Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen > aus Zellkunststoff > aus anderen Kunststoffen > andere > Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen
3921190075Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen
1 weitere Codes
Zölle & Maßnahmen
Drittlandszollsatz6.500 %
Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
6.500 %
Präferenzsätze(60)
+50
Präferenzsätze - 60 Ursprung
Ursprung
Satz
Ersparnis
Handelsabkommen
Details
EU-Canada agreement: re-imported goods1006
0.000 %-6.5 pp
0.000 %
-6.5 pp
—
1
EU-Switzerland agreement: re-imported goods1007
0.000 %-6.5 pp
0.000 %
-6.5 pp
—
2
CARIFORUM1033
0.000 %-6.5 ppEU-CARIFORUM EPA
0.000 %
-6.5 pp
EU-CARIFORUM EPA
Eastern and Southern Africa States1034
0.000 %-6.5 ppESA Interim EPA
0.000 %
-6.5 pp
ESA Interim EPA
SADC EPA1035
0.000 %-6.5 ppSADC EPA
0.000 %
-6.5 pp
SADC EPA
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000
0.000 %-6.5 pp
0.000 %
-6.5 pp
—
GSP-EBA2005
0.000 %-6.5 ppEverything But Arms
0.000 %
-6.5 pp
Everything But Arms
European Economic Area2012
0.000 %-6.5 ppEEA Agreement
0.000 %
-6.5 pp
EEA Agreement
1
Lufttüchtigkeitszollaussetzung(1)
geerbt von 3921000000
ERGA OMNES
0.000 %1Regulation 1517/182018-11-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
C119Sonstige Bescheinigungen
Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
CD333Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Teile, Baugruppen und andere Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung bestimmt sind, werden ausgesetzt.
Um die Aussetzung in Anspruch nehmen zu können, legt der Anmelder den Zollbehörden eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1 gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung vor.
Die Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung gleichwertig gelten, sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1517 aufgeführt.
Autonome Zollaussetzung(1)
ERGA OMNES
3.200 %Regulation 2605/252026-01-01
Ausser:BY(Belarus)RU(Russland)
TM861Die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren gilt nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die diese Waren enthalten.
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278
Low-value consignment customs duty(2)
geerbt von 3900000000
ERGA OMNES
3.000 EURRegulation 0382/262026-07-01
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
ERGA OMNES
3.000 EUR4Regulation 0382/262026-11-01
4 Bescheinigung(en) erforderlich
C127Sonstige Bescheinigungen
Produktidentifikator des Handelsprodukts
27
C128Sonstige Bescheinigungen
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
C129Sonstige Bescheinigungen
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Y081Besondere Vorschriften
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Aussetzung - Schiffe, Boote und Bohrplattformen(1)
ERGA OMNES
0.000 %1Regulation 2658/872026-01-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
C990Sonstige Bescheinigungen
Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
EU003Gemäß Titel II Besondere Bestimmungen A Nummer 3 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur erfolgt die Gewährung der Aussetzung der Zölle für Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.
TM5101. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in die KN-Codes 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 10, 8904 00 91, 8905 10 10, 8905 90 10, 8906 10 00, 8906 90 10 eingereihten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
2. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:
a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau
1) in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,
2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind;
b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.
Einfuhrkontrolle(4)
geerbt von 3921000000
Belarus
Regulation 0765/062025-02-25
4 Bescheinigung(en) erforderlich
Y727Besondere Vorschriften
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
29
Y728Besondere Vorschriften
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
29
L152Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
29
Y870Besondere Vorschriften
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD925Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
Artikel 1ra Absatz 1 – Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Verordnung (EU) 2024/1865 DES RATES)
Russland
Regulation 0833/142023-12-19
4 Bescheinigung(en) erforderlich
L142Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
26
Y874Besondere Vorschriften
Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
26
L143Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
26
Y859Besondere Vorschriften
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD875Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätz 1 nicht für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Abweichend von den Absätz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
VERORDNUNG (EU) 833/2014 - Artikel 3i (VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES)
Ukraine
Regulation 0692/142026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y997Besondere Vorschriften
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
26
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
26
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:
(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
(b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Ukraine
Regulation 0263/222026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y984Besondere Vorschriften
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
29
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
29
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für:
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat;
Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde.
II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oder
zur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(i) Verkehr;
(ii) Telekommunikation;
(iv) Energie;
die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen.
Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Einfuhrkontrolle - fluorierte Treibhausgase(1)
geerbt von 3921190000
ERGA OMNES
Regulation 0573/242026-03-05
4 Bescheinigung(en) erforderlich
Y152Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Reparatur oder Wartung bestehender Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
29
Y986Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573
29
Y160Besondere Vorschriften
Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
29
Y169Besondere Vorschriften
Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD917Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten, sofern nicht die Einführer nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der fluorierten Treibhausgase anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in dem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet.
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten.
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden.
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder diese Gase zu ihrem Funktionieren benötigen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind als:
(a) Kälteanlagen;
(b) Klimaanlagen;
(c) Wärmepumpen;
(d) Brandschutzeinrichtungen;
(e) elektrische Schaltanlagen;
(f) Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen;
(g) alle Behälter für fluorierte Treibhausgase;
(h) Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder
(i) Organic-Rankine-Kreisläufe.
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig, als den Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind.
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ist beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 eine Konformitätserklärung vorzulegen.
Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt Artikel 19 nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben.
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten ausführen.
Gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Registriernummer im F-Gas-Portal anzugeben.
Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Angaben sind den Zollbehörden, soweit erforderlich, in der Zollanmeldung zu übermitteln.
Einfuhrkontrolle - ozonabbauende Stoffe(1)
geerbt von 3921190000
ERGA OMNES
Regulation 0590/242024-03-11
8 Bescheinigung(en) erforderlich
L100Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt
24
Y793Besondere Vorschriften
Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die als persönliche Gebrauchsgegenstände eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)
24
Y792Besondere Vorschriften
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
24
Y791Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
29
Y789Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion von Halonen abhängt (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
29
Y790Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) oder für Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
29
Y793Besondere Vorschriften
Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die als persönliche Gebrauchsgegenstände eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)
29
Y792Besondere Vorschriften
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
29
Überführung in den freien Verkehr nicht zulässig
04
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD911Das Inverkehrbringen und die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten. (Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590)
Folgende Einfuhren sind gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/590 zulässig:
a) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;
b) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;
c) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8;
d) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Zerstörung mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologien;
e) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 genannten Technologien;
f) Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 10;
g) rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;
h) Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;
i) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologien;
j) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 8 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt.
Für die unter die oben genannten Ausnahmen fallenden Einfuhren ist den Zollbehörden eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 ist die Einfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten.
Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden (Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590).
CD912Einführer, Unternehmen oder Betreiber, die ozonabbauende Stoffe oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einführen, übermitteln den Zollbehörden ihre Registriernummer im Lizenzvergabesystem und die Nummer der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3.
CD913Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c und d sind bei der Einfuhr der Waren folgende Angaben zu machen:
- Eigenmasse des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind;
- Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind.
Einfuhrkontrolle - beschränkte Waren & Technologien(1)
geerbt von 3921190000
Nordkorea
Regulation 1509/172017-09-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y920Besondere Vorschriften
Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
DU446Waren der Nummer 1A001b der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Anfangsdatum: 2026-01-01
Beschreibung & Einreihung
Häufige Fehleinreihungen
3921190050: Poröse PTFE-Membran, laminiert auf Polyester-Spinnvlies.
3921190065: Transparente, mit Acrylsäure veredelte Polyethylenfolie auf Rollen.
Einreihungshinweise
Mikroporöse Folie aus Polypropylen oder PP/PE/PP.
Mikroporöse PP-Folie oder PP/PE/PP-Dreischichtfolie ohne angegebenes Acrylsäurepfropfen.
Beispielprodukte
Mikroporöse PP/PE/PP-Dreischichtfolie, 20 μm, 300 mm × 1 000 m, mittlere Porengröße 0,05 μm, ohne Querschrumpfung.
Rechtsanmerkungen
NENC3921
Other plates, sheets, film, foil and strip, of plastics See the explanatory note to heading 3920 .
Zusätzliche AnmerkungAdditional Notes to Chapter 39
1. For the purposes of this chapter, the expression 'primary forms' applies only to the following forms: (a) liquids and pastes, including dispersions (emulsions, suspensions) and solutions; (b) blocks of irregular shape, lumps, powders (including moulding powders), granules, flakes and similar bulk forms. 2. For the purposes of subheading 3903 11, 'expansible polystyrene' means polystyrene containing a volatile blowing agent (generally pentane), in the form of beads, with a diameter generally of 0.25 mm to 3 mm, designed to expand (by heating) to form rigid cellular (foamed) material.
Nichtpräferenzieller Ursprung
specific
Other plates, sheets, film, foil and strip,
of plastics.
CTH, or change within this heading to
reinforced, laminated or supported
material, or change within this heading
following the vacuum deposition of
metal on the surface of plastics.
Restregel
Where the country of origin cannot be determined by application of the primary rules and the other
Anhang 22-01 DA 2015/2446
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FAQ
Wie hoch ist der EU-Zollsatz für Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen (3921190075)?
Der Drittlandszollsatz (erga omnes) für Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen beträgt 6.500 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzhandelsabkommen mit der EU.
Gibt es Zollpräferenzen für Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen (3921190075)?
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Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie, 12 μm, Breite 100 mm, Länge 500 m, mit PVdF-Bindemittelbeschichtung.
Synonyme
microporous PP film, PP/PE/PP trilayer film, separator film
KapitelanmerkungChapter 39 — Plastics and articles thereof
1. Throughout the Nomenclature the expression 'plastics' means those materials of headings 3901 to 3914 which are or have been capable, either at the moment of polymerisation or at some subsequent stage, of being formed under external influence (usually heat and pressure, if necessary with a solvent or plasticiser) by moulding, casting, extruding, rolling or other process into shapes which are retained on the removal of the external influence. Throughout the Nomenclature any reference to 'plastics' also includes vulcanised fibre. The expression, however, does not apply to materials regarded as textile materials of Section XI. 2. This chapter does not cover: (a) lubricating preparations of heading 2710 or 3403; (b) waxes of heading 2712 or 3404; (c) separate chemically defined organic compounds (Chapter 29); (d) heparin or its salts (heading 3001); (e) solutions (other than collodions) consisting of any of the products specified in headings 3901 to 3913 in volatile organic solvents when the weight of the solvent exceeds 50% of the weight of the solution (heading 3208); stampings of painting foils of heading 3212; (f) organic surface-active agents or preparations of heading 3402; (g) run gums or ester gums (heading 3806); (h) prepared additives for mineral oils (including gasoline) or for other liquids used for the same purposes as mineral oils (heading 3811); (ij) prepared hydraulic fluids based on polyglycols, silicones or other polymers of Chapter 39 (heading 3819); (k) diagnostic or laboratory reagents on a backing of plastics, prepared diagnostic or laboratory reagents whether or not on a backing of plastics (heading 3822); (l) synthetic rubber, as defined for the purposes of Chapter 40, or articles thereof; (m) saddlery or harness (heading 4201) or trunks, suitcases, handbags or other containers of heading 4202; (n) plaits, wickerwork or other articles of Chapter 46; (o) wall coverings of heading 4814; (p) goods of Section XI (textiles and textile articles); (q) articles of Section XII (footwear, headgear, umbrellas); (r) imitation jewellery of heading 7117; (s) articles of Section XVI (machines and mechanical or electrical equipment); (t) parts of aircraft or vehicles of Section XVII; (u) articles of Chapter 90 (optical, medical instruments); (v) articles of Chapter 91 (clocks and watches); (w) articles of Chapter 92 (musical instruments); (x) articles of Chapter 94 (furniture, lamps, prefabricated buildings); (y) articles of Chapter 95 (toys, games, sports requisites); (z) articles of Chapter 96 (miscellaneous manufactured articles).
AbschnittsanmerkungNotes to Section VII — Plastics and articles thereof; Rubber and articles thereof
1. Goods put up in sets consisting of two or more separate constituents, some or all of which fall in this Section and are intended to be mixed together to obtain a product of Section VI or VII, are to be classified in the heading appropriate to that product, provided that the constituents are: (a) having regard to the manner in which they are put up, clearly identifiable as being intended for use together without first being repacked; (b) presented together; and (c) identifiable, whether by their nature or by the relative proportions in which they are present, as being complementary one to another. 2. Except for the goods of heading 3918 or 3919, plastics, rubber, and articles thereof, printed with motifs, characters or pictorial representations, which are not merely incidental to the primary use of the goods, fall in Chapter 49.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
Ja, für diesen Code stehen 57 Zollpräferenzen zur Verfügung. Präferenzsätze gelten für Einfuhren aus Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU.
Sind Einfuhrkontrollen für Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen (3921190075) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 7 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Welche Produkte werden unter Code 3921190075 eingereiht?
TARIC-Code 3921190075 (Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen) umfasst folgende Produkte: Mikroporöse PP/PE/PP-Dreischichtfolie, 20 μm, 300 mm × 1 000 m, mittlere Porengröße 0,05 μm, ohne Querschrumpfung., Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie, 12 μm, Breite 100 mm, Länge 500 m, mit PVdF-Bindemittelbeschichtung..
Wie reiht man ein Produkt korrekt unter Code 3921190075 ein?
Mikroporöse Folie aus Polypropylen oder PP/PE/PP. Mikroporöse PP-Folie oder PP/PE/PP-Dreischichtfolie ohne angegebenes Acrylsäurepfropfen.
Welche nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gelten für Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen (3921190075)?
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen sind in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Diese Regeln bestimmen das Ursprungsland für MFN-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen und Ursprungskennzeichnung.
Kann der TARIC-Code 3921190075 in einer Zollanmeldung verwendet werden?
Ja, der TARIC-Code 3921190075 (Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:
-Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,
-einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm,
-einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,
-einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,
-einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,
-auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,
-auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,
-auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen) ist ein anmeldefähiger Code. Er kann direkt in EU-Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhr verwendet werden (Einheitspapier).