BTI DEBTI51635/20-1
Description of goods
Bei den Erzeugnissen handelt es sich um zweiteilige Waren, sogenannte Kabelführungen, mit Bestandteilen aus verschiedenen Stoffen. Bestehend aus einer rechteckigen Komponente, mit röhrenförmigen Führungsrinnen parallel zu den kurzen Seiten und einer zentrischen, durchgehenden Lochung zur Befestigung, aus Aluminium, mit den Abmessungen: ca. 5 mm x 11 mm x 24 mm (Höhe x Breite x Länge), sowie einer Senkkopfschraube mit Innensechskant aus Stahl. Die Waren dienen der Befestigung und Fixierung von Außenhüllen an einem Fahrradrahmen. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Aufgrund der neutralen Form der Kabelführung ist eine ausschließliche oder hauptsächliche Erkennbarkeit für Waren des Kapitel 87 nicht erkennbar. Eine Einreihung in den Abschnitt XVII, insbesondere die Pos. 8714, kommt daher nicht in Betracht. Ein charakterbestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar, deshalb sind die Waren in die zuletzt genannte der in Betracht kommenden Positionen einzureihen. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere, als in den TARIC-Codes 7616 9100 00 bis 7616 9990 01 genannten, Waren aus Aluminium“ zum TARIC-Code 7616 9990 10.