BTI DEBTI44269/25-1
Description of goods
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Isoliertasche für Nahrungsmittel oder Getränke" um ein quaderförmiges Behältnis aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 55 cm (Breite) x 55 cm (Höhe) x 55 cm (Tiefe) große Ware ist mit einer Außenseite aus Spinnstoffgewebe, das mit bloßem Auge wahrnehmbar beiderseitig mit Kunststoffen überzogen ist (Erzeugnis des Kapitel 39), einer Zwischenlage (Isolierung) aus Schaumkunststoff und innen mit einer silberfarbenen Kunststofffolie ausgestattet. Sie weist einen mit Verschluss versehenen, aufklappbaren Deckel und im Inneren einen mit Klettband zu befestigenden, isolierten Trennboden auf. Auf den Außenseiten und dem Boden sind Zurrgurte aus Spinnstoffen mit Klettverschluss und Ringen aus unedlen Metallen zur Befestigung (z.B. an Fahrzeugen) angebracht. In die doppelwandigen, mittels Reißverschluss zu öffnenden Außenwände sind zudem entnehmbare Stabilisierungsplatten aus Kunststoffen eingebracht. Die wiederverwendbare Tasche dient der Aufrechterhaltung der Temperatur von Speisen und Getränken während des Transports. Die Box weist keine Tragegurte oder -griffe auf und verfügt daher in Verbindung mit ihrer Größe über eine sehr eingeschränkte Tragemöglichkeit. Es handelt sich damit nicht um ein namentlich genanntes Behältnis oder um ein den Isoliertaschen ähnliches Behältnis im Sinne der Position 4202. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Kunststoffe den stofflichen Charakter der Ware. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, andere als von den TARIC-Codes 3923 1010 00 bis 3923 1090 10 erfasst" eingereiht.