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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI34135/22-17616999010

Sogenannter Kühlkörper: Es handelt sich um einen Kühlkörper aus einer Aluminiumlegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Aluminiumgehalt in Form einer rechteckigen Grundplatte (Maße 168 x 29 x 3 mm) mit darauf aufgebrachten Kühlrippen und Lochungen. Der Kühlkörper dient zur Wärmeableitung von bestückten Baugruppen in verschiedenen Geräten. Der Einsatz bezieht sich nicht ausschließlich auf die Verwendung in einem bestimmten Gerät. Gegenstand des vZTA-Antrags ist lediglich der sogenannte Kühlkörper ohne jegliche sogenannte Bestückung mit elektronischen Bauelementen. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage.  Eine Einreihung als Teil von Geräten des ABS XVI in Anwendung der Anmerkung 2 zum Abschnitt XVI kommt nicht in Betracht, da die Verwendung des Kühlkörpers nicht auf bestimmte Geräte dieses Abschnitts beschränkt ist und auch keine spezifischen Merkmale aufweist. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere (als in den Unterpositionen 7616 1000 und 7616 99 10 genannte) Waren aus Aluminium (nicht gegossen)" zum TARIC-Code 7616 9990 10.

DEBTI32231/22-17616999010

Es handelt sich um eine größtenteils aus Aluminium bestehende Aufnahmevorrichtung für zum Beispiel Bankkarten oder Visitenkarten (Maße: 95 x 60 x 12 mm). Seitlich und innerhalb der Aufnahmevorrichtung wurde Kunststoff verwendet. Die Vorder- sowie die Rückseite ist aus leicht abgerundeten Aluminiumplatten (ca. 9,2 cm x 6 cm) hergestellt. Die Verstaumöglichkeit für die Karten enthält zusätzlich einen Mechnismus, um die Karten aus der Aufnahmevorrichtung herausschieben zu können. Abbildung siehe Anlage Nicht Position 4202, da nach stofflicher Beschaffenheit nicht vom zweiten Teil des Positionswortlautes erfasst. Bei der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware ist kein charakterverleihender Stoff ermittelbar, sie ist daher in die gleichermaßen in Betracht kommende Position in der Nomenklatur zuletzt genannte Position einzureihen. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Aluminium, nicht gegossen, nicht handgearbeitet" zum TARIC-Code 7616 9990 10 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI51635/20-17616999010

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um zweiteilige Waren, sogenannte Kabelführungen, mit Bestandteilen aus verschiedenen Stoffen. Bestehend aus einer rechteckigen Komponente, mit röhrenförmigen Führungsrinnen parallel zu den kurzen Seiten und einer zentrischen, durchgehenden Lochung zur Befestigung, aus Aluminium, mit den Abmessungen: ca. 5 mm x 11 mm x 24 mm (Höhe x Breite x Länge), sowie einer Senkkopfschraube mit Innensechskant aus Stahl. Die Waren dienen der Befestigung und Fixierung von Außenhüllen an einem Fahrradrahmen. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Aufgrund der neutralen Form der Kabelführung ist eine ausschließliche oder hauptsächliche Erkennbarkeit für Waren des Kapitel 87 nicht erkennbar. Eine Einreihung in den Abschnitt XVII, insbesondere die Pos. 8714, kommt daher nicht in Betracht. Ein charakterbestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar, deshalb sind die Waren in die zuletzt genannte der in Betracht kommenden Positionen einzureihen. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere, als in den TARIC-Codes 7616 9100 00 bis 7616 9990 01 genannten, Waren aus Aluminium“ zum TARIC-Code 7616 9990 10.

DEBTI46784/19-17616999010

Es handelt sich um Erzeugnis aus Aluminium zur erhöhten Aufstellung eines Monitors, mit Platz für Tastaturen bis 39 cm Breite darunter und mit Anti-Rutsch-Pads (an den Unterkanten). Abmessungen: ca. 40 cm x 21 cm x 6,3 cm (Breite x Tiefe x Höhe). Gewicht: ca. 0,5 kg -Antragstellerangaben- Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus einem zweifach gebogenen Blech aus unedlem Metall mit Ausschnitten an den Schmalseiten. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Aluminium" zum TARIC-Code 7616 9990 10 des Zolltarifs.

DE5299/10-17616999010

"Schlüsselanhänger"; es handelt sich um Erzeugnisse, bestehend aus einem aus einer Aluminiumlegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Aluminiumgehalt gefertigten und mit einem Schließmechanismus versehenen Karabinerhaken (Länge: etwa 5, 6 cm), der an einem Schlüsselring aus Stahl (Durchmesser: 2,5 cm) befestigt ist. An dem Schlüsselring ist zudem ein mit einer Öse aus Stahl versehenes Textilband (Länge: etwa 10,4 cm) angebracht. Aluminium herrscht gegenüber Stahl gewichtsmäßig vor. Die Erzeugnisse sind jeweils zu 10 Stück in einem Polybeutel verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Aluminium" zur Unterposition 7616 9990 10 des Integrierten Zolltarifs der EG (TARIC).

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI