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1 Ergebnisse für "0910919000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

091091900080gemahlen oder sonst zerkleinert6%
DEBTI17623/25-10910919000

Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Zimt (Pos. 0906), Koriander (Pos. 0909), Anis (Pos. 0909), Fenchelsamen (Pos. 0909), Ingwer (Pos. 0910), Nelken (Pos. 0907), Muskat (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht.  Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält. Die Ware ist zu 50g in bedruckten Beuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI15355/25-10910919000

Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Warenmuster sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Anis (Pos. 0909), Koriander (Pos. 0909),  Zimt (Pos. 0906), Kardamom (Pos. 0908), Ingwer (Pos. 0910), Fenchel (Pos. 0909), Gewürznelken (Pos. 0907), Piment (Pos. 0904), Muskatnuss (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht.  Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält. Die Ware ist zu 10 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI18160/24-10910919000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung (sog. "Baharat", Artikelnr. FB1-16-171), die in einer runden Pappdose mit Korkdeckel (Nettogewicht 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Die Mischung besteht aus getrockneten, gemahlenen Gewürzen (Kreuzkümmel und Koriander der Pos. 0909, schwarzer Pfeffer der Pos. 0904, Kardamom und Muskatnuss der Pos. 0908, Zimt der Pos. 0906, Nelken der Pos. 0907) und anderen Bestandteilen. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Auf Grund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Die zerkleinerten Gewürze des Kapitels 09 verleihen der Mischung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen".

DEBTI53959/23-10910919000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um eine Garam Masala Gewürzmischung, bestehend aus Kardamom der Position 0908, Pfeffer der Position 0904, Zimt der Position 0906 sowie Nelken der Position 0907. Die getrockneten Gewürze sind gemahlen und zu 45 g in einer runden, etikettierten Dose für den Verkauf verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI41226/23-10910919000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem sogenannten Chilipulver Shichimi Togarashi um eine Gewürzmischung, bestehend aus überwiegend Chili der Position 0904, der mit Gewürzen anderer Positionen des Kapitels 9 sowie anderen Stoffen gemischt ist. Die Mischung besteht charakterverleihend aus fein zerkleinerten Bestandteilen, die mit ganzen Samen bzw. wenigen geschnittenen Bestandteilen durchsetzt sind. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI