DEBTIHH/48376/DE-56307909899
Es handelt sich um eine Auflage, sog. Yogatuch
- rechteckig, lt. Antrag in den Abmessungen (L x B): von 183 x 63 cm,
- aus ca. 1,3 mm dicken, auf der Unterseite rutschhemmenden mit Kunststoffnoppen
bedruckten Geweben, lt. Textilkennzeichnung aus 80 % Polyester und 20 % Polyamid
(beides synthetische Chemiefasern),
- an den Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt, somit konfektioniert,
- ohne Hinweise auf Handarbeit,
- wird lt. Antrag auf eine Yogamatte gelegt und dient als rutschfeste Unterlage bei der
Ausübung der Übungen,
- stellt sich aufgrund der Ausstattung (mit Kunststoffnoppen) und des Verwendungszweckes
nicht als Wäsche zur Körperpflege dar,
- keine Ware zur Innenausstattung, da ohne raumbezogene Funktion,
- in eine schlauchförmige Kunststoffhülle und eine bedruckte Pappbanderole eingesteckt.
Das Yogatuch ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogagurt (EB.-Nr. 48376/2019/4) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht.
Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yogatuch) sind daher getrennt einzureihen.
Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere konfektionierte Ware (Auflage), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet" eingereiht.