BTI DEBTI19318/25-1
Description of goods
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine ca. 33 x 33 x 32,5 cm (B X T X H) große quaderförmige, oben offene Kiste mit einem Rahmen aus Akazienholz, welche an zwei Seiten mit einer Griffaussparung versehen und mit einer Bodenplatte aus Sperrholz ausgestattet ist. Die Seitenwände des Aufbewahrungskorbes bestehen aus unmittelbar verflochtenen Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anm. 1 zu Kap. 46; handgearbeitet) in drei unterschiedlichen Designs (unterschiedliche Flechtweisen). Die Ware dient als Aufbewahrungskorb für unterschiedliche Gegenstände. Hinsichtlich der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind sowohl das Holz als auch die Flechtstoffe gleichbedeutend. Hinsichtlich des Wertes überwiegt das Holz, hinsichtlich des Umfangs die Flechtstoffe. Ein charakterbestimmender Stoff ist somit nicht ermittelbar, so dass die Einreihung unter Anwendung der AV 3 c) in die zuletzt genannte der in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen, aus Bambus, handgearbeitet".