KUNSTGEGENSTANDE, SAMMLUNGSSTUCKE UND ANTIQUITATEN > VOLLSTÄNDIGE FABRIKATIONSANLAGEN > Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen des Außenhandels (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020) > des Kapitels 29
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
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N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
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N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
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Einfuhr nicht zulässig
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CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:
(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
(b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Ukraine
Regulation 0263/222026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y984Besondere Vorschriften
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
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N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
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N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
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Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
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CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für:
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat;
Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde.
II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oder
zur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(i) Verkehr;
(ii) Telekommunikation;
(iv) Energie;
die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen.
Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Einfuhrkontrolle - ozonabbauende Stoffe(1)
geerbt von 9880000000
ERGA OMNES
Regulation 0590/242024-03-11
6 Bescheinigung(en) erforderlich
L100Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt
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Y792Besondere Vorschriften
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
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Y791Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
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Y789Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion von Halonen abhängt (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
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Y790Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) oder für Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
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Y792Besondere Vorschriften
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
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Überführung in den freien Verkehr nicht zulässig
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Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
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CD911Das Inverkehrbringen und die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten. (Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590)
Folgende Einfuhren sind gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/590 zulässig:
a) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;
b) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;
c) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8;
d) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Zerstörung mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologien;
e) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 genannten Technologien;
f) Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 10;
g) rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;
h) Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;
i) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologien;
j) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 8 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt.
Für die unter die oben genannten Ausnahmen fallenden Einfuhren ist den Zollbehörden eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 ist die Einfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten.
Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden (Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590).
CD912Einführer, Unternehmen oder Betreiber, die ozonabbauende Stoffe oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einführen, übermitteln den Zollbehörden ihre Registriernummer im Lizenzvergabesystem und die Nummer der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3.
CD913Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c und d sind bei der Einfuhr der Waren folgende Angaben zu machen:
- Eigenmasse des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind;
- Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind.
Anfangsdatum: 2006-01-01
Beschreibung & Einreihung
Häufige Fehleinreihungen
9880120000: die Ware dem Kapitel 28 zugeordnet ist
9880110000: die Ware dem Kapitel 27 zugeordnet ist
Einreihungshinweise
die Ware dem Kapitel 29 zugeordnet ist
Typische Verwendungen
Komponente einer vollständigen Fabrikationsanlage
Beispielprodukte
Komponente einer vollständigen Fabrikationsanlage, einzureihen in Kapitel 29
Rechtsanmerkungen
AbschnittsanmerkungNotes to Section XXI — Works of art, collectors' pieces and antiques
1. This Section does not cover: (a) unused postage or revenue stamps, postal stationery (stamped paper) or the like, of heading 4907; (b) theatrical scenery, studio back-cloths or the like, of painted canvas (heading 5907) except where they may be classified in heading 9706; (c) pearls, natural or cultured, or precious or semi-precious stones (headings 7101 to 7103). 2. For the purposes of heading 9706, the expression 'antiques' applies to goods which are more than one hundred years old. 3. Frames around paintings, drawings, pastels or collages of heading 9701 are to be classified with those items provided that they are of a kind and of a value normal to those items. Frames which are not of a kind or of a value normal to the items referred to in this Note are to be classified separately.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
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FAQ
Gibt es Zollpräferenzen für des Kapitels 29 (9880290000)?
Für diesen Code sind derzeit keine Zollpräferenzen registriert.
Sind Einfuhrkontrollen für des Kapitels 29 (9880290000) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 3 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Welche Produkte werden unter Code 9880290000 eingereiht?
TARIC-Code 9880290000 (des Kapitels 29) umfasst folgende Produkte: Komponente einer vollständigen Fabrikationsanlage, einzureihen in Kapitel 29, Anlagenteil einer vollständigen Fabrikationsanlage, Ware des Kapitels 29.
Wie reiht man ein Produkt korrekt unter Code 9880290000 ein?
die Ware dem Kapitel 29 zugeordnet ist
Kann der TARIC-Code 9880290000 in einer Zollanmeldung verwendet werden?
Ja, der TARIC-Code 9880290000 (des Kapitels 29) ist ein anmeldefähiger Code. Er kann direkt in EU-Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhr verwendet werden (Einheitspapier).
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Anlagenteil einer vollständigen Fabrikationsanlage, Ware des Kapitels 29