BTI DEBTI108/26-1
Description of goods
Strandliege und sog. Handyhülle , Foto siehe Anlage, - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - keine Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b), da die Waren weder der Befriedi- gung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen, somit getrennte Einreihung aller Bestandteile, - Strandliege: -- laut Antrag in vier unterschiedlichen Farbausführungen, -- mit einer durch Teilungsnähte dreigeteilten Liegefläche in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 158 cm x 56 cm, dessen "Rückenlehne" bis zu einer Höhe von laut Antrag 46 cm verstell- bar ist, -- mit einer Oberseite aus ca. 0,4 mm dicken, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Kunststoff- folie (keine Zellstruktur erkennbar) laminierten Geweben der Position 5903 und einer Unterseite aus ca. 0,1 mm dicken unbeschichteten Geweben; beide Gewebe bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); mit eingelegten Zuschnitten aus augenscheinlich Schaum- kunststoff gepolstert, -- an der Rückseite der "Rückenlehne" mit: --- einer großen, aufgenähten Einschubtasche aus den Geweben der Unterseite zur teilweisen Aufnahme des klappbaren Rohrgestänges aus unedlem Metall; zur Höhenverstellung und Fixierung sind "Rückenlehne" und Gestänge an beiden Seiten jeweils mit einem Gewebegurt mit Klickverschluss aus Kunststoff miteinander verbunden, --- einer kleineren, angenähten Utensilientasche mit Reißverschluss aus den Geweben der Unter- seite, --- einem festgenähten, nach vorn umschlagbaren, mit Schaumkunststoff gepolsterten "Kopfkissen" aus den Geweben der Oberseite, --- mit einem an den oberen Ecken der "Rückenlehne" festgenähten Tragegurt, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ist aufgrund ihres Gewichts, der einfachen Montage-, Demontage- und Transportmöglichkeit geeignet, um beim Camping verwendet zu werden; u. a. somit keine Ware der Position 9401 bzw. der Position 9403, -- erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404, -- im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Strandliege), aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
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