WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE > RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER > Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln > Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln
Warenproben
3Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
| Ursprung | Satz | Ersparnis | Handelsabkommen | Details |
|---|---|---|---|---|
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000 0.000 % | 0.000 % | — | — | |
Vereinigtes Königreich 0.000 %EU-UK Trade and Cooperation Agreement | 0.000 % | — | EU-UK Trade and Cooperation Agreement | |
Marokko 0.000 %EU-Morocco Association Agreement | 0.000 % | — | EU-Morocco Association Agreement |
Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)
Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
Bescheinigung (Robbenerzeugnisse), von einer anerkannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vor dem 18. Oktober 2015 ausgestellt
Schriftliche Einfuhrerklärung und Dokument, aus dem hervorgeht, wo die Erzeugnisse erworben wurden (Robbenerzeugnisse)
Europäische Union - Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen
Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (EU) 2015/1850 (ABl. L 271) genannten Robbenerzeugnisse
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
Häufige Fehleinreihungen
Einreihungshinweise
Beispielprodukte
1. Heading 2309 includes products of a kind used in animal feeding, not elsewhere specified or included, obtained by processing vegetable or animal materials to such an extent that they have lost the essential character of the original material, other than vegetable waste, vegetable residues and by-products of such processing. 2. This chapter does not cover: (a) products classified in headings 0501 to 0504 or in heading 0511; (b) grape marc of heading 2307 if of a kind suitable for use in the extraction of wine (heading 2204).
Flours, meals and pellets, of meat or meat offal, of fish or of crustaceans, molluscs or other aquatic invertebrates, unfit for human consumption; greaves
CTH
Flours, meals and pellets, of meat or meat offal, of fish or of crustaceans, molluscs or other aquatic invertebrates, unfit for human consumption; greaves
CTH
Restregel
1. For the purposes of this residual rule, "mixing" means the deliberate and proportionally controlled operation consisting in bringing together two or more fungible materials. 2. The origin of a mixture of products of this
Anhang 22-01 DA 2015/2446
Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.
Synonyme
meat meal, meat offal meal, greaves
Materialien
Schlagwörter
Fleischmehl · Schlachtnebenerzeugnismehl · Grieben/Grammeln · Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse · Mehl, Pellets oder Grieben/Grammeln · ungenießbar
1. In this Section the term 'pellets' means products which have been agglomerated either directly by compression or by the addition of a binder in a proportion not exceeding 3 % by weight. 2. The expression 'food preparations' in this Section, unless the context otherwise requires, means preparations classified in headings 1601 to 2106.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
€0
€0
+€0
€0.6664/kg
€0.4674/kg
2.322
MässigBeschaffungspartner in Drittländern
| # | Partner | Wert (EUR) | kg | €/kg | Anteil | Vj. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 🇳🇿 New Zealand | €88.3M | 69.4Mt | €1.27/kg | 33.3% | |
| 2 | 🇬🇧 United Kingdom | €62.9M | 90.0Mt | €0.6988/kg | 23.7% | |
| 3 | 🇦🇺 Australia | €48.7M | 40.4Mt | €1.21/kg | 18.4% | |
| 4 | 🇳🇴 Norway | €37.8M | 123.1Mt | €0.3070/kg | 14.3% | |
| 5 | 🇺🇦 Ukraine | €27.2M | 46.3Mt | €0.5878/kg | 10.3% |
Zielmärkte in Drittländern
| # | Partner | Wert (EUR) | kg | €/kg | Anteil | Vj. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 🇹🇭 Thailand | €419.4M | 898.7Mt | €0.4667/kg | 31.3% | |
| 2 | 🇻🇳 Vietnam | €390.0M | 855.6Mt | €0.4558/kg | 29.1% | |
| 3 | 🇸🇬 Singapore | €226.9M | 728.9Mt | €0.3113/kg | 17.0% | |
| 4 | 🇵🇭 Philippines | €157.4M | 419.4Mt | €0.3752/kg | 11.8% | |
| 5 | 🇨🇱 Chile | €144.9M | 251.1Mt | €0.5770/kg | 10.8% |