HAUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS > PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS > Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position|4101, 4102|oder 4103 > andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
| Ursprung | Satz | Ersparnis | Handelsabkommen | Details |
|---|---|---|---|---|
EU-Switzerland agreement: re-imported goods1007 0.000 % | 0.000 % | — | — | 2 |
CARIFORUM1033 0.000 %EU-CARIFORUM EPA | 0.000 % | — | EU-CARIFORUM EPA | |
Eastern and Southern Africa States1034 0.000 %ESA Interim EPA | 0.000 % | — | ESA Interim EPA | |
SADC EPA1035 0.000 %SADC EPA | 0.000 % | — | SADC EPA | |
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000 0.000 % | 0.000 % | — | — | |
GSP-EBA2005 0.000 %Everything But Arms | 0.000 % | — | Everything But Arms | |
European Economic Area2012 0.000 %EEA Agreement | 0.000 % | — | EEA Agreement | 1 |
GSP Standard2020 0.000 %Generalised Scheme of Preferences | 0.000 % | — | Generalised Scheme of Preferences |
Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
Produktidentifikator des Handelsprodukts
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)
Bescheinigung (Robbenerzeugnisse), von einer anerkannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vor dem 18. Oktober 2015 ausgestellt
Schriftliche Einfuhrerklärung und Dokument, aus dem hervorgeht, wo die Erzeugnisse erworben wurden (Robbenerzeugnisse)
Europäische Union - Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen
Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (EU) 2015/1850 (ABl. L 271) genannten Robbenerzeugnisse
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
Häufige Fehleinreihungen
Einreihungshinweise
Beispielprodukte
Other furskins, whole, with or without head, tail or paws This subheading includes skins of seal (for example, of whitecoat pups of harp seal or of pups of hooded seal (blue-backs)), of sea otters or of nutria (coypu). The skins of whitecoat harp seal pups are completely white. The skins of hooded seal pups (blue-backs) are white with a broad blue-grey dorsal band extending from head to tail. Fur seal pelts are often presented incorrectly as ‘sea otter’. Fur seals have a fine, silky, dense pelt which is shiny black and covers golden groundhair shading into reddish brown or orange on the neck and belly. The fur of the sea otter is brown to black with a sprinkling of white hairs, while the groundhair is very fine but also very strong. As the mammae are on the back, almost the only part of the nutria pelt used is the belly fur and, for this reason, when preparing the pelts and skinning the animal, the incision is made along the back. The pelt, which is blackish brown on the belly and lighter on the back and flanks, has abundant pointed coarse hairs and fine, thick, woolly groundhair. This subheading also includes furskins of cheetah, jaguar, lynx, panther (or leopard) and puma.
Raw furskins (including heads, tails, paws and other pieces or cuttings, suitable for furriers' use), other than raw hides and skins of heading 4101, 4102 or 4103.
CTH
Raw furskins (including heads, tails, paws and other pieces or cuttings, suitable for furriers' use), other than raw hides and skins of heading 4101, 4102 or 4103.
CTH
Restregel
Where the country of origin cannot be determined by application of the primary rules and the other
Anhang 22-01 DA 2015/2446
Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.
Synonyme
whole raw furskins, furskins with head, tail or paws, furskins without head, tail or paws
Materialien
Schlagwörter
ganze rohe Pelzfelle · Pelzfelle mit Kopf, Schwanz oder Klauen · Pelzfelle ohne Kopf, Schwanz oder Klauen · rohe Pelzfelle · ganz · mit oder ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
Raw furskins (including heads, tails, paws and other pieces or cuttings, suitable for furriers' use), other than raw hides and skins of heading 4101 , 4102 or 4103 For the definition of the term ‘raw furskins’, see the HS Explanatory Note to heading 4301 , penultimate paragraph.
1. Throughout the Nomenclature, references to 'furskins', other than to raw furskins of heading 4301, apply to hides or skins of all animals which have been tanned or dressed with the hair or wool on. 2. This chapter does not cover: (a) birdskins or parts of birdskins, with their feathers or down (heading 0505 or 6701); (b) raw hides or skins, with the hair or wool on, of a kind falling in Chapter 41 (see Note 1(c) to that chapter); (c) gloves, mittens and mitts, consisting of leather and furskin or of leather and artificial fur (heading 4203); (d) articles of Chapter 64 (footwear); (e) headgear or parts thereof of Chapter 65; (f) articles of Chapter 95 (toys, games and sports requisites). 3. Heading 4303 covers furskins and parts thereof, assembled with or without other materials, other than: (a) assembled furskins of heading 4302; (b) furskin assemblies in the form of garments or clothing accessories, or in the form of other articles classified in the relevant headings.
1. This Section does not cover: (a) prepared paints, inks or other products with a basis of metallic flakes or powder (headings 3207 to 3210, 3212, 3213 or 3215); (b) articles of heading 4201 or 4202 when they consist of sheeting of plastics or of textile materials (classified according to their constituent material in Chapter 39 or Section XI respectively). 2. Throughout the Nomenclature, the expression 'composition leather' means only substances of the kind referred to in heading 4115.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
€0
€0
€0
€35.11/kg
€2.66/kg
2.252
MässigBeschaffungspartner in Drittländern
| # | Partner | Wert (EUR) | kg | €/kg | Anteil | Vj. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 🇷🇺 Russia | €27.5M | 26Kt | €1.1K/kg | 33.1% | |
| 2 | 🇺🇸 United States | €17.8M | 266Kt | €66.99/kg | 21.5% | |
| 3 | 🇺🇦 Ukraine | €14.9M | 1.2Mt | €12.50/kg | 18.0% | |
| 4 | 🇨🇦 Canada | €14.5M | 180Kt | €80.99/kg | 17.5% | |
| 5 | 🇦🇷 Argentina | €6.2M | 161Kt | €38.60/kg | 7.5% | |
| 6 | 🇨🇳 China | €1.0M | 192Kt | €5.46/kg | 1.3% | |
| 7 | 🇧🇦 Bosnia and Herzegovina | €867K | 633 | €1.4K/kg | 1.0% |
Zielmärkte in Drittländern
| # | Partner | Wert (EUR) | kg | €/kg | Anteil | Vj. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 🇹🇷 Turkey | €6.0M | 122Kt | €48.94/kg | 34.4% | |
| 2 | 🇨🇳 China | €4.0M | 7.1Mt | €0.5616/kg | 23.0% | |
| 3 | 🇷🇺 Russia | €2.4M | 55Kt | €43.40/kg | 13.8% | |
| 4 | 🇰🇭 KH | €1.8M | 22Kt | €82.37/kg | 10.4% | |
| 5 | 🇸🇲 SM | €1.3M | 1Kt | €1.2K/kg | 7.6% | |
| 6 | 🇲🇾 Malaysia | €1.3M | 9Kt | €140.59/kg | 7.6% | |
| 7 | 🇭🇰 Hong Kong | €549K | 2Kt | €295.08/kg | 3.2% |