BTI DEBTI2991/25-1
Description of goods
Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich bei der sog. Gewürzmischung "Curry Madras, Art. Nr. FB1-16-173" um eine getrocknete, gemahlene Gewürzmischung, die aus Koriander (Position 0909), Kurkuma (Position 0910), Kreuzkümmel (Position 0909), Bockshornklee (Pos. 0910), Senfmehl (Position 2103), Chili (Position 0904), schwarzem Pfeffer (Position 0904), Ingwer (Pos. 0910), Zimt (Position 0906) und Meersalz besteht. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Hinsichtlich der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Bei der der Mischung handelt es sich aufgrund der Zusammensetzung um ein Currypulver. Die Gewürzmischung ist in einer Dose (Inhalt: 45 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, Curry".