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DEBTI48659/25-19706900018

Bei der durch Abbildungen und Angaben des Anmelders veranschaulichten Ware handelt es sich um eine mehr als 100 Jahre alte Antiquität in Form einer französischen Münze. Die runde Goldmünze mit dem Nennwert "10 Francs" hat einen Durchmesser von 19 mm und ein Gewicht von 3,2258 g und besitzt einen Feingehalt von 900 Tausendsteln. Die Vorderseite der Münze zeigt das Portrait von Napoleon III mit Blickrichtung nach rechts und der Umschrift "NAPOLEON III EMPEREUR BARRE". Die Rückseite zeigt den Wert 10 Franc mit Jahreszahl im Kranz und die Umschrift „EMPIRE FRANCAIS“. Die Münze ist zwischen 1855 und 1869 mit einer Auflage von über 90 Mio. Stück geprägt worden und wurde seinerzeit als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet. Heutzutage wird die Münze als Anlagemünze nahe dem Goldpreis gehandelt. Die Ware ist als "Antiquität, mehr als 100 Jahre alt, Münze, nicht mehr als 200 Jahre alt" einzureihen.

DEBTI30569/25-19706900016

Bei der durch Beschreibung des Anmelders veranschaulichten Ware handelt es sich um eine mehr als 200 Jahre alte Antiquität in Form einer niederländischen Münze. Die runde Goldmünze mit dem Nennwert "1 Dukat" hat einen Durchmesser von ca. 21 mm und ein Gewicht von ca. 3,49 g und besitzt einen Feingehalt von 983 Tausendsteln. Die Vorderseite der gebrauchten Münze zeigt einen stehenden, gepanzerten Ritter nach rechts gewandt mit Schwert und der Umschrift  "Concordia Res Parvae Crescunt Traiectum". Die Rückseite zeigt eine Tafel mit der Inschrift "Moneta Ordinum Provinciarum Foederatarum Belgicarum Ad Legem Imperii" in barockem Rahmen. Die Münze ist zwischen 1795 und 1805 geprägt worden und wurde seinerzeit als gesetzliches Zahlungsmittel in der Batavian Republic verwendet. Heutzutage wird die Münze als Anlagegold nahe dem Goldpreis gehandelt. Die Ware ist als "Antiquität; nicht mehr als 250 Jahre alt; Antiquitäten, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel; über 200 Jahre alt; Münzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln aufweisen, als Anlagegold, wenn sie im Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind" einzureihen.

DEBTI40926/25-19706900018

Bei der durch Abbildungen und Angaben des Anmelders veranschaulichten Ware handelt es sich um eine mehr als 100 Jahre alte Antiquität in Form einer belgischen Münze. Die runde Goldmünze mit dem Nennwert "20 Francs" hat einen Durchmesser von ca. 21 mm und ein Gewicht von ca. 6,45 g und besitzt einen Feingehalt von 900 Tausendsteln. Die Vorderseite der Münze zeigt ein Portrait des belgischen Monarchen König Leopold II mit Blickrichtung nach rechts und der Umschrift  "LEOPOLD II ROI DES BELGES" mit Jahreszahl und die Rückseite zeigt das belgische Wappen mit der Umschrift "L´UNION FAIT LA FORCE 20 FR". Die Münze ist zwischen 1867 und 1882 geprägt worden und wurde seinerzeit als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet. Heutzutage wird die Münze als Anlagemünze nahe dem Goldpreis gehandelt. Die Ware ist als "Antiquität, mehr als 100 Jahre alt, Münze, nicht mehr als 200 Jahre alt" einzureihen.

DEBTI27082/24-197069000

Bei der durch Angaben und Fotos des Antragstellers veranschaulichten Ware handelt es sich um eine mehr als 100 Jahre alte Antiquität in Form eines gebrauchten Standmotors bzw. Stationärmotors der Firma International Harvester Company (IHC) mit der Motornummer "8 HP Famous" (Baujahr 1908). Eine Einreihung in die Position 9705 als Sammlungsstück von geschichtlichem bzw. historischem Wert, wie vom Antragsteller beantragt, kommt nicht in Betracht. Hierfür hätten die Voraussetzungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.10.1985 – Rs 200/84 erfüllt sein müssen. Danach sind Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert Gegenstände, die eine sog. Sammlungseignung besitzen und neben der Sammlungseignung zusätzlich auch einen geschichtlichen Wert aufweisen. Von geschichtlichem Wert sind gemäß dem o.a. EuGH-Urteil solche Gegenstände, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren (hier: Entwicklung im Bereich der Standmotoren bzw. Motoren im Allgemeinen) oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen (siehe ErlKN ABS XXI (NEH) RZ 06.1). Der in Rede stehende Standmotor dokumentiert jedoch keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften, da Standmotoren bereits vergleichbar vor 1908 hergestellt wurden. Ein Entwicklungsschritt würde nur vorliegen, wenn etwas wirklich Neues geschaffen wurde. Die bloße Variation (z.B. Verfeinerung, Vereinfachung, Anpassung an gewandelten Geschmack oder veränderte Bedürfnisse) des Bisherigen genügt nicht. Auch die Veranschaulichung eines entsprechenden Entwicklungsabschnitts ergibt sich nicht, da ein ganzer Entwicklungsabschnitt nicht durch jedes während seiner Dauer hergestellte Stück veranschaulicht wird, sondern nur durch ein solches, welches die bestimmten Merkmale bzw. das Kennzeichnende dieses Abschnitts besonders ausgeprägt aufweist, so dass sich daraus ein besonderes wissenschaftliches Interesse ergibt (vgl. Urteil Finanzgericht Baden-Württemberg vom 18.08.1988 - XI (II) 73/81 Z). Der in Rede stehende Standmotor wird folglich zolltarifrechtlich als "Antiquität, mehr als 100 Jahre alt, nicht mehr als 250 Jahre alt, nicht von den Codenummern 9706 9000 00 1 bis 9706 9000 00 4 erfasst" eingereiht.

DEBTI13495/23-19706900000

Bei der durch Abbildungen und Angaben des Anmelders veranschaulichten Ware handelt es sich um eine mehr als 100 Jahre alte Antiquität in Form einer belgischen Münze. Die runde Goldmünze mit dem Nennwert "20 Francs" hat einen Durchmesser von ca. 21 mm und ein Gewicht von ca. 6,45 g und besitzt einen Feingehalt von 900 Tausendsteln. Die Vorderseite der gebrauchten Münze zeigt ein Portrait des belgischen Monarchen König Leopold II mit Blickrichtung nach rechts und der Umschrift  "LEOPOLD II ROI DES BELGES 1877" und die Rückseite zeigt das belgische Wappen mit der Umschrift "L´UNION FAIT LA FORCE 20 FR". Die Münze ist zwischen 1867 und 1882 geprägt worden und wurde seinerzeit als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet. Heutzutage wird die Münze als Anlagegold nahe dem Goldpreis gehandelt. Die Ware ist als "Antiquität, mehr als 100 Jahre alt, Münze, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln aufweist, als Anlagegold, nach dem Jahr 1800 geprägt, war in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel, wird üblicherweise zu einem Preis verkauft, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt (§ 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG)" einzureihen.

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