1 Ergebnisse für "3923109090"
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei den durch eine Abbildung veranschaulichten sog. "Transportboxen" um Kisten aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, in unterschiedlichen Größen und Ausführungen. Die rechteckigen, im Spritzgussverfahren hergestellten Kisten sind nach oben hin offen und an den Schmalseiten mit Griffaussparungen versehen. Die Erzeugnisse sind teilweise mit einem Deckel sowie einem Einsatzboden aus geschäumten Kunststoffen mit unspezifischen Aussparungen für die Aufnahme von Werkzeugen ausgestattet und dienen üblicherweise dem Transport von Werkzeugen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Kisten, andere als in den TARIC-Codes 3923 1010 00 und 3923 1090 10 genannt" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um eine ca. 7,7 x 4,2 x 2,2 cm große Box mit Deckel aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das transparente Erzeugnis ist im Inneren in acht Fächer unterteilt sowie mit Haltevorrichtungen versehen. Die Ware dient dem Transport von kleinen Akkus bzw. Batterien. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen), keine Ware des TARIC-Codes 3923 1090 10".
Bei den durch Abbildungen veranschaulichten Artikeln handelt es sich um rechteckige Schachteln aus formgepressten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in unterschiedlichen Farben und Abmessungen gefertigten Waren sind innenseitig in mehrere Fächer (teilweise mit Schaumkunststoffeinlage) unterteilt und mit einem klarsichtigen Schubdeckel aus Kunststoff versehen. Die Schachteln dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für sogenannte Wendeschneidplatten (nicht Gegenstand der vZTA) und sind nicht zur dauerhaften Aufbewahrung vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen), nicht von den TARIC-Codes 3923 1010 00 bis 3923 1090 10 erfasst" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt sich um einen zusammengesetzten Tiegel, bestehend aus: - einem inneren Behälter aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit einem Fassungsvermögen von 50 ml bzw. 100 ml, - einem äußeren Behälter mit passgenauem Schraubdeckel aus Polypropylen mit Calciumcarbonat (mineralischer Füllstoff). In Bezug auf die Formgebung, die Stabilität sowie die Bedeutung für die erforderliche hygienische Verwendung bestimmt der Kunststoff gegenüber dem Füllstoff den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Der leere Tiegel dient üblicherweise als Verpackungsmittel für Kosmetika (laut zusätzlichen Angaben). Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen), nicht von den TARIC-Codes 3923 1010 00 bis 3923 1090 10 erfasst".
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Isoliertasche für Nahrungsmittel oder Getränke" um ein quaderförmiges Behältnis aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 55 cm (Breite) x 55 cm (Höhe) x 55 cm (Tiefe) große Ware ist mit einer Außenseite aus Spinnstoffgewebe, das mit bloßem Auge wahrnehmbar beiderseitig mit Kunststoffen überzogen ist (Erzeugnis des Kapitel 39), einer Zwischenlage (Isolierung) aus Schaumkunststoff und innen mit einer silberfarbenen Kunststofffolie ausgestattet. Sie weist einen mit Verschluss versehenen, aufklappbaren Deckel und im Inneren einen mit Klettband zu befestigenden, isolierten Trennboden auf. Auf den Außenseiten und dem Boden sind Zurrgurte aus Spinnstoffen mit Klettverschluss und Ringen aus unedlen Metallen zur Befestigung (z.B. an Fahrzeugen) angebracht. In die doppelwandigen, mittels Reißverschluss zu öffnenden Außenwände sind zudem entnehmbare Stabilisierungsplatten aus Kunststoffen eingebracht. Die wiederverwendbare Tasche dient der Aufrechterhaltung der Temperatur von Speisen und Getränken während des Transports. Die Box weist keine Tragegurte oder -griffe auf und verfügt daher in Verbindung mit ihrer Größe über eine sehr eingeschränkte Tragemöglichkeit. Es handelt sich damit nicht um ein namentlich genanntes Behältnis oder um ein den Isoliertaschen ähnliches Behältnis im Sinne der Position 4202. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Kunststoffe den stofflichen Charakter der Ware. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, andere als von den TARIC-Codes 3923 1010 00 bis 3923 1090 10 erfasst" eingereiht.