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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI45063/25-309109110

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - einer Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) Kapitel 09 aus -- ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904), -- ganzen, getrockneten, weißen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904), -- ganzen, getrockneten, grünen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904) -- ganzen, getrockneten, rosa Beeren der Pos. 0910 (sog. rosa Pfeffer). - einer Gewürzmühle in Form eines Glasgefäßes mit einer Kunststoffkappe, welche mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die unterschiedlichen Gewürze des Kapitel 09 sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g; nicht nachfüllbar) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von der Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) Kapitel 09 bestimmt. Die mit der Gewürzmischung befüllte Gewürzmühle ist gemeinsam mit anders befüllten Gewürzmühlen in/auf einem sog. Tray verpackt. Nach der Aufmachung der Ware und der Natur der einzelnen Würzmittel handelt es sich hierbei in Gänze nicht um eine Warenzusammenstellung gemäß AV 3 b), da die verschiedenen Würzmittel weder in besonderer Form zur gemeinsamen Verwendung aufgemacht sind, noch zur Zubereitung eines einzelnen, speziellen Gerichts oder Fertiggerichts dienen. Somit sind die verschiedenen Erzeugnisse einzeln einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um andere Gewürze als in den Positionen 0904 bis 0909 genannt, hier: eine Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 Kapitel 09, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI19205/24-109109110

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei der Ware um eine Gewürzmischung. Die Mischung besteht aus getrockneten, zerkleinerten Gewürzen (schwarzer Pfeffer der Position 0904 sowie Ingwer und Kurkuma der Position 0910) und weiteren Bestandteilen anderer Positionen. Es handelt sich danach um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die getrockneten und geschnittenen Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry".

DEBTI13365/24-109109110

Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung bestehend aus getrocknetem und geschnittenem Fenchel, Anis und Kümmel (Position 0909) sowie anderen Stoffen (Melisse, Hagebutte und Fenchelaroma). Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Die Mischung ist Säcken (Inhalt 25 kg) verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, andere als Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI54053/23-10910911000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der als "Curcuma Sun, Gewürztee bio" bezeichneten Ware um eine Mischung, bestehend aus Kurkuma, Ingwer, Zimt, Kardamom, Pfeffer und Nelken, welche mit Zitronengras, Süßholz und Zitronenschalen vermengt sind. Die Komponenten der Mischung sind getrocknet und geschnitten. Es handelt sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Die für den Einzelverkauf aufgemachte Gewürzmischung ist zu 90 g in einem Polybeutel eingeschweißt und mit einer Pappschachtel umschlossen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI3826/23-30910911000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung in einer Glasflasche, bestehend aus getrockneten, nicht bzw. grob zerkleinerten Pflanzenteilen (Wacholderbeeren und Koriandersamen der Pos. 0909, Piment und Pfeffer der Pos. 0904, Kardamomen der Pos. 0908, Lorbeerblätter der Pos. 0910 sowie Kamille und Lavendel). Danach handelt es sich um eine Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält, jedoch den Charakter der Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 behalten hat. Die Gewürzmischung ist Bestandteil einer Zusammenstellung, die neben der Mischung, aus einer Glasflasche sowie einem am Flaschenhals befestigten Handsieb aus Metall besteht (vgl. DEBTI-3826/23-1 und DEBTI-3826/23-2). Die in der Flasche enthaltenen Bestandteile sollen durch die Zugabe eines alkoholischen Getränkes (Vodka, nicht im Set enthalten) zu Gin gemischt werden. Da für Zusammenstellungen von Lebensmitteln und Haushaltswaren eine Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) nicht in Betracht kommt, sind sie getrennt voneinander einzureihen. Das Set ist mit einem an einem goldfarbenen Faden am Flaschenhals befestigten Papieretikett für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09".

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI