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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI7018/26-19615900000

Es handelt sich bei dem sog. "Heatless Curles" um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem ca. 95 cm langen, biegsamen Lockenstab, - zwei Haargummis und - einer Haarspange.   Der Lockenstab besteht aus einem zylinderförmigen Schaumkunststoff, welcher vollständig von einem Spinnstoffgewebe umgeben ist. Er ist flexibel und dient als eine dem Lockenwickler ähnliche Ware. Im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Waren der Position 9615 (Lockenstab und Haarspange) den Charakter der Warenzusammenstellung. Innerhalb der Unterposition bestimmt der Lockenstab aufgrund der Bedeutung für die Verwendung und aufgrund der Größe den Charakter. Die gemeinsam verpackte Warenzusammenstellung wird als "den Lockenwicklern ähnliche Ware" eingereiht.   (s. Abbildung in der Anlage)

DEBTI45923/25-19613900000

Es handelt sich bei dem sog. „Kaltumformteil“ (alleiniger Gegenstand der vZTA-Entscheidung) um ein nach technischer Zeichnung gefertigtes Erzeugnis aus kaltgewalztem Stabstahl. Die annähernd konisch geformte Ware besitzt einen äußeren Durchmesser von ca. 7 mm, einen inneren Durchmesser von ca. 2 mm und eine Höhe von ca. 4 mm. Je nach Ausführung unterscheidet sich das Erzeugnis etwas in seinen Abmessungen. Die Ware stellt sich als Gehäuse für einen Airbagzünder dar und dient als Kontaktelement zum Herstellen einer elektrischen Verbindung beim Kurzschließen von sog. Zündpillen. Derartige Zünder werden als Teile von Anzündeeinheiten in Airbag-Gasgeneratoren von Kraftfahrzeugen verbaut. Das Erzeugnis ist als erkennbares „Teil, für andere Anzünder“ einzureihen.

DEBTI32323/25-19615900000

Es handelt sich bei dem Artikel "Papilloten, Art. Nr. 722211" um zylindrische Stäbe aus Kunststoff mit einer Drahtverstärkung; Länge ca. 17 cm. Die Papilloten sind flexibel und dienen als eine dem Lockenwickler ähnliche Ware. Das zu sechs Stück verpackte Erzeugnis ist als eine "den Lockenwicklern ähnliche Ware" einzureihen.

DEBTI61155/24-19615900000

Bei den sog. "Haarspangen, Art.Nr. 111131" handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus  - einer goldfarbenen Befestigungsvorrichtung in Form einer sog. Krokodilspange und - fünf Haarnadeln aus goldfarbenem Metall mit glatter Unterseite (charakterverleihender Bestandteil im Hinblick auf die Anzahl). Die Krokodilklemme ist auf der Oberseite mit drei stilisierten Blüten aus Kunststoffperlen verziert. Die Einreihung in Position 9615 als Haarspange ist ausgeschlossen, da die Krokodilklemme aufgrund Ihrer Zähne aus Metall weder zur dauerhaften Nutzung im Haar noch zum Festhalten einer Frisur geeignet ist. Sie dient lediglich als Befestigungsvorrichtung des Zierelementes. Die ca. 6,5 - 7 cm langen, u-förmig gebogenen Haarnadeln sind auf der Oberseite unterschiedlich mit Kunststoffperlen gestaltet: mit aneinander gereihten gleich bzw. unterschiedlich großen Kunststoffperlen, mit lediglich einer Perle, als Schriftzug oder in Form stilisierter Blüten. Die Haarnadeln werden zum Zusammen- bzw. Zurückhalten des Haares sowie als Haarschmuck verwendet. Alle Bestandteile sind gemeinsam auf einer Pappkarte mit Aufhängeöse aufgemacht. Die Warenzusammenstellung ist als "Haarnadel" einzureihen.

DEBTI39101/24-19615900000

Bei dem sog. "Halloween Haaraccessoires-Set (Haargummi & Haarnadel), Art. 356920" handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - drei Haarklammern mit je einem Motiv und - zwei Haargummis aus elastischen und schlauchförmigen Schlingengewirken aus Spinnstoffgarnen. Die Waren dienen zum Zusammenhalten des Haares. Im Hinblick auf die Menge bestimmen die Haarklammern den Charakter der Warenzusammenstellung.  Die gemeinsam an einer Pappkarte befestigte Warenzusammenstellung ist als "Haarklammer, andere als Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen" einzureihen.

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI