Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
MINERALISCHE STOFFE > SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT > Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
2519000000Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
TN701Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates (ABl. L 183, S. 9) ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
-------------------------
In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblast Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
Präferenzsätze(39)
+29
Präferenzsätze - 39 Ursprung
Ursprung
Satz
Handelsabkommen
Details
EU-Switzerland agreement: re-imported goods1007
0.000 %
0.000 %
—
2
CARIFORUM1033
0.000 %EU-CARIFORUM EPA
0.000 %
EU-CARIFORUM EPA
Eastern and Southern Africa States1034
0.000 %ESA Interim EPA
0.000 %
ESA Interim EPA
SADC EPA1035
0.000 %SADC EPA
0.000 %
SADC EPA
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000
0.000 %
0.000 %
—
GSP-EBA2005
0.000 %Everything But Arms
0.000 %
Everything But Arms
European Economic Area2012
0.000 %EEA Agreement
0.000 %
EEA Agreement
1
OCTs2080
0.000 %Overseas Association Decision
0.000 %
Overseas Association Decision
Low-value consignment customs duty(2)
geerbt von 2500000000
ERGA OMNES
3.000 EURRegulation 0382/262026-07-01
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
ERGA OMNES
3.000 EUR4Regulation 0382/262026-11-01
4 Bescheinigung(en) erforderlich
C127Sonstige Bescheinigungen
Produktidentifikator des Handelsprodukts
27
C128Sonstige Bescheinigungen
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
C129Sonstige Bescheinigungen
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Y081Besondere Vorschriften
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Einfuhrkontrolle(4)
Belarus
Regulation 0765/062026-04-24
4 Bescheinigung(en) erforderlich
Y727Besondere Vorschriften
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
29
Y728Besondere Vorschriften
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
29
L152Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
29
Y870Besondere Vorschriften
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD925Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
Artikel 1ra Absatz 1 – Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Verordnung (EU) 2024/1865 DES RATES)
Russland
Regulation 0833/142026-07-26
4 Bescheinigung(en) erforderlich
L142Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
26
Y874Besondere Vorschriften
Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
26
L143Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
26
Y859Besondere Vorschriften
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD868Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und
dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
Abweichend von den Absätz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
VERORDNUNG (EU) 833/2014 - Artikel 3i (VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES)
Ukraine
Regulation 0692/142026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y997Besondere Vorschriften
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
26
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
26
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:
(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
(b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Ukraine
Regulation 0263/222026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y984Besondere Vorschriften
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
29
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
29
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für:
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat;
Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde.
II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oder
zur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(i) Verkehr;
(ii) Telekommunikation;
(iv) Energie;
die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen.
Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Einfuhrkontrolle - REACH(1)
ERGA OMNES
Regulation 1907/062023-02-10
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y106Besondere Vorschriften
Einhaltung der in Spalte 2 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten REACH-Beschränkungen
29
Y110Besondere Vorschriften
Ausnahme von den REACH-Beschränkungen gemäß Artikel 67(1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
29
Y113Besondere Vorschriften
Für dieses Stoff/Gemisch gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht ( Anhang XVII )
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD730Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht.
Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt.
Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst.
(Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
CHM00023REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 23
Einfuhrverbot(1)
geerbt von 2500000000
Nordkorea
—Regulation 0285/182018-02-28
TM885Waren aus dem Anhang XIi der Verordnung (EU) 2018/285 (Erde und Stein)
Anfangsdatum: 1972-01-01
Rechtsanmerkungen
NENC2519Natural magnesium carbonate (magnesite); fused magnesia; dead-burned (sintered) magnesia, whether or not containing small quantities of other oxides added before sintering; other magnesium oxide, whether or not pure
KapitelanmerkungChapter 25 — Salt; Sulphur; Earths and stone; Plastering materials, lime and cement
1. Except where their context or Note 4 to this chapter otherwise requires, the headings of this chapter cover only products which are in the crude state or which have been washed (including by chemical substances to eliminate impurities without changing the structure of the product), crushed, ground, powdered, levigated, sifted, screened, concentrated by flotation, magnetic separation or other mechanical or physical processes (except crystallisation), but not products which have been roasted, calcined, obtained by mixing or subjected to processing beyond that mentioned in each heading. Products of this chapter may contain an added anti-dusting agent, provided that such addition does not render the product particularly suitable for specific use rather than for general use. 2. This chapter does not cover: (a) sublimed sulphur, precipitated sulphur or colloidal sulphur (heading 2802); (b) earth colours containing 70% or more by weight of combined iron evaluated as Fe2O3 (heading 2821); (c) medicaments or other products of Chapter 30; (d) perfumery, cosmetic or toilet preparations (Chapter 33); (e) setts, curbstones or flagstones (heading 6801); mosaic cubes or the like (heading 6802); roofing, facing or damp-course slates (heading 6803); (f) precious or semi-precious stones (heading 7102 or 7103); (g) cultured crystals (other than optical elements) weighing not less than 2.5 g each, of sodium chloride or of magnesium oxide, of heading 3824; optical elements of sodium chloride or of magnesium oxide (heading 9001). 3. Any reference in heading 2517 to 'dolomite' includes 'sintered or calcined dolomite' (including tarred dolomite). 4. Heading 2530 applies, inter alia, to vermiculite, perlite and chlorites, unexpanded; earth colours, whether or not calcined or mixed together; natural micaceous iron oxides; meerschaum; amber; agglomerated meerschaum and agglomerated amber, in plates, rods, sticks or similar forms, not worked after moulding; jet; strontianite (whether or not calcined), other than strontium oxide; broken pieces of pottery, concrete or brick.
Nichtpräferenzieller Ursprung
split_heading
Natural magnesium carbonate
(magnesite); fused magnesia;
dead-burned (sintered)
magnesia, whether or not
containing small quantities of
other oxides added before
sintering; other magnesium
oxide, whether or not pure.
As specified for subheadings
specific
- Natural magnesium carbonate
(magnesite)
The origin shall be the country where the
minerals of this subheading are obtained
in their natural or unprocessed state.
split_heading
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FAQ
Gibt es Zollpräferenzen für Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein (2519000000)?
Ja, für diesen Code stehen 36 Zollpräferenzen zur Verfügung. Präferenzsätze gelten für Einfuhren aus Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU.
Sind Einfuhrkontrollen für Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein (2519000000) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 5 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Welche nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gelten für Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein (2519000000)?
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein sind in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Diese Regeln bestimmen das Ursprungsland für MFN-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen und Ursprungskennzeichnung.
Hilfe
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Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.
AbschnittsanmerkungNotes to Section V — Mineral products
Section V has no Section Notes. The classification rules for mineral products are governed by the individual Chapter Notes of Chapters 25, 26 and 27. In particular, Chapter 25 Note 1 provides that, except where context otherwise requires, headings of that Chapter cover only products in the crude state or which have been washed, crushed, ground, powdered, levigated, sifted, screened, concentrated by flotation, magnetic separation or other mechanical or physical processes (except crystallisation), but not products which have been roasted, calcined, obtained by mixing or subjected to processing beyond that mentioned in each heading.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
- Other
As specified for split subheadings
Restregel
Where the country of origin cannot be determined by application of the primary rules and the other