Zum Inhalt springen
The Trade Hub
The Trade Hub
  • Fragen & Antworten
  • Regulatorische Nachrichten
  • Regulierung
AnmeldenRegistrieren
AnmeldenRegistrieren
ÜbersichtTARIC-NomenklaturEinreihungsleitfadenvZTAEU-EinreihungsverordnungenEuGH-Rechtsprechung - Tarifliche EinreihungMarktintelligenzWarenursprungAusfuhrkontrolleCBAM-RechnerEUDR-PrüfungClassifyAI SHZollwertIncoterms® 2020
Übersicht

Tarifliche Einreihung

TARIC-Nomenklatur
Einreihungsleitfaden
vZTA
EU-Einreihungsverordnungen
EuGH-Rechtsprechung - Tarifliche Einreihung
Marktintelligenz

Warenursprung

Warenursprung
Ursprungsleitfäden

Ausfuhrkontrolle

Ausfuhrkontrolle

Umwelt

CBAM-Rechner
EUDR-Prüfung

Werkzeuge

ClassifyAI SH/TARIC
Zollwert
Incoterms® 2020
ClassifyAI SH/TARIC

Automatisierte tarifliche Einreihung mit AV-Begründung

Produkt einreihen
Hilfe benötigt?

Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.

Frage stellen
  1. The Trade Hub
  2. ...Zollintelligenz
  3. Suche

Zollsuche

1 Ergebnisse für "0910910500"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

091091050080Curry6%
DEBTI2991/25-10910910500

Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich bei der sog. Gewürzmischung "Curry Madras, Art. Nr. FB1-16-173" um eine getrocknete, gemahlene Gewürzmischung, die aus Koriander (Position 0909), Kurkuma (Position 0910), Kreuzkümmel (Position 0909), Bockshornklee (Pos. 0910), Senfmehl (Position 2103), Chili (Position 0904), schwarzem Pfeffer (Position 0904), Ingwer (Pos. 0910), Zimt (Position 0906) und Meersalz besteht. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Hinsichtlich der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Bei der der Mischung handelt es sich aufgrund der Zusammensetzung um ein Currypulver. Die Gewürzmischung ist in einer Dose (Inhalt: 45 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, Curry".

DEBTI33583/24-10910910500

Nach den Antragsangaben handelt es sich um eine sog. "Bio - Gewürzmischung Goldene Milch", die zum Einrühren in Milch bestimmt ist. Die Mischung besteht aus verschiedenen Gewürzen. Bei den Gewürzen handelt es sich um Kurkuma sowie Ingwer der Pos. 0910, Ceylon Zimt der Pos. 0906, Muskatnuss der Pos. 0908 und schwarzen Pfeffer der Pos. 0904. Derartig miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 sind Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthalten. Bei dieser Gewürzmischung handelt es sich aufgrund der Zusammensetzung um ein Currypulver. Die Ware ist in einer wiederverschließbaren Pappdose mit Korkdeckel und umlaufendem, mehrfarbig bedrucktem Etikett mit einem Inhalt von 50 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, Curry".

DEBTI39903/23-10910910500

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um eine getrocknete und gemahlene Currymischung, bestehend aus Koriander (Position 0909), Nelken (Positon 0907), Pfeffer (Position 0904), Curcuma (Position 0910), Kreuzkümmel (Position 0909), Kümmel (Position 0909), Ingwer (Position 0910), Senfsaat (Position 1207), Zimt (Position 0906) und Chili (Position 0904). Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt und als Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09 der Position 0910 zugewiesen. Die Currymischung ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Curry.

DEBTI39453/23-10910910500

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um eine getrocknete und gemahlene Currymischung, bestehend aus Koriander (Position 0909), Curcuma (Position 0910), Senfsaat (Position 1207), Pfeffer (Position 0904), Fenchel (Position 0909), Kümmel (Position 0909), Bockshornklee (Position 0910), Ingwer (Position 0910). Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt und als Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09 der Position 0910 zugewiesen. Die Currymischung ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Curry.

DEBTI34701/22-10910910500

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine getrocknete, gemahlene, gelblich-braune Gewürzmischung, bestehend unter anderem aus Koriander, Kreuzkümmel und Fenchel der Position 0909, Kurkuma, Bockshornklee und Ingwer der Position 0910, Schwarzem Pfeffer und Chili der Position 0904, Muskat und Kardamom der Position 0908 und anderen Stoffen (unter anderem Salz der Position 2501, Zwiebelpulver der Position 0712 und Senfkörner der Position 1207). Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Auf Grund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Bei der Mischung handelt es sich auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung um ein Currypulver. Die Ware wird in Verpackungen mit verschiedenen Größen/Nettoinhalten vertrieben. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Curry und andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, Curry".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI