BTI DEBTI48658/19-1
Description of goods
Bei dem durch eine Materialprobe veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Laserschutzvorhang. Die in unterschiedlichen Abmessungen gefertigte Ware besteht aus einer dünnen Mittellage aus Glasfasergewebe, das auf beiden Seiten mit dickeren Lagen aus Silikon (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) überzogen ist. Gemäß den Angaben der Antragstellerin ist die Ware an den Rändern eingesäumt sowie vernäht und wird je nach Abmessungen in mehreren Bahnen aneinandergenäht. Da der Kunststoff die Energie der Laserstrahlen absorbiert und das Glasfasergewebe die Strahlung streut und reflektiert, sind beide Stoffe im Hinblick auf die Verwendung als gleichbedeutend anzusehen. Im Hinblick auf die Dicke der Lagen und das äußere Erscheinungsbild bestimmt dagegen der Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Ware. Der Laserschutzvorhang ist gemeinsam mit einem Befestigungssystem aus unedlem Metall (z. B. Keder-, Schiebe-, Haken- oder Klett-System) in einer Kartonverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9092 30 genannt, aus Folien hergestellt" eingereiht.