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Es handelt sich um eine Ware mit mehreren Funktionen, die sich sowohl als Schreibgerät wie auch als Hilfsmittel zum Formen von Zigarettenpapier und Stopfen von Tabak (keine Gegenstände der vZTA-Entscheidung) darstellt. Der Stift besteht im Wesentlichen aus einem 12 cm langen Kunststoffgehäuse und einer porösen Filzspitze. Die abnehmbare Kappe über der Spitze ist mit einer Aussparung versehen, in die sich ein Zigarettenfilter einsetzen lässt. Der konisch geformte Griff dient nun als Drehhilfe für Zigarettenpapier. Am anderen Ende des Griffes befindet sich ein herausschraubbares Stäbchen aus Kunststoff, mit dem sich Tabak in das gedrehte Papier stopfen lässt. Mit der Ware lässt sich Tabak weder aufbereiten noch verarbeiten. Es handelt sich auch nicht um eine Zigarettenspitze. Eine Einreihung der Ware mit mehreren Funktionen erfolgt in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Das zu 20 Stück verpackte Erzeugnis ist als "Schreiber, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze" einzureihen. (Abbildung siehe Anlage)
Bei der Ware handelt es sich um einen Kugelschreiber aus Metall, im Wesentlichen bestehend aus einem zweiteiligen, aufschraubbaren, schwarzen Gehäuse, Antirutschschaft und Ansteckclip. Das Gehäuse umschließt eine entnehmbare Mine mit pastöser Schreibfarbe (keine flüssige Tinte) und einer Schreibspitze mit Schreibkugel aus Metall, die durch einen Druckmechanismus ausgefahren wird. Die Ware ist als "Kugelschreiber, nicht mit flüssiger Tinte, mit auswechselbarer Mine" einzureihen. (s. Abbildung in der Anlage)
Bei der als Kreidehalter bezeichneten Ware handelt es sich um ein magnetisches Kunststoff-Griffstück mit Spannzange, welches 9,5 cm lang und 2,2 cm im Durchschnitt ist und zur Aufnahme von Kreide zum Malen oder Schreiben mit einem Durchmesser von 8 mm bis 11 mm bestimmt ist. Die Ware besteht aus einem Set aus 4 verschiedenfarbigen, gleichartigen Komponenten. Die Ware ist als „Bleistifthalter und ähnliche Waren“ einzureihen.
Bei den durch Warenmuster veranschaulichten vier Schreibstiften handelt es sich um ca. 9 cm lange Farbmalstifte mit einer Hülle aus Kunststoff und einer poröser Spitze in vier verschiedenen Farben (schwarz, blau, rosa und lila), die mit einer abnehmbaren Schutzkappe versehen sind. Zolltarifrechtlich liegen "Schreiber mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze " vor. Die Malstifte bilden gemeinsam mit Puppenzubehör (s. DEBTI-47432/25-1), zwei Haarstyling-Werkzeugen (s. DEBTI-47432/25-2), drei Haarspangen (s. DEBTI-47432/25-3), einem Bogen mit sog. Haartattoos (Abziehbilder, s. DEBTI-47432/25-5), neun kleinen Deko-Pins aus Kunststoff (s. DEBTI-47432/25-6) sowie einer Gebrauchsanleitung (s. DEBTI-47432/25-7) ein Set (Verkaufseinheit), das gemeinsam auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden, gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht, so dass alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen sind.
Es handelt sich bei den Erzeugnissen um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einem ca. 16 cm langen Lineal mit Maßeinteilung aus Papier und - einem ca. 14 cm langen Schreibgerät mit einer an einem Ende befindlichen porösen Spitze und einem am anderen Ende befindlichen Fineliner (Feinschreiber) mit Spitze aus Kunststoff. Der Schreiber besitzt ein Kunststoffgehäuse mit abnehmbaren Schutzkappen. Auf dem Kunststoffgehäuse ist ein Lineal abgedruckt. Die Warenzusammenstellung dient der Markierung des Operations- und Untersuchungsfeldes auf der Haut des Patienten. Innerhalb der Warenzusammenstellung bestimmt das Schreibgerät aufgrund der Bedeutung für die Verwendung den Charakter. Für das Schreibgerät mit dem darauf abgedrucktem Lineal ist als Ware mit zwei Funktionen kein charakterverleihender Bestandteil ermittelbar, daher ist das Erzeugnis in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen als Schreibgerät einzureihen. Innerhalb der Unterposition ist kein charakterverleihender Bestandteil zwischen dem Schreiber mit poröser Spitze und dem Feinschreiber mit Spitze aus Kunststoff ermittelbar, daher ist das Erzeugnis in die zuletzt genannte Unterposition der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen einzureihen. Die steril verpackte Warenzusammenstellung ist als "anderes Schreibgerät" einzureihen.