BTI DEBTI11562/24-4
Description of goods
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine den Hausmänteln bzw. Morgenmänteln ähnliche Ware, die aus rosafarbenen, durchscheinenden, satinartigen Gewirken, augenscheinlich aus synthetischen Chemiefasern zusammengenäht (damit konfektioniert) ist. Der Mantel reicht über die Hüfte bis zum Oberschenkel (Rückenlänge: ca. 76 cm) und weist eine durchgehende Öffnung an der Vorderseite ohne Verschluss (unisex, somit Frauenkleidung) sowie kurze Ärmeln auf. Die Ärmelenden sind mit einem Streifen aus Raschelspitze aus Gewirken verziert. Im Rücken ist die Ware mit zwei Gürtelschlaufen versehen und im Nackenbereich sowie an den Rändern der Öffnung mit einem ca. 4,5 cm breiten Gewebeband eingefasst. Der untere Rand ist gesäumt. Auch der beigefügte Bindegürtel besteht aus einem ca. 4 cm breiten Gewebeband. Die Ware wird aufgrund des Schnitts und des Materials üblicherweise im häuslichen Bereich über der Unterwäsche oder der Nachtwäsche getragen und kennzeichnet sich somit als Hausmantel. Im Hinblick auf den Umfang sind die Gewirke als charakterverleihend anzusehen. Es handelt sich nicht um ein erkennbares Zubehör für eine Puppe im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95, das ausschließlich oder hauptsächlich nur für diese Puppe bestimmt ist, weil der Hausmantel aufgrund seiner Größe auch von Menschen getragen werden kann. Die Ware bildet mit einer Sexpuppe (DEBTI-11562/24-1), einer Perücke (DEBTI-11562/24-2), einem Handtuch (DEBTI-11562/24-3), eine Unterhose (DEBTI-11562/24-5), einem Paar Handschuhe (DEBTI-11562/24-6), einem Kamm (DEBTI-11562/24-7) und einer sog. Intimdusche (Ballonflasche, DEBTI-11562/24-8) ein Set, das gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Es handelt sich bei dem Set nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b), da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Daher sind alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen. Zolltarifrechtlich sind derartige Erzeugnisse als "Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern" einzureihen.
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