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1 Ergebnisse für "4602110010"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

460211001080handgearbeitet6%
DEBTI13257/26-14602110010

Nach den Antragsangaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen aus Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) im Flechtverfahren gearbeiteten Ball mit einem Durchmesser von etwa 5 cm. Er ist im Innern mit Heu gefüllt. Insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Ball aus Flechtstoffen den Charakter der Ware. Der Ball ist an einer bunt bedruckten Pappkarte für die Abgabe im Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus anderen Stoffen als Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülsen aus Stroh".

DEBTI19318/25-14602110010

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine ca. 33 x 33 x 32,5 cm (B X T X H) große quaderförmige, oben offene Kiste mit einem Rahmen aus Akazienholz, welche an zwei Seiten  mit einer Griffaussparung versehen und mit einer Bodenplatte aus Sperrholz ausgestattet ist. Die Seitenwände des Aufbewahrungskorbes bestehen aus unmittelbar verflochtenen Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anm. 1 zu Kap. 46; handgearbeitet) in drei unterschiedlichen Designs (unterschiedliche Flechtweisen). Die Ware dient als Aufbewahrungskorb für unterschiedliche Gegenstände. Hinsichtlich der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind sowohl das Holz als auch die Flechtstoffe gleichbedeutend. Hinsichtlich des Wertes überwiegt das Holz, hinsichtlich des Umfangs die Flechtstoffe. Ein charakterbestimmender Stoff ist somit nicht ermittelbar, so dass die Einreihung unter Anwendung der AV 3 c) in die zuletzt genannte der in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen, aus Bambus, handgearbeitet".

DEBTI41759/21-14602110010

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem sog. "Bambus Zylinder, Artikel 64082971, Artikel 64083971, Artikel 64084971" um gleichartige, zylinderartige Körbe mit dem Durchmesser von jeweils 18 cm oder 21,5 cm und der Höhe von jeweils 19,5 cm, 23 cm oder 30 cm. Die Körbe bestehen aus dünnen, biegsamen und unmittelbar miteinander verflochtenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Mäntel der handgearbeiten Waren sind in offener Flechtweise gestaltet und die Böden sind geschlossen (ohne Zwischenräume) geflochten. An den oberen und unteren Rändern befinden sich ringartige Randverstärkungen aus Bambus. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korbmacherwaren oder andere Flechtstoffwaren, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus Bambus, handgearbeitet".

DEBTI29981/21-14602110010

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei dem sog. "Windlicht" in den Abmessungen von 17 x 15 x 40 cm um eine zylindrische Ware. Sie besteht aus - einem Gestell aus schwarz lackiertem Metall, das an der Oberseite zu einem Tragegriff ausgeformt ist und an der Unterseite drei Standfüße bildet, - einem Geflecht in offener Flechtweise aus zahlreichen naturfarbenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), welche die durchbrochene, zierende Außenseite der Ware (Mantel) bilden und - einem im Innenraum lose eingestellten, kleineren Einsatz aus transparentem Glas, in das eine Kerze gestellt werden soll (Kerze nicht mitgliefert). Im Hinblick auf den Umfang, den Wert sowie die Bedeutung für die Verwendung (Zierwirkung) bestimmen die Flechtstoffe aus Bambus den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. Nach den ergänzenden Angaben ist die Ware komplett in Handarbeit gefertigt worden. Eine Einreihung als nicht elektrischer Beleuchtungskörper in die Position 9405 kommt für derartige Erzeugnisse ohne eine Haltevorrichtung für eine Kerze nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, handgearbeitet".

DEBTI56253/19-14602110010

Es handelt sich nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster bei dem sog. "Korb mit Abdeckhaube" um einen flachen, runden "Korb" aus unmittelbar verflochtenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Ware in der Art einer Obstschale besitzt einen Durchmesser von ca. 30 cm und einen ca. 2 cm hohen Rand. Zusätzlich ist die Ware mit einer auffaltbaren, kuppelartigen Abdeckung aus einem mit Bambusstreifen verstärkten Netz aus Spinnstoffen, welche seitlich mit zwei Metallschrauben befestigt ist, ausgestattet. Die Haube soll dem Schutz vor Insekten dienen. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Flechtstoffware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, handgearbeitet".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI