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1 Ergebnisse für "0207278000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

020727800080andere6%
DEBTI19726/18-10207278000

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um ein gefrorenes Putenteilstück. Das Teilstück besteht aus einer sogenannten halbierten Putenbrust (Butterfly) ohne Rückenteil, Flügel und Schenkel, jedoch mit Haut und Knochen wie gewachsen sowie ohne Rippen. Für das vorliegende Teilstück kommt eine Einreihung als "Teil einer Brust" im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 a) und e) zu Kapitel 2 nicht in Betracht, da ein Teil der Knochen (Rippen) entfernt wurden. Zolltarifrechtlich handelt es um "gefrorene Teile von Truthühnern mit Knochen, andere als in den Unterpositionen (KN) 0207 2720 bis 0207 2760 genannt"

DEBTI19724/18-10207278000

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um eine sogenannte gefrorene Putenbrust mit Flügel sowie Haut und Knochen wie gewachsen, bei denen ein Teil der Knochen (Rippen) entfernt wurden. Das Teilstück weist kein Rückenteil und keine Schenkel auf. Bei den Teilstücken liegen keine "Brüste" im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4) a) und e) zu Kapitel 2 vor. Zolltarifrechtlich handelt es um "gefrorene Teile von Truthühnern mit Knochen, andere als in den Unterpositionen (KN) 0207 2720 bis 0207 2760 genannt".

DEBTI19725/18-10207278000

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um eine sogenannte gefrorene halbe Putenbrust mit Flügel sowie Haut und Knochen wie gewachsen, bei denen ein Teil der Knochen (Rippen) entfernt wurden. Das Teilstück weist kein Rückenteil und keinen Schenkel auf. Bei den Teilstücken liegen keine "Brüste" im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4) a) und e) zu Kapitel 2 vor. Zolltarifrechtlich handelt es um "gefrorene Teile von Truthühnern mit Knochen, andere als in den Unterpositionen (KN) 0207 2720 bis 0207 2760 genannt".

DEBTI28332/17-10207278000

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um ein gefrorenes Putenteilstück. Das Teilstück besteht aus einer sogenannten Putenbrust (Butterfly) ohne Rückenteil, Flügel und Schenkel, jedoch mit Haut und Knochen wie gewachsen sowie ohne Rippen. Für das vorliegende Teilstück kommt eine Einreihung als "Brust" im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 a) und e) zu Kapitel 2 nicht in Betracht, da ein Teil der Knochen (Rippen) entfernt wurden. Zolltarifrechtlich handelt es um "gefrorene Teile von Truthühnern mit Knochen, andere als in den Unterpositionen (KN) 0207 2720 bis 0207 2760 genannt"

DEHH/816/07-10207271000

Rohes, gefrorenes Putenbrustfleisch, mit Haut, ohne Knochen. Nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Abteilung ist das Fleisch ungewürzt. Nach den Antragsangaben liegt im Zeitpunkt der Einfuhr ein kleines Stück Butter auf dem Fleisch. Die Ware ist in einer Aluminiumschale mit verschweißtem, klarsichtigem Foliendeckel, in Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt. Der Anteil an Fleisch ist charakterverleihend.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI