DEBTI41724/23-19304000000
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt sich um eine sog. Steinschleuder als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf.
Die Warenzusammenstellung besteht aus:
- einer Schleuder (Zwille) mit einem Handgriff (ohne Armstütze) aus einem Nylon-Verbund-Werkstoff, die an der Oberseite mit einer speziell ausgeformten Gabel (Breite ca. 9 cm) mit zwei Griffmulden für die Finger versehen ist (Gesamtlänge ca. 15 cm). Zum Befestigen eines Gummibandes sind die Gabelenden jeweils mit einer Klemmvorrichtung ausgestattet.
- zwei Gummibändern zum Verschießen der Munition; jeweils bestehend aus zwei, ca. 20 cm langen Bändern (sich verjüngend zugeschnitten), die an einem gelochten, speziell gestalteten Streifen aus augenscheinlich Leder zur Aufnahme der Munition angeknotet sind,
- 300 Kugeln (Munition; lt. Antrag aus Ton) mit einem Durchmesser von 8 mm,
- einem Inbusschlüssel aus Metall
- einer farbig und mit Bildern gestalteten Gebrauchsanleitung
- einer Einlegekarte mit QR-Code
- einem speziell für die Aufnahme der Teile speziell gestaltetem Etui mit umlaufenden Reißverschluss.
Derartig beschaffene Schleudern stellen sich aufgrund der verwendeten Materialien, der Verarbeitung und der "Schussleistung" nicht als "Spielzeugwaffe" im Sinne der Position 9503 dar.
Auch handelt es sich nicht um eine Ware der Position 9506, da die Ware sich weder als ein Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung bzw. eine Sportart, noch ein Freiluftspiel darstellt.
Die Warenzusammenstellung ist in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waffen, als in den Positionen 9301 bis 9303 genannt".