Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS > SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; > Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf > aus synthetischen Filamenten > nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf > Umspinnungsgarn (sog. "Core Yarn") > andere > Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr
5401101410Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr
Zölle & Maßnahmen
Drittlandszollsatz4.000 %
Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
4.000 %
Präferenzsätze(60)
+50
Präferenzsätze - 60 Ursprung
Ursprung
Satz
Ersparnis
Handelsabkommen
Details
EU-Canada agreement: re-imported goods1006
0.000 %-4.0 pp
0.000 %
-4.0 pp
—
1
EU-Switzerland agreement: re-imported goods1007
0.000 %-4.0 pp
0.000 %
-4.0 pp
—
2
CARIFORUM1033
0.000 %-4.0 ppEU-CARIFORUM EPA
0.000 %
-4.0 pp
EU-CARIFORUM EPA
Eastern and Southern Africa States1034
0.000 %-4.0 ppESA Interim EPA
0.000 %
-4.0 pp
ESA Interim EPA
SADC EPA1035
0.000 %-4.0 ppSADC EPA
0.000 %
-4.0 pp
SADC EPA
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000
0.000 %-4.0 pp
0.000 %
-4.0 pp
—
GSP-EBA2005
0.000 %-4.0 ppEverything But Arms
0.000 %
-4.0 pp
Everything But Arms
European Economic Area2012
0.000 %-4.0 ppEEA Agreement
0.000 %
-4.0 pp
EEA Agreement
1
Lufttüchtigkeitszollaussetzung(1)
geerbt von 5400000000
ERGA OMNES
0.000 %1Regulation 1517/182018-11-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
C119Sonstige Bescheinigungen
Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
CD333Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Teile, Baugruppen und andere Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung bestimmt sind, werden ausgesetzt.
Um die Aussetzung in Anspruch nehmen zu können, legt der Anmelder den Zollbehörden eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1 gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung vor.
Die Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung gleichwertig gelten, sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1517 aufgeführt.
Autonome Zollaussetzung(1)
ERGA OMNES
0.000 %Regulation 1463/262026-07-01
Ausser:RU(Russland)BY(Belarus)
TM861Die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren gilt nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die diese Waren enthalten.
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278
Low-value consignment customs duty(2)
geerbt von 5400000000
ERGA OMNES
3.000 EURRegulation 0382/262026-07-01
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
ERGA OMNES
3.000 EUR4Regulation 0382/262026-11-01
4 Bescheinigung(en) erforderlich
C127Sonstige Bescheinigungen
Produktidentifikator des Handelsprodukts
27
C128Sonstige Bescheinigungen
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
C129Sonstige Bescheinigungen
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Y081Besondere Vorschriften
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Nichtpräferenzielles Zollkontingent(2)
geerbt von 5401000000
ERGA OMNES
0.000 %1Regulation 0032/002025-09-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y043Besondere Vorschriften
Wiedereinfuhr von Textilwaren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 - ANHANG II
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
CD605Die Inanspruchnahme des Kontingents gemäss Verordnung (EG) Nr. 32/2000, Anhang II, Fussnote (1) setzt die Vorlage einer Genehmigung zur passiven Veredelung voraus.
Dies betrifft Waren, die im Rahmen von Veredelungsarbeiten gemäss der mit der Schweiz getroffenen Vereinbarungen über den Textil-Veredelungsverkehr hergestellt wurden.
ERGA OMNES
0.000 %1Regulation 0032/002026-09-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y043Besondere Vorschriften
Wiedereinfuhr von Textilwaren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 - ANHANG II
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
CD605Die Inanspruchnahme des Kontingents gemäss Verordnung (EG) Nr. 32/2000, Anhang II, Fussnote (1) setzt die Vorlage einer Genehmigung zur passiven Veredelung voraus.
Dies betrifft Waren, die im Rahmen von Veredelungsarbeiten gemäss der mit der Schweiz getroffenen Vereinbarungen über den Textil-Veredelungsverkehr hergestellt wurden.
Aussetzung - Schiffe, Boote und Bohrplattformen(1)
geerbt von 5401101400
ERGA OMNES
0.000 %1Regulation 2658/872016-07-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
C990Sonstige Bescheinigungen
Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
EU003Gemäß Titel II Besondere Bestimmungen A Nummer 3 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur erfolgt die Gewährung der Aussetzung der Zölle für Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.
TM5101. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in die KN-Codes 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 10, 8904 00 91, 8905 10 10, 8905 90 10, 8906 10 00, 8906 90 10 eingereihten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
2. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:
a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau
1) in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,
2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind;
b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.
Einfuhrkontrolle(2)
geerbt von 5400000000
Ukraine
Regulation 0692/142026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y997Besondere Vorschriften
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
26
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
26
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:
(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
(b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Ukraine
Regulation 0263/222026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y984Besondere Vorschriften
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
29
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
29
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für:
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat;
Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde.
II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oder
zur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(i) Verkehr;
(ii) Telekommunikation;
(iv) Energie;
die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen.
Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Einfuhrverbot(1)
geerbt von 5401101400
Nordkorea
—Regulation 0936/152015-07-15
TM250Diese Textilwaren können nur in die Union eingeführt werden, sofern nach dem entsprechenden Verfahren der Artikels 30-32 eine jährliche Höchstmenge festgelegt wurde (vgl. Verordnung (EU) 2015/936, ABl. Nr. L 160, Artikel 3, Absatz 3).
Beschränkung der Überführung in den freien Verkehr(1)
geerbt von 5400000000
Nordkorea
Regulation 1836/172017-10-12
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y084Besondere Vorschriften
Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD446Abweichend von Artikel 16h der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.
TM880Waren aus dem Anhang XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 (Textilien)
Anfangsdatum: 2026-07-01
Beschreibung & Einreihung
Häufige Fehleinreihungen
5401101490: Nähgarn aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, das nicht die spezifischen Merkmale dieses Core Yarn erfüllt
Einreihungshinweise
Core Yarn aus hochfestem Polyesterfilament, mit Polyester-Spinnfasern überzogen, mit den angegebenen technischen Merkmalen und auf gelochter Färbehülse
Typische Verwendungen
Nähgarn
Beispielprodukte
Rechtsanmerkungen
KapitelanmerkungChapter 54 — Man-made filaments; strip and the like of man-made textile materials
In the Nomenclature, the term 'synthetic fibres' means staple fibres and filaments of organic polymers produced by chemical synthesis, including polyamides (nylon), polyesters, acrylics, polyolefins and polyurethanes. The term 'artificial fibres' means staple fibres and filaments produced from organic polymers obtained by chemical treatment of natural organic materials, such as viscose, acetate and cupro. Heading 5401 covers sewing thread of man-made filaments. Heading 5402 covers synthetic filament yarn (other than sewing thread) not put up for retail sale, including high-tenacity yarn and textured yarn, while heading 5403 covers artificial filament yarn under the same conditions. Heading 5407 covers woven fabrics of synthetic filament yarn and heading 5408 covers woven fabrics of artificial filament yarn; monofilament of 67 decitex or more with a cross-sectional dimension not exceeding 1 mm is classified in heading 5404 (synthetic) or 5405 (artificial).
Abschnittsanmerkung
Nichtpräferenzieller Ursprung
specific
Sewing thread of man-made filaments, whether or not put up for retail sale.
Manufacture from natural fibres not carded or combed, grege silk or silk waste, chemical materials or textile pulp, or man-made staple fibres, filament tow or waste of fibres not carded or combed; or printing/dyeing of yarn or monofilaments with non-originating material value not exceeding 48% of ex-works price.
Restregel
Where the country of origin cannot be determined by application of the primary rules, the country of origin of the goods shall be the country in which the major portion of the materials originated, as determined on the basis of the value of the materials.
Anhang 22-01 DA 2015/2446
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FAQ
Wie hoch ist der EU-Zollsatz für Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr (5401101410)?
Der Drittlandszollsatz (erga omnes) für Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr beträgt 4.000 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzhandelsabkommen mit der EU.
Gibt es Zollpräferenzen für Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr (5401101410)?
Ja, für diesen Code stehen 57 Zollpräferenzen zur Verfügung. Präferenzsätze gelten für Einfuhren aus Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU.
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Nähgarn, Core Yarn aus hochfestem Polyesterfilament mit Polyester-Spinnfaserumhüllung, 600 dtex, 800 TPM, auf gelochter Färbehülse, 1 000 g einschließlich Hülse
Näh-Umspinnungsgarn aus hochfestem Polyester, 1 200 dtex, Reißfestigkeit 46 cN/tex, Bruchreißdehnung 18 %, auf perforierter Färbehülse, 900 g einschließlich Hül
Synonyme
core yarn, core sewing yarn, dyeing tube
Materialien
hochfestes Polyesterfilament und Polyester-Spinnfasern
Notes to Section XI — Textiles and textile articles
A. This Section does not cover: (a) animal brush-making bristles or hair (heading 0502); horsehair or horsehair waste (heading 0511); (b) human hair or articles of human hair (heading 0501, 6703 or 6704); (c) cotton linters or other vegetable materials of Chapter 14; (d) asbestos of heading 2524 or articles of asbestos or mixtures with a basis of asbestos of heading 6811 or 6813; (e) articles of heading 3005 (wadding for medical use); (f) sensitised textiles of headings 3701 to 3704; (g) monofilament of which any cross-sectional dimension exceeds 1 mm or strip of which the apparent width exceeds 5 mm, of plastics (Chapter 39), or plaits or fabrics of such materials (Chapter 46); (h) woven, knitted or crocheted fabrics, felt or nonwovens, impregnated, coated, covered or laminated with plastics, or articles thereof, of Chapter 39; (ij) woven, knitted or crocheted fabrics, felt or nonwovens, impregnated, coated, covered or laminated with rubber, or articles thereof, of Chapter 40; (k) hides or skins with their hair or wool on (Chapter 41 or 43); (l) articles of textile materials of heading 4201 or 4202; (m) products or articles of Chapter 48; (n) footwear or parts of footwear, gaiters or leggings or similar articles of Chapter 64; (o) hairnets or other headgear or parts thereof of Chapter 65; (p) goods of Chapter 67; (q) abrasive-coated textile materials (heading 6805) and also carbon fibres or articles of carbon fibres of heading 6815; (r) glass fibres or articles of glass fibres, other than embroidery with glass thread on a visible ground of fabric (Chapter 70); (s) articles of Chapter 94 (for example furniture, bedding, lamps). B. 1. Goods classifiable in Chapters 50 to 55 or in heading 5809 or 5902 and of a mixture of two or more textile materials are to be classified as if consisting wholly of that one textile material which predominates by weight over each other single textile material. When no one textile material predominates by weight, the goods are to be classified as if consisting wholly of that one textile material which falls in the heading which is last in numerical order among those which equally merit consideration. 2. For the application of the above rule: (a) gimped horsehair yarn (heading 5110) and metallised yarn (heading 5605) are to be treated as a single textile material the weight of which is to be taken as the aggregate of the weights of its components; for the classification of woven fabrics, metal thread is to be regarded as a textile material; (b) the choice of appropriate heading shall be made by first determining the Chapter and then the applicable heading within that Chapter, disregarding any materials not classified in that Chapter; (c) when both Chapters 54 and 55 are involved with any other Chapter, Chapters 54 and 55 are to be treated as a single Chapter; (d) where a Chapter or heading refers to goods of different textile materials, such materials are to be treated as a single textile material. C. 1. The provisions of paragraphs B.1 and B.2 above do not apply where the context otherwise requires. 2. Unless the context otherwise requires, throughout the Nomenclature the expression 'made up' means: (a) cut otherwise than into squares or rectangles; (b) produced in the finished state, ready for use (or merely needing separation by cutting dividing threads) without sewing or other working; (c) cut to size and with at least one heat-sealed edge with a visibly tapered or compressed border and the other edges treated as described in any other subparagraph of this Note, but excluding fabrics the cut edges of which have been prevented from unravelling by hot cutting or by other simple means; (d) hemmed or with rolled edges, or with a knotted fringe at any of the edges, but excluding fabrics the cut edges of which have been prevented from unravelling by whipping or by other simple means; (e) cut to size and having undergone a process of drawn thread work; (f) assembled by sewing, gumming or otherwise (other than piece goods consisting of two or more lengths of identical material joined end to end and piece goods composed of two or more textiles assembled in layers, whether or not padded); (g) knitted or crocheted to shape, whether presented as separate items or in the form of a number of items in the length. D. 1. In Chapters 56 to 63, unless the context otherwise requires, textile products which comprise two or more textile layers stitched through together are to be classified as products of the outer layer only.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
Sind Einfuhrkontrollen für Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr (5401101410) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 2 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Welche Produkte werden unter Code 5401101410 eingereiht?
TARIC-Code 5401101410 (Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr) umfasst folgende Produkte: Nähgarn, Core Yarn aus hochfestem Polyesterfilament mit Polyester-Spinnfaserumhüllung, 600 dtex, 800 TPM, auf gelochter Färbehülse, 1 000 g einschließlich Hülse, Näh-Umspinnungsgarn aus hochfestem Polyester, 1 200 dtex, Reißfestigkeit 46 cN/tex, Bruchreißdehnung 18 %, auf perforierter Färbehülse, 900 g einschließlich Hül.
Wie reiht man ein Produkt korrekt unter Code 5401101410 ein?
Core Yarn aus hochfestem Polyesterfilament, mit Polyester-Spinnfasern überzogen, mit den angegebenen technischen Merkmalen und auf gelochter Färbehülse
Welche nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gelten für Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr (5401101410)?
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr sind in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Diese Regeln bestimmen das Ursprungsland für MFN-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen und Ursprungskennzeichnung.
Kann der TARIC-Code 5401101410 in einer Zollanmeldung verwendet werden?
Ja, der TARIC-Code 5401101410 (Kerngarne aus hochfesten Polyester-Filament, mit Polyesterspinnfasern überzogen:
-mit einer Verdrehung von 410 TPM oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 TPM,
-mit einer linearen Dichte von 200 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1500 dtex,
-mit einer durchschnittlichen Reißfestigkeit von 46 cN/tex oder mehr,
-mit einer Bruchreißdehnung von 13 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 %,
-auf eine gelochte Färbehülse gewickelt,
-mit einem Gewicht einschließlich der Hülse von 900 g oder mehr) ist ein anmeldefähiger Code. Er kann direkt in EU-Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhr verwendet werden (Einheitspapier).