Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen
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TN701Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates (ABl. L 183, S. 9) ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
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In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblast Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
Präferenzsätze(42)
+32
Präferenzsätze - 42 Ursprung
Ursprung
Satz
Ersparnis
Handelsabkommen
Details
EU-Switzerland agreement: re-imported goods1007
0.000 %
0.000 %
—
—
2
CARIFORUM1033
0.000 %EU-CARIFORUM EPA
0.000 %
—
EU-CARIFORUM EPA
Eastern and Southern Africa States1034
0.000 %ESA Interim EPA
0.000 %
—
ESA Interim EPA
SADC EPA1035
0.000 %SADC EPA
0.000 %
—
SADC EPA
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000
0.000 %
0.000 %
—
—
GSP-EBA2005
0.000 %Everything But Arms
0.000 %
—
Everything But Arms
European Economic Area2012
0.000 %EEA Agreement
0.000 %
—
EEA Agreement
1
GSP+2027
0.000 %GSP+ Enhanced Arrangement
0.000 %
—
GSP+ Enhanced Arrangement
Low-value consignment customs duty(2)
geerbt von 4000000000
ERGA OMNES
3.000 EURRegulation 0382/262026-07-01
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
ERGA OMNES
3.000 EUR4Regulation 0382/262026-11-01
4 Bescheinigung(en) erforderlich
C127Sonstige Bescheinigungen
Produktidentifikator des Handelsprodukts
27
C128Sonstige Bescheinigungen
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
C129Sonstige Bescheinigungen
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Y081Besondere Vorschriften
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Einfuhrkontrolle(2)
geerbt von 4000000000
Ukraine
Regulation 0692/142026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y997Besondere Vorschriften
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
26
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
26
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:
(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
(b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Ukraine
Regulation 0263/222026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y984Besondere Vorschriften
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
29
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
29
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für:
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat;
Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde.
II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oder
zur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(i) Verkehr;
(ii) Telekommunikation;
(iv) Energie;
die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen.
Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Anfangsdatum: 1972-01-01
Rechtsanmerkungen
KapitelanmerkungChapter 40 — Rubber and articles thereof
1. Except where the context otherwise requires, throughout the Nomenclature the expression 'rubber' means the following products, whether or not vulcanised or hard: natural rubber, balata, gutta-percha, guayule, chicle and similar natural gums, synthetic rubber, factice derived from oils, and such substances reclaimed. 2. This chapter does not cover: (a) goods of Section XI (textile materials and textile articles); (b) footwear or parts of footwear of Chapter 64; (c) headgear or parts thereof (including bathing caps) of Chapter 65; (d) mechanical or electrical appliances or parts thereof of Section XVI (including electrical goods of all kinds), of hard rubber; (e) articles of Chapters 90, 92, 94 or 96; (f) articles of Chapter 95 (other than sports gloves, mittens and mitts and articles of headings 4011 to 4013). 3. In headings 4001 to 4003 and heading 4005, the expression 'primary forms' applies only to the following forms: (a) liquids and pastes (including latex, whether or not pre-vulcanised, and other dispersions and solutions); (b) blocks of irregular shape, lumps, bales, powders, granules, crumbs and similar bulk forms. 4. In Note 1 to this chapter and in heading 4002, the expression 'synthetic rubber' applies to: (a) unsaturated synthetic substances which can be irreversibly transformed by vulcanisation with sulphur into non-thermoplastic substances which, at a temperature between 18 and 29 degrees Celsius, will not break on being extended to three times their original length and will return, after being extended to twice their original length, within a period of five minutes, to a length not greater than one and a half times their original length. For the purposes of this test, substances necessary for the cross-linking, such as vulcanising activators or accelerators, may be added; the presence of substances as provided for by Note 5(B)(ii) and (iii) is also permitted. However, the presence of any substances not necessary for the cross-linking, such as extenders, plasticisers and fillers, is not permitted; (b) thioplasts (TM); (c) natural rubber modified by grafting or mixing with plastics, depolymerised natural rubber, mixtures of unsaturated synthetic substances with saturated synthetic high polymers provided that all the above-mentioned products comply with the requirements concerning vulcanisation, elongation and recovery in (a) above.
Nichtpräferenzieller Ursprung
tariff_shift
Hygienic or pharmaceutical articles
(including teats), of vulcanised rubber
other than hard rubber, with or
without fittings of hard rubber.
CTH
Restregel
Where the country of origin cannot be determined by application of the primary rules and the other
Anhang 22-01 DA 2015/2446
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FAQ
Wie hoch ist der EU-Zollsatz für Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen (4014000000)?
Der Drittlandszollsatz (erga omnes) für Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen beträgt 0.000 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzhandelsabkommen mit der EU.
Gibt es Zollpräferenzen für Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen (4014000000)?
Ja, für diesen Code stehen 39 Zollpräferenzen zur Verfügung. Präferenzsätze gelten für Einfuhren aus Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU.
Sind Einfuhrkontrollen für Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen (4014000000) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 2 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Welche nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gelten für Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen (4014000000)?
Hilfe
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Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.
AbschnittsanmerkungNotes to Section VII — Plastics and articles thereof; Rubber and articles thereof
1. Goods put up in sets consisting of two or more separate constituents, some or all of which fall in this Section and are intended to be mixed together to obtain a product of Section VI or VII, are to be classified in the heading appropriate to that product, provided that the constituents are: (a) having regard to the manner in which they are put up, clearly identifiable as being intended for use together without first being repacked; (b) presented together; and (c) identifiable, whether by their nature or by the relative proportions in which they are present, as being complementary one to another. 2. Except for the goods of heading 3918 or 3919, plastics, rubber, and articles thereof, printed with motifs, characters or pictorial representations, which are not merely incidental to the primary use of the goods, fall in Chapter 49.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen sind in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Diese Regeln bestimmen das Ursprungsland für MFN-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen und Ursprungskennzeichnung.