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1 Ergebnisse für "6306900090"

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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

630690009080aus anderen Spinnstoffen6%
DEBTI2971/26-16306900090

Hängematte, Foto siehe Anlage,  - veranschaulicht durch eine in beige und verschiedenen Blautönen gehaltene, gestreifte Hänge-   matte; mit einer Aufbauanleitung und einer Aufbewahrungstasche in einem Pappkarton verpackt,   noch nicht zusammengesetzt eingehend;  - laut Antrag in den Abmessungen (L x B x H) von ca. 290 cm x 120 cm x 110 cm; mit einem Gesamt-   gewicht von ca. 13 kg - schnell montierbar und individuell platzierbar, - mit einem Gestell und Verbindungsstücken aus pulverbeschichtetem Stahlrohr, Kappen aus   Kunststoff, sog. Gummiringen sowie Flügelschrauben aus Metall und Kunststoff, - mit einer laut Antrag ca. 200 cm x 100 cm großen Liegefläche aus buntgewebten Geweben aus   laut Antrag 60 % Polyester, 12 % Viskose, 4 % Polyacryl sowie 2 % Polyamid (alles Chemiefasern)   und 22 % Baumwolle, - an den Schmalseiten der Liegefläche zu mehreren Schlaufen gearbeitet und mit jeweils einer   Aufhängevorrichtung aus Seilen aus augenscheinlich Spinnstoffen versehen, die an einem Ende   zu einem Ring zusammengefügt und am anderen Ende durch die Bohrungen eines Holzstabes   bzw. durch die o. g. Gewebeschlaufen geführt sind, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der einfachen Montage-, Demontage- und Transportmöglichkeit ist die Ware ge-   eignet, um beim Camping verwendet zu werden, somit u. a. kein Möbel der Position 9403, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den     wesentlichen Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Hängematte), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern"

DEBTI108/26-16306900090

Strandliege und sog. Handyhülle , Foto siehe Anlage, - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - keine Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b), da die Waren weder der Befriedi-   gung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen, somit   getrennte Einreihung aller Bestandteile, - Strandliege: -- laut Antrag in vier unterschiedlichen Farbausführungen, -- mit einer durch Teilungsnähte dreigeteilten Liegefläche in den Abmessungen (L x B) von laut    Antrag 158 cm x 56 cm, dessen "Rückenlehne" bis zu einer Höhe von laut Antrag 46 cm verstell-    bar ist, -- mit einer Oberseite aus ca. 0,4 mm dicken, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Kunststoff-    folie (keine Zellstruktur erkennbar) laminierten Geweben der Position 5903 und einer Unterseite    aus ca. 0,1 mm dicken unbeschichteten Geweben; beide Gewebe bestehen aus laut Antrag 100 %    Polyester (synthetische Chemiefasern); mit eingelegten Zuschnitten aus augenscheinlich Schaum-    kunststoff gepolstert, -- an der Rückseite der "Rückenlehne" mit: --- einer großen, aufgenähten Einschubtasche aus den Geweben der Unterseite zur teilweisen     Aufnahme des klappbaren Rohrgestänges aus unedlem Metall; zur Höhenverstellung und     Fixierung sind "Rückenlehne" und Gestänge an beiden Seiten jeweils mit einem Gewebegurt     mit Klickverschluss aus Kunststoff miteinander verbunden, --- einer kleineren, angenähten Utensilientasche mit Reißverschluss aus den Geweben der Unter-     seite, --- einem festgenähten, nach vorn umschlagbaren, mit Schaumkunststoff gepolsterten "Kopfkissen"     aus den Geweben der Oberseite, --- mit einem an den oberen Ecken der "Rückenlehne" festgenähten Tragegurt, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ist aufgrund ihres Gewichts, der einfachen Montage-, Demontage- und Transportmöglichkeit    geeignet, um beim Camping verwendet zu werden; u. a. somit keine Ware der Position 9401 bzw.    der Position 9403, -- erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404, -- im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die    Gewebe aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Strandliege), aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI39049/25-16306900090

Wasserhängematte, Foto siehe Anlage, - flachliegend annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen (L x B) von   ca. 131 cm x 73,5 cm, - in der Mitte mit einer annähernd rechteckigen Liegefläche aus einfarbigen, netzartig durch-   brochenen Gewirken mit offenen, nicht verschiebbaren Zellen aus laut Antrag Polyester   (synthetische Chemiefasern); an den Längsseiten mit Streifen aus Kunststoff eingefasst, - an beiden Schmalseiten mit jeweils einem angebrachten, aufblasbaren Schwimmkörper aus   miteinander verschweißten, einfarbigen Folien aus Kunststoff (laut Antrag PVC) ausgestattet,   die jeweils mit einem Kunststoffventil (zum Aufblasen und Ablassen der Luft) versehen sind, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird zum Liegen nur auf dem Wasser verwendet und stellt sich aufgrund der Ausstattung (Liege-   fläche aus durchbrochenen Gewirken) nicht als Luftmatratze der Unterposition (HS) 6306 40 dar, - stellt sich als Campingausrüstung dar und wird damit nicht vom Warenkreis der Position 5608   erfasst, - der Kunststoff und die Gewirke sind im Hinblick auf die Verwendung als gleichbedeutend anzu-   sehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewirke der Ware ihren wesentlichen   Charakter; daher keine Ware des Kapitels 39. "Campingausrüstung (Wasserhängematte), aus anderen Spinnstoffen als aus Baumwolle"

DEBTI46638/25-16306900090

Strandmuschel, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen Tasche aus Spinnstoffen verpackt; mit Befestigungsmaterial (zehn Erdnägel   und vier Spannseile), - annähernd in Form einer Muschel, aufgestellt laut Antrag mit den Abmessungen (H x B x T)   von 165 cm x 300 cm x 140 cm, - aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit einem metallisierten, silber-   farbenen Aufstrich versehenen Geweben der Position 5907 aus synthetische Chemiefasern;   mit einem eingearbeiteten Spannrahmen aus augenscheinlich unedlem Metall (Pop-up-   Funktion), - an den beiden Seitenwänden jeweils mit einem ca. 139 cm x 34 cm großen Sichtfenster aus   klarsichtigem Kunststoff; am unteren Rand mit jeweils außen aufgenähten "Taschen" aus   den o. g. Geweben, - an der Rückwand mit einem ca. 110 cm x 34 cm großen, sog. Belüftungsgitter aus durchbrochen   gearbeiteten Gewirken, das außen ​auf der Rückwand mit einer etwas größeren, aufrollbaren   und mit Bindebändern fixierbaren Abdeckung aus den o. g. Geweben versehen ist, - mit diversen Gurtbändern (eines mittels eine Kunststoffschnalle längenverstellbar) ausge-   stattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - die Ware dient als Sonnen- und Windschutz, - vorn offen, bildet somit keinen geschlossenen Raum, damit keine Ware der Unterposition (HS)   6306 22. "Andere Campingsausrüstung (Strandmuschel) aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI40469/25-16306900090

Strandmuschel, Foto siehe Anlage, - noch nicht zusammengesetzt eingehend; mit Montagematerial (Fiberglasgestänge, Spannseil und   acht Erdnägel) in einem Kordelzugbeutel aus Spinnstoffen mit Tragegriff verpackt, - annähernd in Form einer Muschel; in geschlossenem Zustand mit den Abmessungen (B x H x T)    von ca. 213 cm x 115 cm x 117 cm, - mit einem "Dach" aus verschiedenen ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag   100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einem Bodenteil aus beidseitig mit einer Kunststofffolie laminierten Geweben der Position   5903 aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von   weniger als 5 mm, - auf der Vorderseite (nicht vollständig) mit Reißverschlüssen verschließbar, - mit zwei sog. Belüftungsgittern aus durchbrochen gearbeiteten Gewirken, die innen durch   angenähte Zuschnitte aus den o. g. Geweben des Daches abgedeckt werden können, - innen an den "Seitenwänden" mit zwei Aufbewahrungstaschen aus den vorgenannten Geweben, - zur Befestigung des Fiberglasgestänges mit verschiedenen angenähten Schlaufen aus Spinn-   stoffen ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - die Ware dient als Sonnen- und Windschutz, - nicht vollständig verschließbar; bildet somit keinen geschlossenen Raum, damit keine Ware der   Unterposition (HS) 6306 22, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 8516. "Andere Campingsausrüstung (Strandmuschel) aus Spinnstoffen, aus synthetischen Spinnstoffen"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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