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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI46696/19-148059100

Es handelt sich um Papier aus gebleichtem, chemischem Halbstoff (Sulfat- und Natronzellstoff) aus Holz (70 GHT; lt. Antragstellerin) und nicht papiermäßig aufgeschlossenen Pflanzenpartikeln (Gras; 30 GHT; lt. Antragstellerin). Das Papier ist weder gestrichen noch überzogen, hat ein Quadratmetergewicht von weniger als 150 g, einen Aschegehalt von weniger als 3 GHT und einen Weißgrad von weniger als 60%. Es wird in rechteckigen Bogen eingeführt, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere als in den Positionen 4801 bis 4804 genannte Papiere, weder gestrichen noch überzogen, in Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, andere als in den Unterpositionen 4805 11 bis 4805 50 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger" zur Unterposition 4805 91 00 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI33660/18-148059100

Es handelt sich um gegautschte Papiere aus einer Mischung aus Sulfatzellstoff (gewichtsmäßig vorherrschend) und Polyesterfasern mit einem Quadratmetergewicht von 150, 130, 110, 85 oder 65 g. Die Fasermischungen enthalten keinen Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde. Die Papiere sind weder gestrichen noch überzogen, haben einen Aschegehalt von weniger als 3 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von mehr als 60% und einen Berstdruckindex von mehr als 2,5 kPa x qm/g (somit keine Papiere der Position 4802). Der Anteil an Sulfatzellstoff beträgt jeweils weniger als 80 GHT (somit keine Kraftpapiere der Position 4804). Die Papiere liegen im maßgebenden Zeitpunkt in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm vor. Derartige Waren gehören als "andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, andere als in den Unterpositionen 4805 11 bis 4805 50 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger" zur Unterposition 4805 91 00 der Kombinierten Nomenklatur.

DE24213/15-148059100

Bei dem zur Veranschaulichung vorgelegten Warenmuster handelt es sich nach den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um ein oberflächengeleimtes Papier aus hauptsächlich gebleichtem, chemischem Halbstoff aus Jute und synthetischen Spinnststofffasern. Es hat ein Quadratmetergewicht von 12 g, einen Aschegehalt von weniger als 3 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von mehr als 60 % und einen Berstdruckindex von mehr als 2,5 kPa * m2/g. Die Ware ist in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm aufgemacht. Sie soll als Schablonenpapier bei Schablonenvervielfältigungsdruckern verwendet werden. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben" zur Unterposition 4805 91 00 der Kombinierten Nomenklatur.

DE23580/11-14805910000

Bei der vorliegenden, als "Geschenkpapier in Rollen, nicht bedruckt" bezeichneten Ware handelt es sich nach dem zur Veranschaulichung vorgelegten Warenmuster, den ergänzenden Angaben der Antragstellerin und dem Untersuchungsergebnis um Papier aus chemischem (weniger als 80 GHT), mechanischem oder chemisch- mechanischem (weniger als 65 GHT), hauptsächlich ungebleichtem Halbstoff aus Holz, mit Wasserlinien, weder gestrichen noch überzogen, mit einem Quadratmetergewicht von etwa 58,1 g, einem Berstdruckindex von weniger als 2 kPA qm/g und einer Rollenbreite von 70 cm. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als " andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu Kapitel 48 angegeben, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger" zur Codenummer 4805 9100 00 0 des Elektronischen Zolltarifs.

AT2005/0005804805910000

Papier (Seidenpapier) - in den Ausmaßen von 35 x 50 cm; - in rechteckigen Bögen; - vorwiegend bestehend aus Zellstoff (85%); - einseitig satiniert, weder gestrichen noch überzogen; - mit einem m²-Gewicht von weniger als 150 g.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI