BTI DEBTI41226/23-1
Description of goods
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem sogenannten Chilipulver Shichimi Togarashi um eine Gewürzmischung, bestehend aus überwiegend Chili der Position 0904, der mit Gewürzen anderer Positionen des Kapitels 9 sowie anderen Stoffen gemischt ist. Die Mischung besteht charakterverleihend aus fein zerkleinerten Bestandteilen, die mit ganzen Samen bzw. wenigen geschnittenen Bestandteilen durchsetzt sind. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".