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Bei den durch eine Abbildung und ein Datenblatt veranschaulichten Erzeugnissen handelt es sich um zwei sog. Ölkreidestifte. Die Stifte weisen eine zylindrische Form ohne festen Schutzmantel auf und sind an der Oberseite zum Schreiben und Malen abgerundet. Zolltarifrechtlich liegt "Schreib- oder Zeichenkreide ohne festen Schutzmantel, keine Pastellstifte oder Zeichenkohle" vor. Die Ölkreidestifte sind gemeinsam mit "Spielzeug in Zusammenstellung" (siehe DEBTI-1357/26-1) und einer Tafel zum Schreiben oder Malen (siehe DEBTI-1357/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die im Set enthaltenen Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs dienen. Die Waren sind daher getrennt einzureihen.
Bei der als "Kreideminen-Set" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Ware in Form eines einem Bleistifthalter ähnlichen Erzeugnisses aus Kunststoff für Kreide mit einem am Ende des Halters eingesetzten Radiergummis, einem Anspitzer und 17 Stück Kreide, welche beim Nähen zum Zeichnen auf Stoffen verwendet werden und in Minenform gestaltet sind. Die Schneiderkreide bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung im Hinblick auf die Menge und den Wert. Die gemeinsam verpackten Waren sind als "Schneiderkreide" einzureihen.
Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um drei ca. 8 cm lange Kreidestücke mit einem Durchmesser von ca. 1 cm in verschiedenen Farben. Die Kreidestücke besitzen keinen festen Schutzmantel und sind in einer Pappschachtel verpackt. Das Erzeugnis ist gemeinsam mit einem Sandkasten (DEBTI-17931/25-1), Spielzeug (DEBTI-17931/25-2), einem Tafelschwamm (DEBTI-17931/25-4), einer Abdeckplane (DEBTI17931/25-5) und einer Aufbauanleitung (DEBTI-17931/25-6) in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die verschiedenen Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt sind. Die Waren sind somit getrennt voneinander einzureihen. Das verpackte Erzeugnis ist als "Schreib- oder Zeichenkreide, ohne festen Schutzmantel, andere als Pastellstifte und Zeichenkohle" einzureihen.
Es handelt es sich um sog. "Straßenmalkreide neon, MAN 2672731" in verschiedenen Farben. Die sechs runden Kreidestücke besitzen keinen festen Schutzmantel und sind in einer Schachtel aufgemacht. Sie dienen dem Bemalen von z.B. Straßen. Die Ware ist als "Schreib- oder Zeichenkreide, ohne festen Schutzmantel, andere als Pastellstifte und Zeichenkohle" einzureihen.
Es handelt es sich um sog. "Straßenmalkreide Rocket, MAN 591692" in verschiedenen Farben. Die vier runden Kreidestücke mit Spitze besitzen keinen festen Schutzmantel und sind in einer Schachtel aufgemacht. Sie dienen dem Bemalen von z.B. Straßen. Die Ware ist als "Schreib- oder Zeichenkreide, ohne festen Schutzmantel, andere als Pastellstifte und Zeichenkohle" einzureihen.