BTI DEBTI26488/20-1
Description of goods
Luftmatratze, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - laut Antrag in den Abmessungen von 67 cm x 184 cm x 17 cm, - mit einer Oberseite aus einer ca. 0,6 mm dicken Folie aus Kunststoff, die auf der Außenseite mit Scherstaub beflockt ist (Meterware des Kapitels 39), - mit einer Unterseite aus einem 0,5 mm dicken, einfarbigen, einseitig mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Gewebe der Position 5903 aus Spinnstoffen, die mit einem Kunststoffventil zum Aufblasen bzw. Ablassen der Luft ausgestattet ist, - an den äußeren Rändern sowie an den Rändern der sog. Innenkonstruktion miteinander verschweißt (u. a. dadurch konfektioniert), - kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Kunststoffe und die Spinnstoffe gleichermaßen von Bedeutung, somit verleihen weder die Spinnstoffe noch die Kunst- stoffe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926/6306) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen"