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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI11969/26-196151100

Bei der Ware handelt es sich um eine ca. 80 x 70 x 40 mm (L x B x H) große Haarspange, bestehend aus zwei zueinander gebogenen Kämmen, deren Zinken ineinander greifen und die mittels einer Feder zusammengehalten werden.  Die Haarspange besteht aus farbigem Kunststoff (charakterbestimmendes Material insbesondere aufgrund des Umfangs), lediglich die Feder und der Stift bestehen aus unedlen Metallen. Die Ware dient dem Zusammenhalten der Haare und kann gleichzeitig als Haarschmuck verwendet werden. Die Spange wird in vier verschiedenen Farben angeboten und ist auf einer Verkaufskarte mit Aufhängeöse aufgemacht. Die Erzeugnisse sind als "Haarspangen, aus Kunststoff" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI1378/26-196151100

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Ware in Form eines ca. 7,5 x 7 cm großen, herzförmigen Kamms aus Kunststoff zum Frisieren der Haare und einem kleinen Schlüsselring der mit einem ringförmigen Karabinerhaken aus unedlem Metall als Befestigungsvorrichtung ausgestattet ist.  Der Kamm bestimmt aufgrund des Umfangs und der Bedeutung für die Verwendung den Charakter der zusammengesetzten Ware. Das Erzeugnis ist als "Frisierkamm aus Kunststoff" einzureihen.

DEBTI47432/25-396151100

Bei den durch drei Warenmuster veranschaulichten Haarspangen handelt es sich um ca. 4 cm  lange Haarklemmen, die mit einem Federmechanismus versehen sind, so dass sie an einer Seite aufklappen können. Sie sind im Wesentlichen aus farbigem Kunststoff gefertigt und innen mit kleinen "Haltezähnen" für das Haar sowie auf der Oberseite mit einem Ziermotiv (Stern, Blume, Logo) versehen. Die Haarspangen dienen dem Zusammenhalten des Haares. Zolltarifrechtlich liegen daher "Haarspangen und dergleichen aus Kunststoff" vor. Die Haarspangen bilden gemeinsam mit Puppenzubehör (s. DEBTI-47432/25-1,  zwei Haarstyling-Werkzeugen (s. DEBTI-47432/25-2), vier Malstiften (s. DEBTI-47432/25-4), einem Bogen mit sog. Haartattoos (Abziehbilder, s. DEBTI-47432/25-5), neun kleinen Deko-Pins aus Kunststoff (s. DEBTI-47432/25-6) sowie einer Gebrauchsanleitung (s. DEBTI-47432/25-7) ein Set (Verkaufseinheit), das gemeinsam auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden, gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht, so dass alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen sind.

DEBTI3007/26-19615110000

Es handelt sich bei den Erzeugnissen um Haarspangen aus Kunststoff, bestehend aus je zueinander gebogenen Zinken, die ineinander greifen und die mittels einer Feder zusammengehalten werden. Die Waren sind in verschiedenen Größen und Farben verfügbar und sind als Blüte, als Wolke oder als normale Haarspange aufgemacht. Die Haarspangen dienen dem Zusammenhalten der Haare.  Das Erzeugnis ist als "Haarspange aus Kunststoff" einzureihen.

DEBTI44882/25-19615110000

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - vier Haarreifen aus Kunststoff, mit Spinnstoffgewebe ummantelt in zwei unterschiedlichen Dicken zum Zusammen- bzw. Zurückhalten des Haares,  - 48 verschiedenfarbigen Pfeifenreinigern (Länge ca. 30 cm, Durchmesser ca. 5 mm), - zwei Pompons mit Gummiband,  - zwei Schleifen aus Spinnstoffgewirke mit Gummiband, - vier Blumen aus Geweben mit Gummibändern, - zwei sog. Stretch-Überzügen aus Spinnstoffgewirke für die Haarreifen und - 20 kleinen Kunststoffperlen. Die Warenzusammenstellung dient dem Verschönern von den Haarreifen. Eine Einreihung als "Spielzeug in Aufmachung" (Position 9503) kommt nicht in Betracht, da hier lediglich bereits funktionstüchtige Haarreifen mit den beigefügten Utensilien verziert werden sollen und somit kein Herstellen (bzw. Basteln) stattfindet. Da kein charakterverleihender Bestandteil ermittelbar ist, ist die Warenzusammenstellung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen. Innerhalb der Unterposition bildet der Kunststoff, insbesondere aufgrund seiner Bedeutung für die Verwendung den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Haarreifen. Die verpackte Warenzusammenstellung ist als "haarspangenähnliche Ware aus Kunststoff" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI