BTI DEBTI45063/25-3
Description of goods
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - einer Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) Kapitel 09 aus -- ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904), -- ganzen, getrockneten, weißen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904), -- ganzen, getrockneten, grünen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904) -- ganzen, getrockneten, rosa Beeren der Pos. 0910 (sog. rosa Pfeffer). - einer Gewürzmühle in Form eines Glasgefäßes mit einer Kunststoffkappe, welche mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die unterschiedlichen Gewürze des Kapitel 09 sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g; nicht nachfüllbar) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von der Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) Kapitel 09 bestimmt. Die mit der Gewürzmischung befüllte Gewürzmühle ist gemeinsam mit anders befüllten Gewürzmühlen in/auf einem sog. Tray verpackt. Nach der Aufmachung der Ware und der Natur der einzelnen Würzmittel handelt es sich hierbei in Gänze nicht um eine Warenzusammenstellung gemäß AV 3 b), da die verschiedenen Würzmittel weder in besonderer Form zur gemeinsamen Verwendung aufgemacht sind, noch zur Zubereitung eines einzelnen, speziellen Gerichts oder Fertiggerichts dienen. Somit sind die verschiedenen Erzeugnisse einzeln einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um andere Gewürze als in den Positionen 0904 bis 0909 genannt, hier: eine Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 Kapitel 09, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.