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Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem dreibeinigen Stativ mit einem magnetischen, ringförmigen Kopf, an dem Smartphones oder andere Geräte (nicht Gegenstände dieser vZTA-Entscheidung) mit entsprechender Magnetisierung dreh- und neigbar befestigt werden und - zwei weiteren magnetischen Zusatzringen. Das Stativ besteht aus Aluminium. Die drei Beine können sowohl flach auf den Boden gelegt als auch als Stativ aufrecht gestellt werden. Das Stativ bestimmt im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung. Die in einem Karton verpackte Warenzusammenstellung wird als "Dreibeinstativ, nicht von der Unterposition (KN) 9620 0010 erfasst, aus Aluminium" eingereiht.
Bei der Ware handelt es sich um ein Dreibeinstativ, bestehend aus drei teleskopartigen Beinen aus Stahl, die mittels eines Zapfen aus Stahl miteinander verbunden sind. Der Dreibein-Halter ist zur Aufnahme und Fixierung einer tragbaren Schneidringmontagemaschine bestimmt. Das Erzeugnis wird als "Dreibeinstativ, nicht von der Unterposition (KN) 9620 0010 erfasst, aus Stahl" eingereiht.
Es handelt sich bei dem als „Teleskop-Stativ“ bezeichneten Erzeugnis um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem Dreibeinstativ und einer Nivellierlibelle. Das Stativ besteht im Wesentlichen aus drei höhenverstellbaren Beinen mit jeweils drei Beinschnellverschlüssen und einer Mittelspinne. Die niedrigste Arbeitshöhe beträgt 37 cm und die maximale Arbeitshöhe beträgt 110 cm. Die Nivellierlibelle ist in dem Stativkopf verbaut. Mittels einem ¼ Zoll Gewinde lassen sich Lasermessgeräte (kein Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befestigen, um zufällige Bewegungen zu reduzieren. Das Erzeugnis ist in einer passgenau gestalteten Kunststofftragetasche zur dauerhaften Aufbewahrung aufgemacht. Das Stativ bestimmt hinsichtlich der Bedeutung für die Verwendung und aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes den Charakter der zusammengesetzten Ware. Die Ware wird als "Dreibeinstativ, von der für Digitalkameras, Fotoapparate oder Videokameras, Filmkameras und Filmvorführapparate verwendeten Art bzw. von der für andere Geräte des Kapitel 90 (elektronisches Nivellierinstrument) verwendeten Art" eingereiht.
Es handelt sich bei gegenständlicher Ware um ein zusammenklappbares Dreibeinstativ aus Stahl. Das schwarz lackierte Stativ kann auf eine Höhe von 1000 – 2000 mm verwendet werden (die Höhe ist mit einem Stahlstift einrastbar), die max. Traglast beträgt 90 kg. Am oberen Ende verfügt das Stativ eine Aufnahmevorrichtung in Form einer 1-Punkt-Befestigung für Arbeitsleuchten (nicht Teil dieser VZTA). Die Ware ist mit zwei Kabelklemmen ausgestattet. Die Ware dient als Einzelstativ für Scheinwerfer. (Abbildung siehe Anlage) (alle Angaben lt. Antragsteller)
Es handelt sich um ein ausziehbares, dreibeiniges Lampenstativ aus Stahl bzw. Stahlblech (Antragsangaben) zur Aufnahme von Beleuchtungskörpern und anderem Fotoequipment. Das zusammenklappbare Stativ (Arbeitshöhe 1,07 m bis 2,00 m) ist mit einem Aufnahmerohr mit einem Durchmesser von 35 mm zur Aufnahme von Beleuchtungskörpern versehen. Das verpackte Erzeugnis wird als "Dreibeinstativ, nicht von der Unterposition (KN) 9620 0010 erfasst, aus Stahl" eingereiht.