Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEM FASERSTOFF > PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4818000000Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4 weitere Codes
Zölle & Maßnahmen
Drittlandszollsatz0.000 %
Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
0.000 %
Fussnoten
TN701Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates (ABl. L 183, S. 9) ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
-------------------------
In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblast Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
Präferenzsätze(2)
Präferenzsätze - 2 Ursprung
Ursprung
Satz
Ersparnis
Handelsabkommen
Details
Vereinigtes Königreich
0.000 %EU-UK Trade and Cooperation Agreement
0.000 %
—
EU-UK Trade and Cooperation Agreement
Vereinigte Staaten
0.000 %
0.000 %
—
—
1
Low-value consignment customs duty(2)
geerbt von 4800000000
ERGA OMNES
3.000 EURRegulation 0382/262026-07-01
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
ERGA OMNES
3.000 EUR4Regulation 0382/262026-11-01
4 Bescheinigung(en) erforderlich
C127Sonstige Bescheinigungen
Produktidentifikator des Handelsprodukts
27
C128Sonstige Bescheinigungen
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
C129Sonstige Bescheinigungen
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Y081Besondere Vorschriften
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Einfuhrkontrolle(4)
Belarus
Regulation 0765/062025-02-25
4 Bescheinigung(en) erforderlich
Y727Besondere Vorschriften
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
29
Y728Besondere Vorschriften
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
29
L152Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
29
Y870Besondere Vorschriften
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD925Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
Artikel 1ra Absatz 1 – Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Verordnung (EU) 2024/1865 DES RATES)
Russland
Regulation 0833/142023-12-19
4 Bescheinigung(en) erforderlich
L142Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
26
Y874Besondere Vorschriften
Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
26
L143Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
26
Y859Besondere Vorschriften
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD875Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätz 1 nicht für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Abweichend von den Absätz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
VERORDNUNG (EU) 833/2014 - Artikel 3i (VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES)
Ukraine
Regulation 0692/142026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y997Besondere Vorschriften
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
26
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
26
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:
(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
(b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Ukraine
Regulation 0263/222026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y984Besondere Vorschriften
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
29
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
29
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für:
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat;
Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde.
II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oder
zur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(i) Verkehr;
(ii) Telekommunikation;
(iv) Energie;
die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen.
Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Einfuhrkontrolle - Holz FLEGT(1)
Indonesien
Decision 0284/142018-03-01
3 Bescheinigung(en) erforderlich
C690Sonstige Bescheinigungen
FLEGT-Holzeinfuhrlizenz
29
C631Sonstige Bescheinigungen
Förmliches Schreiben, mit dem die Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen für Papiererzeugnisse bestätigt wird, ausgestellt vom für Industrie zuständigen Ministerium des FLEGT VPA-Partnerlandes, in dem die Papiererzeugnisse ihren Ursprung haben
29
Y057Besondere Vorschriften
Waren, für die keine FLEGT-Holzeinfuhrlizenz vorgelegt werden muss
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD631Steht das Erzeugnis auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und nicht auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97, zuletzt geänderte Fassung, muss eine FLEGT-Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden.
Holz und Holzprodukte, die aus einem Land, das kein Partner eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens (FPA) ist, in die EU versandt werden, gelten nicht als FLEGT-Waren und sind demzufolge von der Vorlage einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen.
CD703Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Für solche Erzeugnisse wird keine FLEGT-Genehmigung erteilt.
CD731Die Bescheinigung Y057 ist in folgenden Fällen für die Einfuhr von Holzprodukten mit Ursprung in Indonesien vorzulegen:
• Waren mit ex-Code, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1387 aufgeführt sind
• Waren mit Ursprung in Indonesien, die jedoch aus einem anderen Drittland versandt wurden (ausgenommen Waren, die aus Ländern mit einem stabilen FLEGT-Genehmigungssystem versandt werden)
• Waren zu nichtkommerziellen Zwecken
Anfangsdatum: 1972-01-01
Rechtsanmerkungen
Zusätzliche AnmerkungAdditional Notes to Chapter 48
1. For the purposes of this chapter, except where the context otherwise requires, a reference to 'paper' includes references to paperboard (irrespective of thickness or weight per m2). 2. For the purposes of subheading 4802 20, 'paper and paperboard of a kind used as a base for photo-sensitive, heat-sensitive or electro-sensitive paper or paperboard' means paper and paperboard manufactured mainly from bleached pulp fibres and weighing 65 g/m2 or more but not more than 250 g/m2, having a surface of a kind suitable for coating with a photographic emulsion. 3. For the purposes of heading 4805, 'fluting paper' means paper which, when humidified by wetting, is used for the production of corrugated paper or paperboard and which: (a) in the case of semi-chemical fluting, is obtained from pulp of which not less than 65 % by weight of the total fibre content consists of unbleached hardwood fibres obtained by a combination of mechanical and chemical pulping, and has a CMT 30 (Corrugating Medium Test with 30 minutes conditioning) crush resistance exceeding 1.8 Newtons/g/m2 at 50 % relative humidity, at 23 degrees C; (b) in the case of other fluting (straw fluting, recycled fluting), is obtained from pulp the composition of which has not been specified and has a CMT 30 crush resistance exceeding 1.4 Newtons/g/m2 at 50 % relative humidity, at 23 degrees C.
Kapitelanmerkung
Nichtpräferenzieller Ursprung
tariff_shift
Toilet paper and similar paper,
cellulose wadding or webs of
cellulose fibres, of a kind used for
household or sanitary purposes,
in rolls of a width not exceeding
36 cm, or cut to size or shape;
handkerchiefs, cleansing tissues,
towels, tablecloths, serviettes, bed
sheets and similar household,
sanitary or hospital articles,
articles of apparel and clothing
accessories, of paper pulp, paper,
cellulose wadding or webs of
cellulose fibres.
CTH
tariff_shift
Toilet paper and similar paper, cellulose wadding or webs of cellulose fibres, of a kind used for household or sanitary purposes, in rolls of a width not exceeding 36 cm, or cut to size or shape; handkerchiefs, cleansing tissues, towels, tablecloths, serviettes, bed sheets and similar household, sanitary or hospital articles, articles of apparel and clothing accessories, of paper pulp, paper, cellulose wadding or webs of cellulose fibres.
CTH
Restregel
Where the country of origin cannot be determined by application of the primary rules and the other
Verwandte Seiten
FAQ
Wie hoch ist der EU-Zollsatz für Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (4818000000)?
Der Drittlandszollsatz (erga omnes) für Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern beträgt 0.000 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzhandelsabkommen mit der EU.
Gibt es Zollpräferenzen für Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (4818000000)?
Ja, für diesen Code stehen 2 Zollpräferenzen zur Verfügung. Präferenzsätze gelten für Einfuhren aus Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU.
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Chapter 48 — Paper and paperboard; Articles of paper pulp, of paper or of paperboard
1. For the purposes of this chapter, except where the context otherwise requires, the term 'paper' includes paperboard (irrespective of thickness or weight per m2). 2. This chapter does not cover: (a) articles of Chapter 30 (e.g., diagnostic reagents on a backing of paper); (b) stamping foils of heading 3212; (c) perfumed papers or papers impregnated or coated with cosmetics (Chapter 33); (d) paper or cellulose wadding impregnated, coated or covered with soap or detergent (heading 3401), or with polishes, creams or similar preparations (heading 3405); (e) sensitised paper or paperboard of headings 3701 to 3704; (f) paper impregnated with diagnostic or laboratory reagents (heading 3822); (g) paper-reinforced stratified plastics, or one layer of paper or paperboard coated or covered on both sides with plastics, the layer of paper or paperboard serving merely as reinforcement, and articles thereof (Chapter 39); (h) articles of heading 4202 (travel goods); (ij) articles of Chapter 46 (manufactures of plaiting materials); (k) paper yarn and textile articles of paper yarn (Section XI); (l) articles of Chapter 64 (footwear) or Chapter 65 (headgear); (m) abrasive paper or paperboard (heading 6805) or paper- or paperboard-backed mica (heading 6814); (n) metal foil on a backing of paper or paperboard (generally Section XIV or XV); (o) articles of heading 9209 (parts of musical instruments); (p) articles of Chapter 95 (toys, games, sports requisites); (q) articles of Chapter 96 (buttons, sanitary towels and tampons, napkins and napkin liners for babies, and similar articles). 3. Subject to the provisions of Note 7, headings 4801 to 4805 include paper and paperboard which have been subjected to calendering, super-calendering, glazing or similar finishing, false watermarking, or surface-sizing, and also paper, paperboard, cellulose wadding and webs of cellulose fibres, coloured or marbled throughout the mass by any method. Except where heading 4803 otherwise requires, these headings do not apply to paper, paperboard, cellulose wadding or webs of cellulose fibres which have been otherwise processed.
AbschnittsanmerkungNotes to Section X — Pulp of wood or of other fibrous cellulosic material; Recovered (waste and scrap) paper or paperboard; Paper and paperboard and articles thereof
Section X has no Section Notes. Classification rules are governed by the Chapter Notes of Chapters 47 (Pulp), 48 (Paper and paperboard) and 49 (Printed books, newspapers, pictures and other products of the printing industry; manuscripts, typescripts and plans). Key rules: Chapter 48 Note 2 defines the scope of 'paper' and 'paperboard' by weight thresholds and provides for classification of coated and laminated products. Chapter 49 covers printed matter but excludes products where printing is merely incidental to the primary use. The term 'paper' throughout the Nomenclature extends to all fibrous webs of cellulosic material.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
Anhang 22-01 DA 2015/2446
Sind Einfuhrkontrollen für Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (4818000000) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 5 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Welche nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gelten für Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (4818000000)?
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36|cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern sind in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Diese Regeln bestimmen das Ursprungsland für MFN-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen und Ursprungskennzeichnung.