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Es handelt sich um Wäsche zur Körperpflege, sog. Handtuch - rechteckig, lt. Antrag in den Abmessungen (L x B): von 60 x 38 cm, - aus ca. 1,3 mm dicken Geweben, lt. Textilkennzeichnung aus 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt, somit konfektioniert, - wird üblicherweise gewaschen, - in einer bedruckten Pappbanderole eingesteckt. Das Handtuch ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4), einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Handtuch) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Wäsche zur Körperpflege (Handtuch), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Geweben" eingereiht.
Es handelt sich um ein Gurtband, sog. Yogagurt - lt. Antrag in den Abmessungen von ca. 183 x 3,8 cm, - aus einem Band aus einfarbigen Geweben aus - lt. Antrag - 100 % Baumwolle, - an einem Ende umgeschlagen und durch Festnähen gesäumt, am anderen Ende zu einer Schlaufe zusammengenäht, mit zwei D-Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient lt. Antrag zur Unterstützung beim Yoga, - aufgrund der Beschaffenheit und Ausstattung nicht erkennbar für die Ausübung einer Sportart oder als Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung bestimmt, somit keine Ware der Position 9506, - insbesondere im Hinblick auf dem Umfang und den Verwendungszweck bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen gegenüber dem unedlen Metall den Charakter der Ware, - in einer bedruckten Pappbanderole eingesteckt. Der Yogagurt ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yogagurt) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere konfektionierte Ware (Gurtband), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet" eingereiht.
Es handelt sich um eine Auflage, sog. Yogatuch - rechteckig, lt. Antrag in den Abmessungen (L x B): von 183 x 63 cm, - aus ca. 1,3 mm dicken, auf der Unterseite rutschhemmenden mit Kunststoffnoppen bedruckten Geweben, lt. Textilkennzeichnung aus 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt, somit konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird lt. Antrag auf eine Yogamatte gelegt und dient als rutschfeste Unterlage bei der Ausübung der Übungen, - stellt sich aufgrund der Ausstattung (mit Kunststoffnoppen) und des Verwendungszweckes nicht als Wäsche zur Körperpflege dar, - keine Ware zur Innenausstattung, da ohne raumbezogene Funktion, - in eine schlauchförmige Kunststoffhülle und eine bedruckte Pappbanderole eingesteckt. Das Yogatuch ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yogatuch) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere konfektionierte Ware (Auflage), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet" eingereiht.
Es handelt sich um ein ähnliches Behältnis, sog. Hülle - zylinderförmig, mit einer Länge von ca. 29 cm und einem Durchmesser von ca. 13 cm, - mit einer Außenseite vollständig aus Spinnstoffen (Gewebe und durchbrochen gearbeitete Gewirke), - durch ein eingenähtes Bodenteil dreidimensional gearbeitet, - am oberen Rand durch einen Kordelzug mit Kordelstopper zu verengen, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der Verschlussvorrichtung und des ausgearbeiteten Bodenteils keine Ware der Position 6307. Das Spinnstoffbehältnis ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4) und einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Spinnstoffbehältnis) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen (HS) 4202 11 bis 4202 39 genannte, mit Außenseite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition (KN) 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet" eingereiht.
Es handelt es sich um zwei ca. 23 x 15 x 7,5 cm große Blöcke mit abgeschrägten Kanten (damit weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen) aus einem geschäumten Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Verpackungsangaben aus EVA). Die Blöcke dienen der besseren Ausrichtung bei bestimmten Yoga-Positionen oder als Sitz- oder Meditationskissen und sind jeweils mit einem Pappeinleger in einer Kunststofffolie eingeschweißt. Da die so genannten Yoga-Blöcke vielseitig verwendbar sind (z.B. als Baustein, Sitzkissen oder Gewicht für sportliche Aktivitäten) kommt eine Einreihung in die Position 9506 als Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung nicht in Betracht. Die Yoga-Böcke sind ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4), einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yoga-Blöcke) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 erfasst" eingereiht.