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40 Ergebnisse für "48"

Nomenklatur-Codes

870894997080Hohlwelle als Teil der Lenksäule aus geschweißtem Rohr aus Kohlenstoffstahl (nach EN 10305/2, E235 + C oder GB/T699 Grade 20) mit: -einer Torsionsfestigkeit von 300 Nm oder mehr und Johnson Apparent Elastic Limit (J.A.E.L) von 275 Nm oder mehr, -einer Länge von 245,48 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 287,5 mm, -einem Außendurchmesser von 23,95 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32,25 mm, -einer Schnittstelle für die Lenkradverbindung entweder in Form einer äußeren Keilwelle mit 40 Zähnen mit einem Außendurchmesser von 17,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 17,5 mm, und einem Innengewinde M12x1,75-6H oder in Form eines Außensechskants mit einer kurzen Diagonale von 15,05 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15,35 mm, und einem Innengewinde M10x1,5-6H, -einer Schnittstelle entweder in Form einer inneren Keilwelle mit 10 Zähnen mit einer Länge von 98,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 mm, mit einem Kerndurchmesser von 16,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,4 mm, oder in Form einer inneren Keilwelle mit 48 Zähnen mit einer Länge von 151 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 mm, mit einem Kerndurchmesser von 23,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23,3 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen9%848310955080Trommelwelle für die Drehmomentübertragung, aus Stahl (nach SM45C für die Welle und nach STS430 für den Ring) mit: -einer Länge von 137,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 138,2 mm, -einem Außendurchmesser von 23 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 48,025 mm, -einem Gewicht von 1,0245 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0445 kg, -einer Wellenhärte von 40 oder mehr auf der Rockwell-C-Härteskala (HRC), jedoch nicht mehr als 50 HRC, -einer Ringhärte von 90 oder mehr auf der Rockwell-B-Härteskala (HRB), jedoch nicht mehr als 120 HRB, -einer äußeren Keilwelle mit 37 Zähnen und einem Außendurchmesser von 41 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 mm9%320500002080Zubereitung aus Farbmittel C.I. Solvent Red 48 (CAS RN 13473-26-2) in Form eines Trockenpulvers mit einem Gehalt von: -16 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT an Farbmittel C.I. Solvent Red 48 (CAS RN 13473-26-2) -65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT an Aluminiumhydroxid (CAS RN 21645-51-2)9%320417001980Farbmittel C.I. Pigment Red 48:2|(CAS|RN|7023-61-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2|von 85|GHT oder mehr9%040630390080mehr als 48|GHT8%731210850080mehr als 24|mm bis 48|mm8%320890110080Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48|GHT oder mehr8%988048000080des Kapitels 488%200989793080gefrorenes Acerola-Fruchtsaftkonzentrat: -|mit einem Brixwert von mehr als 48, jedoch nicht mehr als 67, -|in unmittelbaren Umschließungen mit einem|Inhalt von 50Litern oder mehr8%04063031008048|GHT oder weniger8%731210890080mehr als 48|mm8%283329804080Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT8%851220002580Ein elektrisches Bauteil mit integrierter LED, in einem ABS-Gehäuse, mit: -einer Spannung von 11 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 V, -einer runden Form, -2 Anschlussklemmen, -einem Außendurchmesser des Gehäuses von 36 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 42,5 mm, -einer Diodenspannung von 42 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 V und  -einer Stromstärke von 55 mA oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 mA8%320890130080Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48|GHT oder mehr8%382731000080Substanzen der Unterpositionen 2903|41|bis 2903|48|enthaltend8%382768000080andere, nicht in den vorstehenden Unterpositionen inbegriffen, Substanzen der Unterpositionen 2903|41|bis 2903|48|enthaltend8%390110105080Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit  -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm³, -einer Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) von 48 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 g/10 min und -einer Spitzenschmelztemperatur von 120 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 124 °C8%390140005080Copolymer aus Ethylen und 1-Buten (CAS RN 25087-34-7) mit  -einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,924 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm³, -einer Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) von 48 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 g/10 min und -einer Spitzenschmelztemperatur von 120 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 124 °C8%850760001580Zylindrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren oder Module mit -|einer Nennkapazität von 8,8|Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 18|Ah, -|einer Nennspannung von 36|V oder mehr, jedoch nicht mehr als 48|V, -|einer Leistung von 300|W oder mehr, jedoch nicht mehr als 648|W, zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrrädern8%850131008580Kraftübertragungsvorrichtung zur Regelung der Leistung von Abgasturboladern bestehend aus: - einem Gleichstrommotor mit einer Leistung von nicht mehr als 600 W, - ausgelegt für eine Versorgungsspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 V, - mit Steckverbindung zum Anschluss an die Motorsteuerung, - auch mit Positionssensor, - auch mit integrierter Regel- und Leistungselektronik, - auch mit einem Federmechanismus zur Rückstellung des Hebels, - in einem Gehäuse mit Untersetzungsgetriebe und an der Motor-Antriebswelle angebrachtem Hebel oder - in einem Gehäuse mit in den Rotor des Motors integriertem Gewinde für eine lineare Bewegung der integrierten Regelstange8%

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTIHH/48376/DE-36302939000

Es handelt sich um Wäsche zur Körperpflege, sog. Handtuch - rechteckig, lt. Antrag in den Abmessungen (L x B): von 60 x 38 cm, - aus ca. 1,3 mm dicken Geweben, lt. Textilkennzeichnung aus 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt, somit konfektioniert, - wird üblicherweise gewaschen, - in einer bedruckten Pappbanderole eingesteckt. Das Handtuch ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4), einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Handtuch) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Wäsche zur Körperpflege (Handtuch), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Geweben" eingereiht.

DEBTIHH/48376/DE-46307909899

Es handelt sich um ein Gurtband, sog. Yogagurt - lt. Antrag in den Abmessungen von ca. 183 x 3,8 cm, - aus einem Band aus einfarbigen Geweben aus - lt. Antrag - 100 % Baumwolle, - an einem Ende umgeschlagen und durch Festnähen gesäumt, am anderen Ende zu einer Schlaufe zusammengenäht, mit zwei D-Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient lt. Antrag zur Unterstützung beim Yoga, - aufgrund der Beschaffenheit und Ausstattung nicht erkennbar für die Ausübung einer Sportart oder als Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung bestimmt, somit keine Ware der Position 9506, - insbesondere im Hinblick auf dem Umfang und den Verwendungszweck bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen gegenüber dem unedlen Metall den Charakter der Ware, - in einer bedruckten Pappbanderole eingesteckt. Der Yogagurt ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yogagurt) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere konfektionierte Ware (Gurtband), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTIHH/48376/DE-56307909899

Es handelt sich um eine Auflage, sog. Yogatuch - rechteckig, lt. Antrag in den Abmessungen (L x B): von 183 x 63 cm, - aus ca. 1,3 mm dicken, auf der Unterseite rutschhemmenden mit Kunststoffnoppen bedruckten Geweben, lt. Textilkennzeichnung aus 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt, somit konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird lt. Antrag auf eine Yogamatte gelegt und dient als rutschfeste Unterlage bei der Ausübung der Übungen, - stellt sich aufgrund der Ausstattung (mit Kunststoffnoppen) und des Verwendungszweckes nicht als Wäsche zur Körperpflege dar, - keine Ware zur Innenausstattung, da ohne raumbezogene Funktion, - in eine schlauchförmige Kunststoffhülle und eine bedruckte Pappbanderole eingesteckt. Das Yogatuch ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yogatuch) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere konfektionierte Ware (Auflage), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTIHH/48376/DE-64202929890

Es handelt sich um ein ähnliches Behältnis, sog. Hülle - zylinderförmig, mit einer Länge von ca. 29 cm und einem Durchmesser von ca. 13 cm, - mit einer Außenseite vollständig aus Spinnstoffen (Gewebe und durchbrochen gearbeitete Gewirke), - durch ein eingenähtes Bodenteil dreidimensional gearbeitet, - am oberen Rand durch einen Kordelzug mit Kordelstopper zu verengen, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der Verschlussvorrichtung und des ausgearbeiteten Bodenteils keine Ware der Position 6307. Das Spinnstoffbehältnis ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4) und einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Spinnstoffbehältnis) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen (HS) 4202 11 bis 4202 39 genannte, mit Außenseite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition (KN) 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTIHH/48376/DE-23926909790

Es handelt es sich um zwei ca. 23 x 15 x 7,5 cm große Blöcke mit abgeschrägten Kanten (damit weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen) aus einem geschäumten Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Verpackungsangaben aus EVA). Die Blöcke dienen der besseren Ausrichtung bei bestimmten Yoga-Positionen oder als Sitz- oder Meditationskissen und sind jeweils mit einem Pappeinleger in einer Kunststofffolie eingeschweißt. Da die so genannten Yoga-Blöcke vielseitig verwendbar sind (z.B. als Baustein, Sitzkissen oder Gewicht für sportliche Aktivitäten) kommt eine Einreihung in die Position 9506 als Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung nicht in Betracht. Die Yoga-Böcke sind ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4), einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yoga-Blöcke) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 erfasst" eingereiht.

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Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI