BTI DEBTI46696/19-1
Description of goods
Es handelt sich um Papier aus gebleichtem, chemischem Halbstoff (Sulfat- und Natronzellstoff) aus Holz (70 GHT; lt. Antragstellerin) und nicht papiermäßig aufgeschlossenen Pflanzenpartikeln (Gras; 30 GHT; lt. Antragstellerin). Das Papier ist weder gestrichen noch überzogen, hat ein Quadratmetergewicht von weniger als 150 g, einen Aschegehalt von weniger als 3 GHT und einen Weißgrad von weniger als 60%. Es wird in rechteckigen Bogen eingeführt, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere als in den Positionen 4801 bis 4804 genannte Papiere, weder gestrichen noch überzogen, in Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, andere als in den Unterpositionen 4805 11 bis 4805 50 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger" zur Unterposition 4805 91 00 der Kombinierten Nomenklatur.