LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS > FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE > Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position|0304 > andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303|91|bis 0303|99 > andere > andere > Fische der Art Orcynopsis unicolor
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000
0.000 %-10.0 pp
0.000 %
-10.0 pp
—
GSP-EBA2005
0.000 %-10.0 ppEverything But Arms
0.000 %
-10.0 pp
Everything But Arms
GSP+2027
0.000 %-10.0 ppGSP+ Enhanced Arrangement
0.000 %
-10.0 pp
GSP+ Enhanced Arrangement
OCTs2080
0.000 %-10.0 ppOverseas Association Decision
0.000 %
-10.0 pp
Overseas Association Decision
Low-value consignment customs duty(2)
geerbt von 0300000000
ERGA OMNES
3.000 EURRegulation 0382/262026-07-01
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
ERGA OMNES
3.000 EUR4Regulation 0382/262026-11-01
4 Bescheinigung(en) erforderlich
C127Sonstige Bescheinigungen
Produktidentifikator des Handelsprodukts
27
C128Sonstige Bescheinigungen
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
C129Sonstige Bescheinigungen
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Y081Besondere Vorschriften
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Präferenzielle Aussetzung(2)
geerbt von 0303000000
XC
0.000 %Regulation 1140/042012-01-01
XL
0.000 %Regulation 1140/042012-01-01
Präferenzielles Zollkontingent(1)
geerbt von 0303890000
Neuseeland
0.000 %3Regulation 1319/242024-05-01
EU-New Zealand FTA(seit 2024)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
U120Ursprungsnachweis
Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe a des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
27
Y165Besondere Vorschriften
Besondere Angaben auf der Erklärung zum Ursprung, ausgefertigt vom Ausführer
27
U121Ursprungsnachweis
Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe b des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
Maßnahme nicht anwendbar
07
CD899Um dieses Zollkontingent in Anspruch nehmen zu können, muss den Erzeugnissen eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung beiliegen, die die Erklärung „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung gemäß Anlage 3-B-1 enthält, die von dem ausländischen gecharterten Schiff [Name des Schiffes] in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands unter der Nummer der Fangerlaubnis [Nummer der Fangerlaubnis] gefangen wird“.
IUU-Fischereikontrolle(2)
ERGA OMNES
Regulation 1005/082026-01-10
Ausser:CM(Kamerun)TT(Trinidad und Tobago)KM(Komoren)KH(Kambodscha)VC(St. Vincent und die Grenadinen)
2 Bescheinigung(en) erforderlich
C673Sonstige Bescheinigungen
Erklärung des Einführers oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
29
Y927Besondere Vorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD590Fischereierzeugnisse, ausgenommen – aus Jungfischen und Larven gewonnene Aquakulturerzeugnisse;
— lebende Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere;
— Süßwasserfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere;
— Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln, Quallen;
— Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes), Kopf, Schwanz, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse;
— Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken;
Kaviarersatz
dürfen nur nach Vorlage der gültigen Erklärung des IM-Importeurs aus der CATCH in die Union eingeführt werden, wie in Feld 11 der Fangbescheinigung vorgesehen.
gegebenenfalls nach Vorlage der gültigen Fangbescheinigung/vereinfachten Fangbescheinigung/Wiederausfuhrbescheinigung aus der CATCH oder in Papierform aus der Union ausgeführt werden.
gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesen Anforderungen ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
IUU fishing non-cooperating3000
Regulation 1005/082013-12-11
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y927Besondere Vorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD669Die Republik Trinidad und Tobago, Kamerun, Das Königreich Kambodscha, St. Vincent und die Grenadinen und die Union der Komoren werden von der Europäischen Kommission als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei betrachtet.
Gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 286) sind die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führen, sowie die Ausfuhr in solche Länder verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesem Verbot ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
Einfuhrkontrolle(2)
geerbt von 0300000000
Ukraine
Regulation 0692/142026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y997Besondere Vorschriften
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
26
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
26
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:
(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
(b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Ukraine
Regulation 0263/222026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y984Besondere Vorschriften
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
29
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
29
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für:
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat;
Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde.
II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oder
zur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(i) Verkehr;
(ii) Telekommunikation;
(iv) Energie;
die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen.
Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
29
Y929Besondere Vorschriften
Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD808Wird in der Kennzeichnung, in Werbematerial oder Begleitunterlagen von Erzeugnissen auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen, so muss bei der Einfuhr gemäß Artikel 45 Absatz 1 VO (EU) 2018/848 (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) der Anmelder eine Kontrollbescheinigung C644 vorlegen. Für nicht unter die VO (EU) 2018/848 fallende Erzeugnisse ist der Code Y929 anzugeben.
Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Vorschriften über die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitsausweises (CHED) durch die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, der Verordnung (EU) 2017/625 und den Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission und den Vorschriften für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625.
Einfuhrverbot(1)
geerbt von 0300000000
Nordkorea
—Regulation 1548/172017-09-16
TM757Waren aus dem Anhang XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 (Meeresfrüchte)
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
29
Y058Besondere Vorschriften
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
29
Y170Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y171Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y172Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y173Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y174Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y175Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y176Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y177Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
C084Sonstige Bescheinigungen
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
29
N853UN/EDIFACT-Bescheinigung
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
29
Y170Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y171Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y172Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y173Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y175Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y176Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
Y177Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
C084Sonstige Bescheinigungen
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD624Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
CD686(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
CD737Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Europäische Union
Regulation 0632/212023-11-14
23 Bescheinigung(en) erforderlich
N853UN/EDIFACT-Bescheinigung
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
29
Y058Besondere Vorschriften
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
29
Y072Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y073Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y074Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Färöer im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y075Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Grönland im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y076Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y077Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y078Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y079Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y151Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
C084Sonstige Bescheinigungen
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
29
N853UN/EDIFACT-Bescheinigung
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
29
Y072Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y073Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y074Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Färöer im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y075Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Grönland im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y076Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y077Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y078Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y079Besondere Vorschriften
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
29
Y151Besondere Vorschriften
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
29
C084Sonstige Bescheinigungen
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD624Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
CD644Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
CD686(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
CD737Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Anfangsdatum: 2012-01-01
Beschreibung & Einreihung
Häufige Fehleinreihungen
0303892100: Fische sind zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 bestimmt.
0303896500: Fische gehören zur Gattung Lophius.
Einreihungshinweise
Fische der Art Orcynopsis unicolor, die nicht unter die besondere Bestimmung zur industriellen Herstellung von Waren der Position 1604 fallen.
Fische gehören zur Art Orcynopsis unicolor.
Beispielprodukte
Rechtsanmerkungen
NENC0303
Fish, frozen, excluding fish fillets and other fish meat of heading 0304 The provisions of the explanatory notes to the subheadings of heading 0302 apply, mutatis mutandis, to the subheadings of this heading.
KapitelanmerkungChapter 03 — Fish and crustaceans, molluscs and other aquatic invertebrates
1. This chapter does not cover: (a) mammals of heading 0106; (b) meat of mammals of heading 0106 (heading 0208 or 0210); (c) fish (including livers, roes and milt thereof) or crustaceans, molluscs or other aquatic invertebrates, dead and unfit or unsuitable for human consumption by reason of either their species or their condition (Chapter 5); flours, meals or pellets of fish or of crustaceans, molluscs or other aquatic invertebrates, unfit for human consumption (heading 2301); (d) caviar or caviar substitutes prepared from fish eggs (heading 1604). 2. The terms 'chilled' and 'frozen' in this chapter mean: 'chilled' — cooled to around 0°C without becoming frozen; 'frozen' — cooled below -18°C. 3. Heading 0305 covers fish, dried, salted or in brine; smoked fish, whether or not cooked before or during the smoking process. It also covers flours, meals and pellets of fish, fit for human consumption.
Nichtpräferenzieller Ursprung
specific
Fish, frozen, excluding fish
fillets and other fish meat of
heading 0304.
The origin of the goods of this heading
shall be the country where the fish of this
heading has been captured; or if farmed,
the country where the fish has been raised
from egg or fry (including fingerling).
specific
Fish, frozen, excluding fish fillets and other fish meat of heading 0304.
The origin of the goods of this heading shall be the country where the fish of this heading has been captured; or if farmed, the country where the fish has been raised from egg or fry (including fingerling).
Restregel
1. For the purposes of this residual rule, "mixing" means the deliberate and proportionally controlled operation consisting in bringing together two or more fungible materials. 2. The origin of a mixture of products of this
Anhang 22-01 DA 2015/2446
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FAQ
Wie hoch ist der EU-Zollsatz für Fische der Art Orcynopsis unicolor (0303894000)?
Der Drittlandszollsatz (erga omnes) für Fische der Art Orcynopsis unicolor beträgt 10.000 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzhandelsabkommen mit der EU.
Gibt es Zollpräferenzen für Fische der Art Orcynopsis unicolor (0303894000)?
Ja, für diesen Code stehen 50 Zollpräferenzen zur Verfügung. Präferenzsätze gelten für Einfuhren aus Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU.
Sind Einfuhrkontrollen für Fische der Art Orcynopsis unicolor (0303894000) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 3 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Welche Produkte werden unter Code 0303894000 eingereiht?
TARIC-Code 0303894000 (Fische der Art Orcynopsis unicolor) umfasst folgende Produkte: Gefrorene ganze Fische der Art Orcynopsis unicolor, Orcynopsis unicolor, gefroren, nicht als Filets oder anderes Fischfleisch.
Wie reiht man ein Produkt korrekt unter Code 0303894000 ein?
Hilfe
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Gefrorene ganze Fische der Art Orcynopsis unicolorOrcynopsis unicolor, gefroren, nicht als Filets oder anderes Fischfleisch
Synonyme
Orcynopsis unicolor, frozen whole fish, frozen round fish
AbschnittsanmerkungNotes to Section I — Live animals; Animal products
1. Any reference in this Section to a particular genus or species of an animal, except where the context otherwise requires, includes a reference to the young of that genus or species. 2. Except where the context otherwise requires, throughout the Nomenclature any reference to 'dried' products also covers products which have been dehydrated, evaporated or freeze-dried.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
Fische der Art Orcynopsis unicolor, die nicht unter die besondere Bestimmung zur industriellen Herstellung von Waren der Position 1604 fallen. Fische gehören zur Art Orcynopsis unicolor.
Welche nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gelten für Fische der Art Orcynopsis unicolor (0303894000)?
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Fische der Art Orcynopsis unicolor sind in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Diese Regeln bestimmen das Ursprungsland für MFN-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen und Ursprungskennzeichnung.
Kann der TARIC-Code 0303894000 in einer Zollanmeldung verwendet werden?
Ja, der TARIC-Code 0303894000 (Fische der Art Orcynopsis unicolor) ist ein anmeldefähiger Code. Er kann direkt in EU-Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhr verwendet werden (Einheitspapier).