Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER AHNLICHEN STOFFEN > KERAMISCHE WAREN > Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken > Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken > andere > Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr
6909190040Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr
3 weitere Codes
Zölle & Maßnahmen
Drittlandszollsatz5.000 %
Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
5.000 %
Präferenzsätze(60)
+50
Präferenzsätze - 60 Ursprung
Ursprung
Satz
Ersparnis
Handelsabkommen
Details
EU-Canada agreement: re-imported goods1006
0.000 %-5.0 pp
0.000 %
-5.0 pp
—
1
EU-Switzerland agreement: re-imported goods1007
0.000 %-5.0 pp
0.000 %
-5.0 pp
—
2
CARIFORUM1033
0.000 %-5.0 ppEU-CARIFORUM EPA
0.000 %
-5.0 pp
EU-CARIFORUM EPA
Eastern and Southern Africa States1034
0.000 %-5.0 ppESA Interim EPA
0.000 %
-5.0 pp
ESA Interim EPA
SADC EPA1035
0.000 %-5.0 ppSADC EPA
0.000 %
-5.0 pp
SADC EPA
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000
0.000 %-5.0 pp
0.000 %
-5.0 pp
—
GSP-EBA2005
0.000 %-5.0 ppEverything But Arms
0.000 %
-5.0 pp
Everything But Arms
European Economic Area2012
0.000 %-5.0 ppEEA Agreement
0.000 %
-5.0 pp
EEA Agreement
1
Lufttüchtigkeitszollaussetzung(1)
geerbt von 6909000000
ERGA OMNES
0.000 %1Regulation 1517/182018-11-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
C119Sonstige Bescheinigungen
Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
CD333Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Teile, Baugruppen und andere Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung bestimmt sind, werden ausgesetzt.
Um die Aussetzung in Anspruch nehmen zu können, legt der Anmelder den Zollbehörden eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1 gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung vor.
Die Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung gleichwertig gelten, sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1517 aufgeführt.
Autonome Zollaussetzung(1)
ERGA OMNES
0.000 %Regulation 2605/252026-01-01
Ausser:RU(Russland)BY(Belarus)
TM861Die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren gilt nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die diese Waren enthalten.
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278
Low-value consignment customs duty(2)
geerbt von 6900000000
ERGA OMNES
3.000 EURRegulation 0382/262026-07-01
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
ERGA OMNES
3.000 EUR4Regulation 0382/262026-11-01
4 Bescheinigung(en) erforderlich
C127Sonstige Bescheinigungen
Produktidentifikator des Handelsprodukts
27
C128Sonstige Bescheinigungen
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
C129Sonstige Bescheinigungen
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Y081Besondere Vorschriften
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Besondere Maßeinheit (Einfuhr)(1)
ERGA OMNES
NARRegulation 2278/212022-01-01
Aussetzung - Schiffe, Boote und Bohrplattformen(1)
geerbt von 6909000000
ERGA OMNES
0.000 %1Regulation 2658/872016-07-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
C990Sonstige Bescheinigungen
Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
27
Maßnahme nicht anwendbar
07
EU003Gemäß Titel II Besondere Bestimmungen A Nummer 3 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur erfolgt die Gewährung der Aussetzung der Zölle für Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.
TM5101. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in die KN-Codes 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 10, 8904 00 91, 8905 10 10, 8905 90 10, 8906 10 00, 8906 90 10 eingereihten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
2. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:
a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau
1) in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,
2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind;
b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.
Einfuhrkontrolle(6)
geerbt von 6909190000
ERGA OMNES
Regulation 0267/122017-04-03
Ausser:IR(Iran)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y949Besondere Vorschriften
Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
29
C067Sonstige Bescheinigungen
Einfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die Einschränkungen unterliegen (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
29
Y069Besondere Vorschriften
Nicht aus Iran versandte Güter
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD989Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen
DU031Waren der Nummer 1A202 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU072Waren der Nummer 1C210 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU074Waren der Nummer 1C225 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU079Waren der Nummer 1C230 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU080Waren der Nummer 1C231 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU083Waren der Nummer 1C234 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Iran
Regulation 0267/122025-09-30
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y949Besondere Vorschriften
Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD989Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen
DU031Waren der Nummer 1A202 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU072Waren der Nummer 1C210 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU074Waren der Nummer 1C225 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU079Waren der Nummer 1C230 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU080Waren der Nummer 1C231 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU083Waren der Nummer 1C234 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Iran
Regulation 0267/122025-09-30
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y750Besondere Vorschriften
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
TM01042Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Konsolidierte Fassung)
Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.
Einfuhrkontrolle - Abfall(1)
geerbt von 6900000000
ERGA OMNES
Regulation 1157/242026-05-21
6 Bescheinigung(en) erforderlich
C672Sonstige Bescheinigungen
Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
29
C669Sonstige Bescheinigungen
Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
29
Y923Besondere Vorschriften
Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
29
C672Sonstige Bescheinigungen
Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD572Die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Mitteilung und Zustimmung.
CD573Die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle unterliegen den in Artikel 18 derselben Verordnung festgelegten allgemeinen Informationsanforderungen, wenn die Menge der verschifften Abfälle 20 kg übersteigt.
CD574Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1157).
CD577Verbringungen von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse oder für experimentelle Behandlungsversuche bestimmt sind, welche dazu dienen, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften der Abfälle zu prüfen oder ihre Eignung für die Verwertung oder Beseitigung zu ermitteln, unterliegen abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Abfallmenge übersteigt nicht die Menge, die für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs in jedem Einzelfall nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 250 kg oder eine größere Menge, die von den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der Person, die die Verbringung veranlasst, im Einzelfall vereinbart wurde;
b) beantragt die Person, die die Verbringung veranlasst, eine Menge von mehr als 250 kg, so übermittelt sie den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort so weit wie möglich die in Anhang VII aufgeführten Informationen zusammen mit der begründeten Erklärung, warum eine solche größere Menge für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs erforderlich ist.
Artikel 4 Absatz 5 – Verordnung (EU) 2024/1157
Einfuhrkontrolle - beschränkte Waren & Technologien(2)
geerbt von 6909190000
Iran
Regulation 0267/122017-10-23
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y966Besondere Vorschriften
Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang III der Verordnung (EU) 267/2012)
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD971In Anhang III (MG-Fußnoten) sind die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien, aufgeführt (VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012)
CD985Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „MG“ beschrieben sind (Artikel 4a, Artikel 4c VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012):
Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union oder jeden sonstigen Artikel mit oder ohne Ursprung in der Union, bei dem ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnte, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
MG607M6A1
MG631M6C3,M6C4,M6C5, M6C6a,M6C6b
MG642M6C1
MG738M3C1, M3C2
Nordkorea
Regulation 1509/172017-09-01
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y920Besondere Vorschriften
Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
DU576Waren der Nummer 2B350g der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU578Waren der Nummer 2B350i der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU643Waren der Nummer 9C108 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU652Waren der Nummer 1A006b der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Beschränkung der Überführung in den freien Verkehr(4)
geerbt von 6900000000
Irak
—Regulation 1210/032003-05-23
4057Keramische Waren, die 50 bis 100 Jahre alt sind, nicht unter die Zusatzcodes 4008, 4010, 4011, 4013, 4023, 4040 - 4048 fallend
TM570Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung
a) in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen oder zu verbringen und
b) mit ihnen zu handeln,
i) wenn sie illegal von irakischen Orten entfernt wurden, insbesondere, wenn diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von irakischen Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Iraks aufgeführt sind, oder
ii) ein begründeter Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers aus Irak oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen irakischen Gesetze und Bestimmungen aus Irak verbracht wurden.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass
a) die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden, oder
b) die Kulturgüter den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
Irak
—Regulation 1210/032003-05-23
4099Andere als in Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (ABl. L 169) genannt: keine Beschränkungen
Syrien
—Regulation 1332/132025-05-29
4057Keramische Waren, die 50 bis 100 Jahre alt sind, nicht unter die Zusatzcodes 4008, 4010, 4011, 4013, 4023, 4040 - 4048 fallend
TM572Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen oder weiterzugeben, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.
Das Verbot gilt nicht, wenn die Güter nachweislich
a) vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder
b) auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Syrien
—Regulation 1332/132025-05-29
4098Andere als in Verordnung (EG) Nr. 1332/2013 (ABl. L 335) genannt: keine Beschränkungen
Anfangsdatum: 2021-01-01
Beschreibung & Einreihung
Häufige Fehleinreihungen
6909190030: Es handelt sich um einen Träger für Katalysatoren aus poröser Cordierit- oder Mullitkeramik.
6909190070: Es handelt sich um einen Träger für Katalysatoren oder Filter aus poröser Keramik, im Wesentlichen aus Oxiden des Aluminiums und Titans.
Einreihungshinweise
Es handelt sich um eine Keramik-Kohlenstoff-Absorptions- oder Adsorptionskartusche für Kraftfahrzeug-Kraftstoffsysteme.
Die Kartusche enthält 5–70 GHT Aktivkohle und 30–90 GHT keramisches Bindemittel.
Rechtsanmerkungen
KapitelanmerkungChapter 69 — Ceramic products
This chapter covers only ceramic products which have been fired (calcined). It distinguishes between non-refractory ceramic products (headings 6904 to 6914) and refractory goods (headings 6901 to 6903). Refractory ceramic goods are those with a pyrometric cone equivalent (PCE) of at least 1500 degrees Celsius for siliceous products and at least 1000 degrees Celsius for other products. The chapter excludes articles of heading 7116 (precious or semi-precious stones), cermets of heading 8113, and articles of Chapter 91 (clocks and watches) or Chapter 97 (works of art). Ceramic products may be glazed, enamelled, decorated or otherwise surface-treated.
Abschnittsanmerkung
Nichtpräferenzieller Ursprung
specific
Ceramic wares for lab, chemical or technical uses
CTH
tariff_shift
Ceramic wares for laboratory, chemical or other technical uses; ceramic troughs, tubs and similar receptacles of a kind used in agriculture; ceramic pots, jars and similar articles of a kind used for the conveyance or packing of goods.
CTH
Anhang 22-01 DA 2015/2446
Verwandte Seiten
FAQ
Wie hoch ist der EU-Zollsatz für Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr (6909190040)?
Der Drittlandszollsatz (erga omnes) für Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr beträgt 5.000 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzhandelsabkommen mit der EU.
Gibt es Zollpräferenzen für Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr (6909190040)?
Ja, für diesen Code stehen 57 Zollpräferenzen zur Verfügung. Präferenzsätze gelten für Einfuhren aus Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU.
Hilfe
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Typische Verwendungen
Absorptions- oder Adsorptionskartusche
Beispielprodukte
Adsorptionskartusche aus Keramik-Kohlenstoff für Kraftfahrzeug-Kraftstoffsystem, extrudierte gebrannte vielzellige ZylinderstrukturKeramisch gebundene Aktivkohlekartusche, Ø 29–41 mm, Länge höchstens 150 mm, für Kraftfahrzeug-Kraftstoffsysteme
Notes to Section XIII — Articles of stone, plaster, cement, asbestos, mica or similar materials; Ceramic products; Glass and glassware
This Section does not cover: (a) goods of Chapter 25 (natural stone in the crude state); (b) coated or impregnated paper of heading 4810 or 4811 (Chapter 48); (c) coated, impregnated or covered fabric of Chapter 56 or 59; (d) articles of Chapter 71 (e.g. imitation jewellery); (e) tools or parts of tools of Chapter 82; (f) lithographic stones of heading 8442; (g) electrical insulators (heading 8546) or fittings of insulating material (heading 8547); (h) dental burrs (heading 9018); (ij) articles of Chapter 91 (clock or watch cases); (k) articles of Chapter 94 (furniture, lamps, prefabricated buildings); (l) articles of Chapter 95 (toys, games, sports requisites); (m) articles of heading 9602 or of heading 9606 (buttons) or heading 9614 (smoking pipes). Ceramic products of headings 6904 to 6914 apply only to articles obtained by firing earthy or mineral substances including earthenware, stoneware, porcelain and similar wares.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
Sind Einfuhrkontrollen für Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr (6909190040) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 9 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Wie viele vZTA (verbindliche Zolltarifauskünfte) gibt es für Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr (6909190040)?
Für diesen TARIC-Code wurden 1 vZTA von den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten erteilt.
Welche Produkte werden unter Code 6909190040 eingereiht?
TARIC-Code 6909190040 (Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr) umfasst folgende Produkte: Adsorptionskartusche aus Keramik-Kohlenstoff für Kraftfahrzeug-Kraftstoffsystem, extrudierte gebrannte vielzellige Zylinderstruktur, Keramisch gebundene Aktivkohlekartusche, Ø 29–41 mm, Länge höchstens 150 mm, für Kraftfahrzeug-Kraftstoffsysteme.
Wie reiht man ein Produkt korrekt unter Code 6909190040 ein?
Es handelt sich um eine Keramik-Kohlenstoff-Absorptions- oder Adsorptionskartusche für Kraftfahrzeug-Kraftstoffsysteme. Die Kartusche enthält 5–70 GHT Aktivkohle und 30–90 GHT keramisches Bindemittel.
Welche nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gelten für Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr (6909190040)?
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr sind in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Diese Regeln bestimmen das Ursprungsland für MFN-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen und Ursprungskennzeichnung.
Kann der TARIC-Code 6909190040 in einer Zollanmeldung verwendet werden?
Ja, der TARIC-Code 6909190040 (Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
-stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
-5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
-30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
-Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
-Länge von nicht mehr als 150 mm,
-gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr) ist ein anmeldefähiger Code. Er kann direkt in EU-Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhr verwendet werden (Einheitspapier).