Maße 9 cm x 14 cm. Die Kiste (gleiche Maße) besteht vorwiegend aus Holz, besitzt einen Magnetverschluss zum Abnehmen des Deckels und des Siebes und ist mit einem Kunststoffboden ausgestattet, der die gesiebten Waren (z.B. Tabak, Sand…) aufnehmen kann. Da kein charakterbestimmender Bestandteil ermittelbar ist, erfolgt eine Einreihung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Die in einem Karton verpackte Ware wird als "Handsieb" eingereiht.

DEBTI10761/24-196040000

Bei dem. Küchensieb handelt es sich um ein  aus Edelstahl bestehendes Handsieb zum Aussieben fester Stoffe, bestehend aus einem im Durchmesser ca. 16 cm großen, runden Rahmen mit einem engmaschigen Siebeinsatz. Das Sieb ist auf der einen Seite mit einem Handgriff aus Kunststoff und auf der anderen Seite mit zwei Einhängehenkeln versehen. Die Ware ist als "Handsieb" einzureihen.

DEBTI3826/23-29604000000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein schwarzes Sieb aus unedlem Metall (Edelstahl), bestehend aus einem ca. 10 cm langen Handgriff und einem runden Rahmen mit einem fest eingelassenen "Metallgewebe" als Siebeinsatz (Durchmesser ca. 5 cm). Das Sieb ist Bestandteil einer Zusammenstellung, bestehend aus einer Glasflasche mit einer innenliegenden Mischung von verschiedenen Gewürzen und anderen Stoffen. Die in der Flasche enthaltenen Bestandteile sollen durch die Zugabe eines alkoholischen Getränkes (Vodka, nicht im Set enthalten) zu Gin gemischt werden. Das Sieb dient im Anschluss der Filtrierung. Für Zusammenstellungen von Lebensmitteln und Haushaltswaren kommt eine Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) nicht in Betracht. Sie sind deshalb getrennt voneinander einzureihen (vgl. DEBTI-3826/23-1 und DEBTI-3826/23-3). Das Set ist mit einem an einem goldfarbenen Faden am Flaschenhals befestigten Papieretikett für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Handsieb".

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI